Fallprüfungen 2004 durch KK

  • Hallo und Guten Morgen in die Runde.
    Wir plagen uns jetzt neuerdings mit folgendem:
    Eine große Kasse prüft nachträglich Fälle aus 2004, die bereits bezahlt wurden.
    Jetzt stimmt die abgerechnete DRG nicht mehr mit der DRG, die das Prüfprogramm auswirft.
    Es folgt nun die Aufforderung an uns, die Fälle zu prüfen. :noo:
    Ist der Werdegang auch in anderen Häusern usus?

    Des Weiteren ärgere ich mich fast täglich über Anfragen von einer bestimmten Kasse zur Fallzusammenführung. Die Mitarbeiter sind sich fast immer sicher dass die Fälle zusammen gehören. Wenn ich prüfe, stellt sich das Gegenteil heraus. Die Regeln der Fallzusammenführung sind einigen bis heute noch nicht bekannt. Nette Beschäftigungstherapie. :t_teufelboese:

    Ich wünsche allen einen angenehmen Tag.
    In der Hoffnung auf baldigen Frühling einen Gruß
    Nastie

  • hallo nastie

    alles was 21 tage nach der rechungsstellung nicht beanstandet wurde kann man schlichtweg ablehen. wenn die kassen nach 2 jahren zu einem anderen groupingergebnis kommen ist das in erster linie ein edv-problem der kassen.

    fallzusammenführungen prüft IMMER nur der mdk wenn die kasse ein problem hat. kann dann auch beschäftigungstherapie für den mdk sein *ggg*!!!

    gruss

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo Forum,
    Hallo rogerrabbit,

    Zitat


    Original von rogerrabbit:
    alles was 21 tage nach der rechungsstellung nicht beanstandet wurde kann man schlichtweg ablehen.


    Woher haben Sie die Frist? Wo ist die gesetzlich verankert?

    Zitat


    wenn die kassen nach 2 jahren zu einem anderen groupingergebnis kommen ist das in erster linie ein edv-problem der kassen.

    Was glauben Sie, was wir als Kassen nach geraumer Zeit an Rückmeldungen bekommen, wo die EDV des Krankenhauses fehlerhaft war?

    Zitat


    fallzusammenführungen prüft IMMER nur der mdk wenn die kasse ein problem hat. kann dann auch beschäftigungstherapie für den mdk sein *ggg*!!!

    Der MDK prüft nur, wenn es sich um medizinische Fragen (Wiederaufnahme wegen Komplikationen) handelt.
    Sofern es sich um reine Abrechnungsfragen (Wiederaufnahme innerhalb OGVWD bei gleicher Basis-DRG, Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen bei entsprechendem Partitionswechsel oder Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung) handelt, wird ein MDK überhaupt nicht gebraucht.

    Nur zur Info: Grundsätzlich sehe ich solch verspätete Prüfungen auch kritisch, aber ich denke man sollte doch als erstes mal klären, ob es sich um eine medizinische Prüfungen oder um eine reine Abrechnungsprüfung handelt.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • hallo herr freundlich

    wie immer gibt es fast keine klare gesetzlichen regelungen die für beide seiten im gleichen masse verbindlich und nicht dehnbar sind. daher \"hangelt\" man sich wie immer von urteil zu urteil:


    Zitat


    Woher haben Sie die Frist? Wo ist die gesetzlich verankert?

    Bundessozialgerichtsurteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R. Auszug: „Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist derzeit spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs. 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Notwendigkeit hat. Unterlässt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.“

    In Abänderung des Verfahrens aus dem Jahre 2001 ist die Zahlungsfrist der Rechnung jetzt in den Pflegesatzvereinbarungen klar definiert. Diese beträgt drei Wochen (21 Tage - §13 Abs. 1).


    Zitat


    Was glauben Sie, was wir als Kassen nach geraumer Zeit an Rückmeldungen bekommen, wo die EDV des Krankenhauses fehlerhaft war?

    ich denke mal wenn ich so in die landschaft schaue werden sie die selben edv-probleme haben wie alle hier. allerdings finde ich es - auf die frage von oben bezogen - schon interessant, dass zunächst das kkh mit seiner edv zu einem ergebnis kommt und die kk dieses bei der überprüfung bestätigt. also kommen zwei nicht miteinander kuschelnde parteien zum selben ergebnis! und zwei jahre später soll das überprüft werden - warum??


    Zitat


    Der MDK prüft nur, wenn es sich um medizinische Fragen (Wiederaufnahme wegen Komplikationen) handelt.
    Sofern es sich um reine Abrechnungsfragen (Wiederaufnahme innerhalb OGVWD bei gleicher Basis-DRG, Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen bei entsprechendem Partitionswechsel oder Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung) handelt, wird ein MDK überhaupt nicht gebraucht.

    wie sie schon geschrieben haben ist hier eher wenig spielraum für diskussionen - ausser bei der komplikation. die abrechungsfragen sollten aber von einer vernünftigen edv abgefangen werden - auf beiden seiten!! das thema fallzusammenführung ist bei uns nur beschränkt auf mdk-fälle, liegt aber dann wohl an unserer edv.


    Zitat


    Nur zur Info: Grundsätzlich sehe ich solch verspätete Prüfungen auch kritisch, aber ich denke man sollte doch als erstes mal klären, ob es sich um eine medizinische Prüfungen oder um eine reine Abrechnungsprüfung handelt.


    prinzipiell gebe ich ihnen natürlich recht, prinzipiell sehe ich aber auch den begriff zeitnah wie oben beschrieben. dee unterschied zwischen mdk- und abrechungsprüfung kann ich allerdings nicht nachvollziehen. die kassen prüfen mit dem fallmanagement ja alle parameter nach um dann nachzufragen oder den mdk zu involvieren. warum muss dann nach 2 jahren die überprüfte baustelle wieder eröffnet werden?? dieses vorgehen kann ich nicht nachvollziehen.

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo rogerrabbit,

    Zitat


    Original von rogerrabbit:
    ich denke mal wenn ich so in die landschaft schaue werden sie die selben edv-probleme haben wie alle hier. allerdings finde ich es - auf die frage von oben bezogen - schon interessant, dass zunächst das kkh mit seiner edv zu einem ergebnis kommt und die kk dieses bei der überprüfung bestätigt. also kommen zwei nicht miteinander kuschelnde parteien zum selben ergebnis! und zwei jahre später soll das überprüft werden - warum??

    Die Antwort ist relativ einfach. Stellen Sie sich folgende Konstellation vor:

    - Entlassung Krhs A am 31.01.06 (E-Grund 019)
    - Aufnahme Krhs B am 01.02.06 (Aufnahmegrund 0101)
    - Krhs A weiss nichts von der Aufnahme in Krhs B

    Der Aufnahmedatensatz von Krhs B folgt erst nach der Rechnung von Krhs A
    (Anmerkung: Rechnungen sind meistens schneller da als Aufnahmedatensätze :i_respekt: )

    Folge: Bei Unterschreiten der mittleren VWD werden Verlegungsabschläge nicht berücksichtigt.

    Natürlich ist mir auch klar, dass spätestens bei Eingang des Aufnahmedatensatzes von Krhs B auch der Fall von Krhs A wieder aufgegriffen bzw. korrigiert werden muss.
    Leider ist dieses aber in diversen Fällen nicht erfolgt.

    Wenn aber dann im Nachhinein ein derartiger Fall \"auffällt\" (z.B. durch neue Computertechnik oder einfach durch Zufall), warum sollte der Kostenträger dann das ihm zustehende Geld nicht einfordern? :d_gutefrage:
    Genauso wird ja auch von den Kostenträgern eine nachträgliche Korrektur durch das Krhs akzeptiert oder gibt es hier im Forum jemanden, der von einem Fall berichten kann, dass ein Kostenträger mit Verweis auf \"Verjährung\" eine Nachzahlung abgelehnt hat (Falls ja, bitte um Angabe wie alt der Fall war).

    MFG

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    Zitat


    Original von Mr. Freundlich:

    …. oder gibt es hier im Forum jemanden, der von einem Fall berichten kann, dass ein Kostenträger mit Verweis auf \"Verjährung\" eine Nachzahlung abgelehnt hat (Falls ja, bitte um Angabe wie alt der Fall war).


    keine Nachzahlung, sondern Zahlung…


    Cave: Es handelt sich um einen Einzel- bzw. Spezialfall !!


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.5.2005, B 3 KR 32/04 R

    „Das SG wird daher zu ermitteln haben, ob die Krankenhausbehandlung der Versicherten in der Zeit vom 16. bis zum 27. Oktober 1998 medizinisch notwendig gewesen ist.


    …
    „Die Beklagte hat vorgetragen, die Krankenhausbehandlung der Versicherten sei ab dem 16. Oktober 1998 nicht mehr erforderlich gewesen.

    Zudem sei die Forderung verjährt.
    …..

    Auch nach der Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zum 1.1.2000 (§ 69 SGB 5) unterliegen die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen für die Behandlung von Versicherten einer vierjährigen Verjährungsfrist (Fortführung, BSG vom 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R = SozR 3-1200 § 45 Nr 8 ).“


    Anmerkung:
    Es gelten die Grundsätze für beide Seiten. Natürlich gilt die Verjährungsfrist auch umgekehrt.


    Gruß

    E Rembs

  • hallo herr freundlich,


    Zitat


    Die Antwort ist relativ einfach. Stellen Sie sich folgende Konstellation vor:

    - Entlassung Krhs A am 31.01.06 (E-Grund 019)
    - Aufnahme Krhs B am 01.02.06 (Aufnahmegrund 0101)
    - Krhs A weiss nichts von der Aufnahme in Krhs B

    Der Aufnahmedatensatz von Krhs B folgt erst nach der Rechnung von Krhs A
    (Anmerkung: Rechnungen sind meistens schneller da als Aufnahmedatensätze :i_respekt: )

    Folge: Bei Unterschreiten der mittleren VWD werden Verlegungsabschläge nicht berücksichtigt.

    Natürlich ist mir auch klar, dass spätestens bei Eingang des Aufnahmedatensatzes von Krhs B auch der Fall von Krhs A wieder aufgegriffen bzw. korrigiert werden muss.
    Leider ist dieses aber in diversen Fällen nicht erfolgt.

    in diesem fall gebe ich ihnen natürlich voll und ganz recht. aber wenn man die probleme von nastie genau liest steht da


    Zitat


    Des Weiteren ärgere ich mich [c=orangered]fast täglich[/code] über Anfragen von einer bestimmten Kasse zur Fallzusammenführung. Die Mitarbeiter sind sich fast immer sicher dass die Fälle zusammen gehören.

    der unterschied besteht darin, dass der von ihnen richtig dargestellte fall wohl eher nicht fast täglich, sondern nur im ausnahmefall zutreffen sollte. [c=orangered]nur dann[/code] haben sie natürlich voll und ganz recht.

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Es handelt sich bei den Anfragen zur Fallzusammenführung meist um Anrufe.
    Wir sind sicherlich auch bestrebt immer einen guten Draht zu bewahren und es ist auch nicht von Nachteil, wenn man einiges auf diesem kurzen Weg erledigen kann. Aber wenn dann vermehrt Nachfragen kommen zur Zusammenführung von Langzeitbeatmungen, dann steigt schon mal ein wenig Unmut auf.
    Es kommt schon vor, dass die Kasse eben anfragt, ob eventuell ein Fallzusammenführung entsteht, bevor sie die Kostenzusage erteilt.
    Im Tagesgeschäft kann das doch mächtig nervig werden.
    Trotz alledem einen Gruß in die Runde
    Nastie