Liebes Forum,
wenn ich die ambul. vs. stat. Abrechnung richtig verstanden habe, ist doch das Entscheidungskriterium für die grundsätzlich ambulante Leistung der AOP-Katalog gem. § 115b SGB V. (inkl. Kategorien 1 und 2) sowie die G-AEP-Kriterien.
Kann denn der MDK eine fraglich stationäre Leistung ablehnen, nur weil dieser Eingriff im EBM-Katalog bewertet wird? :d_gutefrage: (Da werden doch sogar große offen chirurgische Eingriffe bewertet)
Ich habe z.B. eine stat. Abrechnung für eine paraurethrale Injektionsbehandlung (Zydermunterspritzung) bei männlicher Belastungsinkontinenz. Die Prozedur dazu steht nicht im AOP-Katalog. Damit habe ich doch das entscheidende Kriterium für die stat. Behandlung, oder?
Wer kann mir da weiterhelfen. Vielen Dank schon einmal im Voraus.
MfG Willm