Verbindliche Fristen

  • Liebes Forum,
    gibt es verbindliche Fristen innerhalb welcher Zeit der MDK ein Gutachten erstellen und uns zustellen müß?

    Viele Grüße

  • Hallo DArthCoder,

    genau so eine Anfrage habe ich hier im Forum auch schon einmal gestellt. Leider habe ich keine Antwort bekommen.

    Allerdings habe ich mich beim MDK-Niedersachsen erkundigt. Dort liegen allein aus dem Jahr 2005 noch ca. 28.000 Prüfungsaufträge der KK vor. Ich denke damit kann jeder nachvollziehen, warum es manchmal nicht schneller geht.

    Solange sich die KK an den \"zeitnahen\" Prüfungsantrag nach Entl. des Pat. hält, haben Sie hinsichtlich irgendwelcher Fristen kein Argument in der Hand.

    MfG Willm :)

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Schade, daß Niemand etwas genaues sagen kann.

    Es soll Gerichtsurteile geben, die von vier Wochen sprechen.Dies ist aber leider nicht definitiv.
    Viele Grüße

  • Hallo nochmal,

    die Gerichtsurteile, die Sie meinen, beziehen sich auf den Zeitraum zwischen Patientenentlassung und MDK-Prüfungauftrag durch die KK.

    Diese sind z.b. hier abgebildet:

    [mark=grey]BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R

    Auszug: \". Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.\"


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R

    Auszug:\"Im Übrigen sei der durch die Krankenhausärzte gesetzte Anscheinsbeweis über die Notwendigkeit der Behandlungsdauer von der Beklagten nicht zeitnah erschüttert worden. Sie habe zum einen das Prüfungsverfahren nicht zeitnah eingeleitet. Vielmehr habe sie den MDK erst nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist eingeschaltet. Sie habe aber auch nicht ihre Zweifel an der Dauer der Krankenhausbehandlung ihr gegenüber offen gelegt. Deshalb sei sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen. \"


    LSG Saarbrücken Urteil vom 19.1.2005, L 2 KR 29/02

    Auszug (Begründung des KH für die Zurückweisung der Berufung der KK):\". Aus § 2 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages ergebe sich für die Beklagte die Obliegenheit, vor Beauftragung des MDK von der Klinik eine medizinische Stellungnahme (Kurzbericht) anzufordern. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Aus § 2 Abs. 2, 4 und 6 des Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ergebe sich die Verpflichtung zur zeitnahen Überprüfung, in der Regel während des stationären Aufenthaltes des Versicherten. Bereits am 04.01.2001 wäre die Beauftragung des MDK möglich gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, einen Kurzbericht anzufordern. Die Beklagte habe es aber bei der kommentarlosen Befristung der Kostenübernahme belassen und sich mit der Beauftragung des MDK Zeit gelassen bis zur Anfrage bei diesem mit Datum vom 16.01.2001, die zur Gutachtenerstellung am 29.03.2001 geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits über 2 Monate aus der stationären Behandlung entlassen gewesen. Bei dieser zeitlichen Abfolge habe sich die Klägerin auf eine Nachholung der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht mehr einstellen können. Die Nachholung des vertraglichen Überprüfungsverfahrens sei für die Klägerin unzumutbar geworden. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Einwendungen der Beklagten weiter nachzugehen. Denn auch dies geschehe zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beweislage zu Ungunsten der Klägerin aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen verschlechtert habe. Dies sei bereits der Beweisverlust, der zu Lasten der Beklagten gehe, ohne das noch ermittelt werden müsste, ob und in welchem Umfang konkrete Beweisverluste dafür verantwortlich seien, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Beweisführungspflicht nicht mehr erfüllen könne.\"

    Das LSG hat die Berufung dann zurückgewiesen; liegt jetzt vielleicht schon beim BSG.[/mark]

    Schönen Gruß, Willm :)

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Hallo.

    Schwarz auf Anthrazit lässt sich gut lesen :biggrin: 8o :d_zwinker:

    Gruß
    papiertiger

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