Einen schönen sonnigen Guten Tag an alle Anwesenden,
Folgender Fall beschäftigt mich heute: Unser Versicherter wird von einer posttraumatischen Pseudarthrose nach Metatarsale V-Schaftfraktur geplagt - ICD M84.17.
Diese wurde reseziert, ein Knochenspan aus dem Beckenkamm entnommen implantiert - 5-782.1x; 5-793.2 und 5-784.1v und Plattenosteosynthese 5-786.2 . Soweit m. E. ok.
Am Beckenkamm wird eine Defektauffüllung mit keramischem Knochenersatz Implantat: 8-Loch-Martin-Midi-Plättchen, 2,3 mm Schrauben vorgenommen - OPS 5-785.2d und Abrechnung Zusatzentgelt ZE2006-01. Ergebnis des Falls I08B.
Unser Grouper sagt dazu: Prozedur 5-785.2d kann nicht korrekt sein, da keine passende Diagnose kodiert wurde und zeigt sofort als Ergebnis die DRG I28B an.
Meine Frage dazu ist, ob diese Defektauffüllung überhaupt als Implantation bezeichnet werden kann? Ist das Zusatzentgelt für Keramischen Knochenersatz in solchen Fällen anwendbar?
Ich würde mich sehr freuen, wenn noch jemand seine Meinung oder auch Erfahrung zu diesem Thema mitteilt.
Vielen herzlichen Dank im Voraus und die sonnigsten Wochenendgrüße an Alle
Tina