Zusatzentgelt ZE2006-01

  • Einen schönen sonnigen Guten Tag an alle Anwesenden,

    Folgender Fall beschäftigt mich heute: Unser Versicherter wird von einer posttraumatischen Pseudarthrose nach Metatarsale V-Schaftfraktur geplagt - ICD M84.17.

    Diese wurde reseziert, ein Knochenspan aus dem Beckenkamm entnommen implantiert - 5-782.1x; 5-793.2 und 5-784.1v und Plattenosteosynthese 5-786.2 . Soweit m. E. ok.

    Am Beckenkamm wird eine Defektauffüllung mit keramischem Knochenersatz Implantat: 8-Loch-Martin-Midi-Plättchen, 2,3 mm Schrauben vorgenommen - OPS 5-785.2d und Abrechnung Zusatzentgelt ZE2006-01. Ergebnis des Falls I08B.

    Unser Grouper sagt dazu: Prozedur 5-785.2d kann nicht korrekt sein, da keine passende Diagnose kodiert wurde und zeigt sofort als Ergebnis die DRG I28B an.

    Meine Frage dazu ist, ob diese Defektauffüllung überhaupt als Implantation bezeichnet werden kann? Ist das Zusatzentgelt für Keramischen Knochenersatz in solchen Fällen anwendbar?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn noch jemand seine Meinung oder auch Erfahrung zu diesem Thema mitteilt.

    Vielen herzlichen Dank im Voraus und die sonnigsten Wochenendgrüße an Alle

    Tina

  • Hallo Tina, hallo an alle anderen Mitstreiter,

    ich kann zwar die Frage von Tina nicht beantworten, halte aber die Kodierung eines \"Beckenimplantats\" bei Entnahme der Spongiosa für übertrieben, da ja ein extra Kode für die Entnahme existiert.

    Meine Frage bezieht sich auf die Möglichkeit der Kodierung von Knochenersatzmaterialien ( Bonit und Collapat) beim Hüft TEP Wechsel mit der 5- 785.3d und somit Relevanz für das ZE 2006-01.
    Sind diese Materialien als keramisch anzusehen? Resorbierbar sind sie schon - zumindest das Collapat sicher.
    Muss hier das Exclusivum der 5-785.- endoprothetischer Knochenersatz berücksichtigt werden? aber damit sind doch eher die Endoprothesen selbst gemeint. Was versteht das Regelwerk unter \"Beckenimplantat\" in der Definition des ZE?

    Hoffe, dass andere Kliniken hier mehr Erfahrungen haben und danke für die Bemühungen

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo Forum,
    ich möchte folgende Frage noch einmal aufgreifen:
    Was versteht das Regelwerk unter \"Beckenimplantat\" in der Definition des ZE und wie kommen Unterschiede in den Beträgen ziwschen 500,00€ und 10.000,00€ zustande?
    Sorry, aber ich kodiere die IM
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Forum Hallo Herr Schrader,

    Die Sache ist so einfach, deshalb so problematisch.

    Am Becken wird teilweise (z:B. bei Tumorgeschehen ein Beckenteilersatz notwendig. Dieser kann durch Metall oder Keramik als Material erfolgen. Dies ist teuer und selten. Damit die Häuser dies auch finanzieren können gibt es ein Zusatzentgelt von erheblichem Ausmaß (z.B. 15000 €), dies ist für diese seltenen Fälle auch plausibel -- deshalb einfach.

    Es gibt aber auch Indikationen am Becken Entnahmedefekte keramisch zu ersetzen - dies ist preiswerter (aber nicht billig) und kostet zwischen 200 und 500€ - je nach Art und Menge.

    Problem: es gibt für die Implantation der Keramik nur einen Code, der ins ZE mündet.
    (= kompliziert) ist dieses nur auf den aufwendigen Ersatz berechnet, so kommt es zum Problem und wohl auch zum \"Geschmäckle\" wie die Schwaben sagen.

    Problem in einem Code werden Äpfel mit Möhren in einen Topf geschmissen (was durchaus schmecken kann, wenn man es mag).

    Gruß

    P.Host

  • Hallo zusammen,

    das ZE 20**-01 zielt eigentlich nicht auf den keramischen Knochenersatz, sondern vielmehr auf ein Beckenteilersatz.

    Um diese Diskrepanz zu klären, wurde von Seiten der Fachgesellschaft ein Splitting des ZE für 2011 beantragt. Inwiefern dann noch der keramische Knochenersatz am Becken ZE-relevant sein wird, ist dann Sache vom InEK.

    Die Historie dieser Zuordnung ist mir nicht bekannt, die Zuordnung stammt jedoch noch aus Zeiten, in denen keramischer Knochenersatz bei weitem noch nicht so verbreitet war.

    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass damit eine Defektdeckung nach Knochenentnahme am Beckenkamm abgebildet werden sollte.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U