Abrechnung Hämodialyse mit ZE

  • Hallo Herr Bröker,

    Sie erinnern sich sicherlich, dass wir das Thema vor einigen Monaten schon mal auf dem Tisch hatten. Bisher haben Sie Ihre damals geäußerte und nunmehr wiederholte Rechtsauffassung nicht belegt. Hier der Link zur damaligen Diskussion:

    Dialyse Krankenhausleistung?

    Die Quintessenz: Die Dialyse gehört nur dann nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn sie als Leistung eines Dritten erbracht wurde (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG) und die Nebenbedingungen des Satzes 3 erfüllt sind.
    Werden sie hingegen nicht von einem Dritten erbracht, sind die Dialysen zweifellos allgemeine Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 KHEntgG (natürlich nur, sofern das Krankenhaus so leistungsfähig ist, dass es mit medizinischen Höchstleistungen wie einer intermittierenden Hämodialyse nicht überfordert ist).

    Wie gesagt: Falls es irgendwelche Hinweise geben sollte, die die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung belegen, nehme ich diese gerne entgegen. Bis dahin würde ich jedoch Wert darauf legen, dass nicht irgendwelche zweifelhaften Abrechnungsausschlüsse (, die sich möglicherweise regional durchgesetzt haben,) als Wahrheiten dargestellt werden.

    Nix für ungut.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    wir sollten aufpassen nicht über verschiedene Inhalte zu reden.
    Meine Ausführungen betreffen eine Klinik ohne eigene Dialyse.
    Eine solche Klinik bedient sich im Falle stationärer Behandlung eines chronischne Dialysepatienten der Hilfe eines Dritten, dem ambulant tätigen Nephrologen. Dieser führt die Behandlung fort, der Grund der stationären Behandlung ist nicht das Nierenversagen, andere dialyen wie Akutdialysen sind nicht Teil des Versorgungsauftrages und wurden mit den KK nicht verhandelt. Diese Dialysen sind keine Krankenhausleistungen.
    Es gibt Krankenhäuser die vor Einführung der DRG Nierenersatztherapie vorgehalten haben, ohne das hierfür in Bedarfsplan eine Nephrologie, oder eine Dialyseabteilung ausgewiesen war. Wollen diese Kliniken Dialysen per ZE abrechnen, geht dies nach entsprechender Vereinbarung im Rahmen der Budgetverhandlung.
    Fällt der ambulant tätige \"Dritte\", der Nephrologe aus, dann kann man die Auffassung vertreten, das bei vorhandene Ausrüstung und Qualifikation der Mitarbeiter diese notwendige Behandlung nun als Krankenhausleistung durchzuführen ist. Es kann jedoch zur bösen Überaschung führen, wenn eine Klinik ohne vorherige absprache mit den KK ihr Leistungsspektrum erhöht und dies nun abrechnen will.
    Eine Chirurgische Klink die einen neuen Oberarzt einstellt, der auch Neurochirurg ist, kann auch nicht sofort damit beginnen neurochirurgisch Eingriffe abzurechnen.

    Gruß

    N. Bröker

  • Hallo Herr Bröker,

    jetzt geht´s aber wild durcheinander. Letzter Versuch:

    1. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören grundsätzlich alle vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter. (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG)

    2. Von Dritten durchgeführte Dialysen gehören ausnahmsweise nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, falls drei Nebenbedingungen erfüllt sind:
    a) Patient ist Chroniker (und)
    b) das KH hat keine eigene Dialyseeinrichtung und
    c) der Patient ist nicht wegen des Nierenversagens in stationärer Behandlung. (§ 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG)
    Sind die Hauptbedingung und alle drei Nebenbedingungen erfüllt, ergibt sich eine Abrechnungsmöglichkeit für den Dritten, der die Bahandlung durchführt.

    3. Wird kein Dritter für die Erbringung der Dialysen in Anspruch genommen, gehört die Dialyse selbstverständlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, sofern sie \"unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind\". (§ 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG)

    Sofern das Krankenhaus also entsprechend qualifiziertes Personal vorhält (eine intermittierende Hämodialyse somit die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unzweifelhaft nicht überstrapaziert) und die Dialysen nicht von einem Dritten erbracht wird, ist die Dialyse allgemeine Krankenhausleistung.

    Am 24.5. waren Sie schon mal nahe dran:

    Zitat


    Dieser Absatz regelt also das Vorgehen bei chronischen Dialysepatienten, die aus anderer Ursache als die Nierenerkrankung stationär behandelt werden müssen.
    Bei Krankenhäusern ohne eigene Dialyseabteilung kann ein ambulant ermächtigter Arzt/Institut die Dialysen durchführen und abrechnen, obwohl der Patient stationär liegt.

    Leider haben Sie dann den falschen Schluss gezogen:

    Zitat


    Für alles andere bedarf es einer Nennung im Krankenhausbedarfsplan ...

    Richtig wäre gewesen: Führt das KH die Dialysen (natürlich mit entsprechend qualifiziertem Personal) selbst durch, kann es die entsprechenden Zusatzentgelte abrechnen, da es sich um allgemeine Krankenhausleistungen handelt.

    Im übrigen hat die Vereinbarung des ZE01 wenig mit der Abrechnungsmöglichkeit zu tun, da der Versorgungsauftrag eines KH nicht in den Budgetverhandlungen definiert wird. Genauso können Sie auch ohne explizite Nennung im Vereinbarungs-E1 jede DRG abrechnen, die zu Ihrem Versorgungsauftrag gehört. Selbstverständlich ist es eleganter, die Leistungen zu vereinbaren, denn möglicherweise wird man sich sonst - das will ich gerne zugestehen - auf Rückfragen einstellen müssen.

    Und der Vergleich mit der Neurochirurgie hinkt auch. Dabei handelt es sich (zumindest in NRW) um ein separat ausgewiesenes Fachgebiet, während nephrologische Leistungen zum ganz normalen Spektrum jeder Wald- und Wieseninternie gehören. Oder glauben Sie, man müsste anstelle einer Allgemeinchirurgie eine ausgewiesene Gefäßchirurgie vorhalten, um mal die eine oder andere Krampfader zu entfernen?!?

    Schönes Wochenende!

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    wie beurteilen Sie den § 8 des KHEntgG:

    Der Versorgungsauftrag
    des Krankenhauses ergibt sich.
    1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit
    den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
    Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach
    § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,...

    Gruß

    N. Bröker

  • Hallo Herr Bröker,

    ich sehe zumindest keinen Hinweis darauf, dass eine intermittierende Hämodialyse durch diese Passage aus dem Versorgungsauftrag einer ganz normalen internistischen Abteilung ausgeschlossen wäre, sofern die Behandlung nach den Regeln der Kunst durchgeführt werden kann. Genausowenig wie man eine ausgewiesene Kardiologie benötigt, um Rechtsherzkatheter zu erbringen oder eben eine ausgewiesene Gefäßchirurgie, um Varizen zu entfernen.

    Andersherum gefragt: Wo erkennen Sie denn eine derartige Einschränkung? Sind Sie auch der Ansicht, dass eine internistische Abteilung keine Basis-DRG L60 erbringen darf?

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Also, wie argumentiere ich nun in den Budgetverhandlungen, wenn mein KH zwar Hämofiltration ohne Mittel Dritter durchführen kann, eine intermittierende Hämodialyse jedoch mit Hilfe einer ortsansässigen Praxis durchgeführt wird. D.h. deren Personal kommt auf unsere ITV und macht die Dialyse.
    Letztes Jahr bekamen wir das ZE trotzdem zugestanden, aber wir wissen nicht, wie wir es nun verargumentieren sollen.

    Ich verstehe das so: Wenn Pat. nicht dialysepflichtig ist und im KH wg. einer Erkrankung (z.B. Herzinfarkt) aufgenommen wird und dann im Verlauf dialysepflichtig wird und wir eine Dialysepraxis beauftragen diesen Pat. zu dialysieren -> ZE gerechtfertigt.

    [arial]MfG

    [c=blue]Leisure 17[/c][/arial]

  • Hallo eki1,
    so ist es. Sie beauftragen und bezahlen die Dialysepraxis und rechnen gegenüber der KK das ZE ab.
    Bevor wieder eine größere Diskussion aufflammt: Möglicherweise hat sich das eine oder andere KH mit seinen KK auf ein anderes Vorgehen verständigt.

    Gruß

    Norbert Schmitt