"Medizinischer Dienst" der JVA

  • Hallo Forum!
    Kann mir jemand sagen, ob der Medizinische Dienst bzw. der Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt Arztbriefe zum Zwecke der Rechnungsprüfung anfordern darf ?

    Vielen Dank und ein spannendes Eröffnungsspiel!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Leonhard,

    schwierige Frage, weil der medizinische Dienst einer JVA anders organisiert ist (wie auch bei Polizei und Bundeswehr).
    Hier handelt es sich ja nicht um eine kassenärztliche Leistung, sondern um eigenständig organisierte Systeme, die dann eben die Schnittstelle zum öffentlichen Gesundheitswesen via Überweisung und Abrechnung über die jeweiligen Verwaltungen haben.

    Daß der Arzt einer JVA einen Arztbrief zwecks Behandlung haben möchte, ist ja prinzipiell einsichtig, aber zum Zwecke der Rechnungsprüfung?? Das ist eigentlich primär ein Problem der jeweiligen Verwaltung.

    Entsprechend würde ich der Verwaltung bzw. demjenigen, der es anfordert ein freundliches Schreiben zurückschicken, in dem ich einfach mal anfrage, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich das ganze eigentlich gründet - und die Aussage dann überprüfen.

    Allein aufgrund der Organisationsstruktur sind JVA, Polizei und Bundeswehr ziemlich kitzlige Angelegenheiten, weil hier behandelnder und begutachtender Arzt durchaus mal ein und dieselbe Person sein können und erfahrungsgemäß auch immer wieder mal Nachfragen aus der Verwaltungsecke kommen, die nicht so ganz koscher sind. Und da gibt es dann Ärzte innerhalb dieser Organisationen, die nachfragen und welche, die einfach machen und die Anfrage weiterleiten ohne sie zu hinterfragen.
    Von daher ist Ihre Frage sicher nicht unberechtigt und schützt im Zweifelsfall u.U. sogar einen Kollegen davor, sich strafbar zu machen, ohne es zu ahnen.

    Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Guten Tag,

    meine - aktuell nicht durch eine Rechtsauskunft gestützte - Meinung zu der Thematik möchte ich mal wie folgt formulieren:
    1. Die Kommunikation mit allen Nicht-GKV-Einrichtungen (also Private KV etc.) ist dadurch gekennzeichnet, daß der vom Verordnungsgeber klar vorgeschriebene Weg aus dem SGB V nicht übertragbar ist.
    2. In diesen Fällen (PKV) muß daher vor der Prüfung von Unterlagen der Patient in die Einsichtnahme jeweils für den konkreten Fall einwilligen.
    3. Prinzipiell scheint mir die Konstruktion für die JVA ähnlich; dabei gilt es jedoch zu klären (aber das überlasse man besser den Juristen!), inwieweit bei den unterschiedlichen Straftaten die Rechte des Patienten beschnitten sind und daher von Behörden wahrgenommen werden können oder müssen. Dies gilt insbesondere m.E. für Häftlinge in U-Haft, bei denen zumindest nach meinem Rechtsgefühl noch keine Einschränkung der persönlichen Rechte wegen der noch nicht stattgehabten Verurteilung bestehen kann.

    Ich gebe zu, daß so etwas zu einer Problemlösung aktuell nicht beiträgt. Vielleicht aber zu einer weiteren Diskussion.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sommerhäuser, Herr Sander und N.!

    Vielen Dank für die hilfreichen Anregungen.

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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