• Hallo liebe Leser,

    Habe im Rahmen einer Hausarbeit einen Beispiel-Patienten, der vom 23.05.2006 - 03.07.2006 in stationärer Behandlung war. Bei Aufnahme hatte er lt. Arztanamnese einen Blasenkatheter aber keine Stuhlinkontinenz.
    Im Verlauf trat jedoch eine Stuhlinkontinenz wegen Vigilanzminderung (durch Infektion und Verwirrtheitszustände) auf. (Beginn und Dauer der Stuhlinkontinenz sind lt. Doku nicht ersichtlich. Es wurde auf einem Formblatt mit Diagnosen und Prozeduren lediglich die Stuhlinkontinenz und der Wechsel der Inkontinenzeinlagen dokumentiert ohne zeitlich Angabe wie Früh, Spät, Nacht mit Datum etc.
    Würde unter diesen Voraussetzungen die Stuhlinkontinenz nicht kodieren (nach DKR), da die Doku nicht ausreichend ist, liege ich da richtig? Gehe davon aus, die Freaks können mir da sicherlich helfen, bin noch nicht so geübt... :sterne:

    Gruß Eddi

  • Hallo Eddi,

    sollte die Stuhlinkontinenz noch [c=#120000]bei Entlassung [/code]bestanden haben, ist sie mit R15 zu zu kodieren. In den DKR werden nicht nur die 7 Tage angegeben. Von einer geistigen Retardierung ist bei einem vorübergehenden Verwirrtheitszustand sicher nicht zu sprechen. Nebenbei wär das Problem der Doku anzugehen.... Weshalb hatte der Pat. einen DK? Harninkontinenz R32 möglich?

    Grüße
    Wolfgang Miller