Konakion bei Marcumartherapie

  • Liebes Forum,
    mir ist folgendes völlig klar:
    Eine Blutung unter Marcumartherapie wird mit D68.3 (Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien) und Angabe der Blutung kodiert.

    Die alleinige Marcumartherapie wird lt. Exkl. mit Z92.1 kodiert.

    Jetzt wird der Marcumar-Patient temporär, z.B. zur Vorbereitung einer Coloskopie, temporär mit Konakion und Heparin behandelt, es kommt zu keiner Blutung.
    D68.3 ist somit nicht kodierbar
    Kann ich dann nur Z92.1 kodieren?
    Wäre D68.4 (Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren) kodierbar?

    Die Antworten auf die letzten beiden Fragen bleiben auch nach dem Lesen der entsprechenden Beiträge hier im Forum offen. Ich hoffe darum auf Erleuchtung.

    Viele Grüße an alle Leser!

  • Hallo Flocke,

    Zitat

    Kann ich dann nur Z92.1 kodieren?


    Kurz und knapp - JA

    Zitat

    Wäre D68.4 (Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren) kodierbar?


    Würde ich ehrlich gesagt nicht zusätzlich angeben, da ja bereits aus Z92.1 hervor geht, dass der Patient aufgrund einer Dauertherapie mit Antikoagulantien eine \"gewollt gestörte\" Gerinnung hat. D68.4 ist wohl eher bsw. bei Patienten mit Leberschaden etc. und entsprechender Substitution zutreffend.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Flocke,

    zur Vevollständigung wäre noch die Z51.4 \'Vorbereitung auf Behandlung\' kodierbar.

    (Die Frage warum überhaupt stationär, sollte man lieber nicht stellen, oder ? ) :d_zwinker:

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat

    Original von Graf:
    [...] dass der Patient aufgrund einer Dauertherapie mit Antikoagulantien eine \"gewollt gestörte\" Gerinnung hat [...]

    Wenn der Patient eine Gerinnungsstörung hat, gewollt oder nicht, die therapiert wird, kann m. E. diese auch kodiert werden, z. B. mit D68.9 Koagulopathie n.n.B.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag Herr Schaffert,

    verstehe ich Sie richtig:
    Indikationsgerechte Verordnung eines Medikamentes,
    die erwünschte Wirkung tritt in erwartetem Ausmass ein, keine Überdosierung, keine unerwartete Nebenwirkung,
    und das kodieren Sie dann als pathologisch ! :d_gutefrage:

    Gibt es einen Fall, bei dem Sie Z92.1 kodieren ?

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat

    Wenn der Patient eine Gerinnungsstörung hat, gewollt oder nicht, die therapiert wird, kann m. E. diese auch kodiert werden, z. B. mit D68.9 Koagulopathie n.n.B.


    Bei strenger Auslegung der Definition der Nebendiagnose kann man Ihren Ansatz sicherlich etwas abgewinnen. Ergänzende Hinweise im Sinne von speziellen Kodierrichtlinien oder Hinweisen im ICD sind mir für diesen Spezialfall nicht bekannt.

    Was nun jedoch die praktische Verfahrensweise in genannten Fällen betrifft, so bin ich nach wie vor der Ansicht, dass Z92.1 vollkommen ausreicht. Der tägliche Umgang mit Anfragen und Widerspruchen des MDK hat mir gezeigt, dass teilweise ganz klar geregelte und logische Sachverhalte sogar angezweifelt werden, wo es dann sehr müßig ist, diese im Nachgang detailiert zu erläutern und zu begründen. Auch ich versuche mich strikt an die DKR zu halten, was verständlicherweise der KK / MDK oft nicht gefällt. Aber in genanntem Fall möchte ich im Zweifelsfall nicht wirklich die zusätzliche Kodierung von D68.9 oder D68.4 begründen wollen :augenroll:

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Schönen guten Tag Herr Wagner,

    Zitat

    Original von Th. Wagner:
    Guten Tag Herr Schaffert,

    verstehe ich Sie richtig:
    Indikationsgerechte Verordnung eines Medikamentes,
    die erwünschte Wirkung tritt in erwartetem Ausmass ein, keine Überdosierung, keine unerwartete Nebenwirkung,
    und das kodieren Sie dann als pathologisch ! :d_gutefrage:

    Gibt es einen Fall, bei dem Sie Z92.1 kodieren ?

    Im Falle einer Operation ist die Marcumarwirkung doch wohl unerwünscht und hätte unbehandelt schwerwiegende Folgen, daher wird ja das Konakion verabreicht. Meines Erachtens ist die (natürlich beabsichtigte) Blockade der Vitamin K-Wirkung durch das Marcumar eine (gewollte) Abweichung von der Norm und als pathologisch zu bezeichnen.

    Z92.1 würde ich kodieren, wenn kein Konakion gegeben wird, ich aber auf die erhöhte Blutungsgefahr hinweisen möchte (z. B. bei potentiell ambulant durchführbaren OPs)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    wir haben fast die gleiche Diskussion hier schon einmal geführt:

    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=4090

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Z92.1 würde ich kodieren, wenn kein Konakion gegeben wird, ich aber auf die erhöhte Blutungsgefahr hinweisen möchte (z. B. bei potentiell ambulant durchführbaren OPs)

    Da ist dann natürlich schwierig der entsprechende Aufwand zu begründen, der für die Kodierung vorliegen muss.
    Ebenso geht ja Kodierung im Sinne von \'drohender Erkrankung\' nicht.

    Da unter D68.- ausdrücklich D68.3 aufgeführt ist für Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulantien und hier im Exklusivum \'...ohne Blutung\' auf Z92.1 verwiesen wird, ist es m.E. nicht möglich dieses Exklusivum durch Kodierung von \'n. näher bez. Koagulopathien\' D68.9 zu umgehen.

    Wir diskutieren hier über einen elektiven planbaren Eingriff (hier Coloskopie).

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Schönen guten Tag Herr Wagner,

    meiner Ansicht nach ist das doch schön differenziert und aufwandskonform:

    • Marcumartherapie ohne Gegenmaßnahmen und ohne Blutung: Z92.1
    • Marcumartherapie mit akuten Gegenmaßnahmen (Konakion) ohne Blutung: D68.9
    • Marcumartherapie mit Blutungskomplikation: D68.3


    Was ist daran auszusetzen, dass man eine durch Marcumar hervorgerufene Blutgerinnungsstörung, die im Augenblick einer Operation eben nicht mehr \"gewollt\" sondern eindeutig unerwünscht und somit pathologisch ist, auch als solche verschlüsselt?

    Auch wenn Sie es persönlich anders machen, halte ich die Kodierung (genau so wie die Medizin an sich) nicht für eine exakte Wissenschaft, es wird in Teilbereichen immer unterschiedliche Ansichten geben. Bisher sehe ich meine Ansicht noch nicht beweiskräftig widerlegt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ... halte ich die Kodierung (genau so wie die Medizin an sich) nicht für eine exakte Wissenschaft, es wird in Teilbereichen immer unterschiedliche Ansichten geben.

    Na Gott sei Dank, sonst gäbe es ja dieses Forum nicht :)

    Nur noch eine Frage :d_zwinker:
    Welcher Aufwand begründet denn nun die Codierung von Z92.1 ?

    Schönen Feierabend (Z.n. Dienst)

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Schönen guten Tag Herr Wagner,

    Zitat


    Original von Th. Wagner:
    Nur noch eine Frage :d_zwinker:
    Welcher Aufwand begründet denn nun die Codierung von Z92.1 ?

    Beispielsweise die stationäre Durchführung einer sonst ambulant möglichen OP bzw. die entsprechende Verlängerung des Aufenthaltes durch Wiedereinleitung der Marcumartherapie.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,