ZE01.01 Hämodialyse

  • Sehr geehrtes Forum,
    in Bezug auf die Abrechnung des ZE01.01 (Hämodialyse) ist es zu vereinzelten Diskussionen mit den Kostenträgern gekommen. Wir waren und sind immer noch der Meinung, dass das ZE im Rahmen der bestehenden Vorgaben (Erstdialyse, keine entsprechende DRG) den Mehraufwand (Laborleistungen, Pflegeaufwand, medizinisch-diagnostischer Aufwand) des Krankenhauses in Bezug auf die erstmalige Dialysepflichtigkeit eines Patienten abgelten soll, unabhängig davon, ob die erbringende externe Dialysepraxis die Dialyseleistung separat abrechnet. Ansonsten würde das ZE meiner Meinung nach keinen Sinn machen, zumal per Gesetz die Abrechnung der Dialyseleistung seitens der Praxis bereits geregelt ist. Die Kostenträger sind jedoch der Meinung, dass in diesen Fällen, das Krankenhaus mittels des ZE die Leistungen der Dialysepraxis vergüten muss und eine weitere Abrechung seitens der Praxis nicht erfolgen darf.

    Hiermit bitte ich sie um eine klärende Beantwortung der o.g. Fallkonstellation oder einen Verweis auf eine bereits stadtgefundene Diskussion innerhalb dieses Forums.

    mfg

    medico :)

    • Offizieller Beitrag

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Sehr geehrter Herr Selter,
    vielen Dank für die internen Links. In meiner Frage geht es jedoch darum zu eruieren warum bei gerechtfertigtem ZE01 ein Krankenhaus die erbringende Dialysepraxis vergüten muss. Wir waren der Meinung, dass das ZE seine Begründung im gestiegenem pflegerisch-medizinischem Aufwand eines Krankenhauses mit diesen Akutfällen findet und nicht der Leistungsvergütung dritter dient.

    mfg

    medico :)

  • Hallo medico,

    das ZE01 darf von Ihnen abgerechnet werden, wenn eine Dialyse von Ihnen durchgeführt oder von Ihnen bei einem Dritten in Auftrag gegeben worden ist. Wenn Sie den OPS-Kode 8-854.0 nicht verschlüsseln (dürfen), dürfen Sie auch das ZE01 nicht abrechnen. Der \"gestiegene pflegerisch-medizinische Aufwand\" darf nicht mit dem OPS 8854.0 verschlüsselt werden.

    Wenn das Krankenhaus die Dialyse nicht erbracht oder vergütet hat, ist auch das ZE01 nicht gerechtfertigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Medico,

    siehe hierzu auch § 2 Abs.2 Satz 3 KHEntG (analog BPflV).

    Bei einer interkurrenten Dialyse (chronische Dialysepflicht, Ursache des KH-Aufenthaltes nicht im Zusammenhang) rechnet die ambulante Praxis die Dialyse ab, das KH erhält keine Rechnung und darf die Leistung selbst nicht kodieren und abrechnen (gehört nicht zu den KH-Leistungen).

    Wird der Patient während des KH-Aufenthaltes erstmals dialysepflichtig, erfolgt die Dialyse ebenfalls durch die Praxis, ist aber nun eine Auftragsleistung (Konsil) des Krankenhauses, gehört somit zur KH-Leistung und kann vom KH kodiert und als ZE abgerechnet werden. In diesem Fall kann aber die Praxis nicht ambulant abrechnen.

    Mit dem ZE wird somit die Dialyse selbst entsprechend dem OPS-Schlüssel codiert und abgerechnet (aber nur, wenn KH-Leistung), nicht ein wie auch immer definierter zusätzlicher Aufwand.

    Gruß

    Heißmeyer