Hallo Willm,
die Argumentation der NKG kann ich nicht nachvollziehen:
- § 219 SGB V betrifft Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen mit Leistungserbringern und öffentlichem Gesundheitsdienst. Was hat denn das mit Abrechnungszentren zu tun?
- § 94 Abs. 1a beschreibt als Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften \"insbesondere\" die gegenseitige Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung. Darin findet sich in der Tat nicht die Rechnungsprüfung - aber wird sie dadurch ausgeschlossen? Und handelt es sich bei der ARGE überhaupt um eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift? Außerdem ist auch von einer \"Unterrichtung der Aufsichtsbehörde\" vor Bildung einer Arbeitsgemeinschaft die Rede - hat die NKG dort nachgefragt?
- Welche Konsequenzen soll denn diese \"Information\" der NKG jetzt haben? Setzen Sie ab sofort den 301er Datenaustausch aus für die Patienten, die bei den betreffenden BKKn versichert sind, um nicht gegen den Datenschutz zu verstoßen? Falls nicht: welche datenschutzrechtlichen Regeln können Sie denn dann bei der Rechnungsprüfung noch verletzen, die nicht schon durch die Überlassung der Abrechnungsdaten verletzt wurden...?
Auf Aufklärung hoffend,
Markus Hollerbach