ARGE Krankenhaus

  • Hallo Willm,

    die Argumentation der NKG kann ich nicht nachvollziehen:

    - § 219 SGB V betrifft Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen mit Leistungserbringern und öffentlichem Gesundheitsdienst. Was hat denn das mit Abrechnungszentren zu tun?

    - § 94 Abs. 1a beschreibt als Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften \"insbesondere\" die gegenseitige Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung. Darin findet sich in der Tat nicht die Rechnungsprüfung - aber wird sie dadurch ausgeschlossen? Und handelt es sich bei der ARGE überhaupt um eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift? Außerdem ist auch von einer \"Unterrichtung der Aufsichtsbehörde\" vor Bildung einer Arbeitsgemeinschaft die Rede - hat die NKG dort nachgefragt?

    - Welche Konsequenzen soll denn diese \"Information\" der NKG jetzt haben? Setzen Sie ab sofort den 301er Datenaustausch aus für die Patienten, die bei den betreffenden BKKn versichert sind, um nicht gegen den Datenschutz zu verstoßen? Falls nicht: welche datenschutzrechtlichen Regeln können Sie denn dann bei der Rechnungsprüfung noch verletzen, die nicht schon durch die Überlassung der Abrechnungsdaten verletzt wurden...?

    Auf Aufklärung hoffend,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    ja - gute Fragen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist eine Vorbereitung (§219 SGB V) sowie Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der für die Prüfung erforderlichen Daten (§§ 112 II und 113 SGB V) erlaubt. Also bis hierhin bestehen noch keine datenschutzrechtliche Bedenken, sprich der 301er Datenaustausch ist natürlich legitim.

    Im Prüfungsfall aber, d.h. sich in eine medizinisch-inhaltliche Diskussion mit der ARGE/den Prüfärzten einzulassen, die aufgrund von formal schon nicht adäquaten Begutachtungen (handgeschriebene Gutachten) an uns herantreten, ist der NKG folgend, nicht notwendig. Diese ARGE-Forderungen kann ich somit als gegenstandslos ansehen, oder?

    Also ebenfalls auf weitere Aufklärung hoffend,

    Willm

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Hallo Herr Willm,

    natürlich müssen Sie sich nicht auf eine inhaltliche Diskussion mit Prüfärzten der ARGE einlassen - aber doch nicht aufgrund von Bestimmungen der §§ 219, 112 und 113 SGB V, sondern weil ein Prüfarzt ausserhalb des MDK nach den Bestimmungen des Sozialrechts schlicht und einfach nicht existiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo nochmal,
    was einzelne KKn mit den §301 Daten anstellen, geschieht auf deren Veranlassung und somit auch in deren Rechtsverantwortlichkeit.
    In Zeiten, in denen KKn bei MDK- Prüfung die Ergebnisse, aus denen man meist rückschliessend den E- Bericht ausformulieren könnte, vom MDK mitgeteilt bekommen, erscheint das gesamte Procedere mehr als fragwürdig...
    Ich kann nur Jedem empfehlen, in betr. Fällen die gängigen Rechtsvorschriften einzuhalten und jedwede Korrespondenz mit der KK direkt und/ oder dem MDK zu führen.
    So einfach und so sicher...

    Schönes WE -

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"