Wiederaufnahme im gleichen KH innerhalb 24 Std.

  • Hallo, Forum,

    Patient wird entlassen und innerhalb 24 Std. im gleichen Krankenhaus erneut aufgenommen...

    Bei uns sammeln sich nun Schreiben von Krankenkassen, in denen wir aufgefordert werden, diese Fälle unabhängig von irgendwelchen Fallzusammenführungsregelungen mit nur einer DRG abzurechnen.

    Man beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Praxiskommentar zum deutschen Fallpauschalensystem (Bartkowski/Bauer/Witte):\"Bei einer früheren (Anm.: <24 Std.) Wiederaufnahme gilt der Patient abrechnungstechnisch garnicht als entlassen, so dass eine separate Abrechnung der ersten Behandlungsepisode nicht möglich ist\"

    Diese Interpretation der FPV ist mir neu. Gibt es hierzu Urteile oder ähnliches ? Meinungen ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Hirschberg,
    in der FPV ist geregelt, wie eine Beurlaubung definiert wird: \"Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient
    mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung
    zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor.\"
    Sofern die stationäre Behandlung also zum Zeitpunkt der Entlassung abgeschlossen war, handelt es sich NICHT um eine Beurlaubung und die Wiederaufnahmeregelung würde greifen.
    Diskussions- Anlass wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen, falls die für die 2. Aufnahme ausschlaggebende Erkrankung bereits im 1. Aufenthalt bestand und behandlungsbedürftig war.
    Urteile hierzu sind mir nicht geläufig. Bei bestimmten Fallkonstellationen würde ich eine \"erzwungene\" Zusammenführung in Erwägung ziehen.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Hirschberg,

    bei uns sind es vornehmlich die privaten Versicherungen, die sich auf den Praxiskommentar oder wahlweise auf die berühmte \"Tuschen-Aussage\" beziehen.

    Es gibt kaum eine Regelung im G-DRG-System, die so eindeutig und durchschaubar formuliert ist, wie die Regeln der FPV zur Fallzusammenführung. Der Praxiskommentar beschreibt die Intention dieser Regelung, ist aber kein Freibrief zur willkürlichen Definition von abrechnungsrelevanten \"Behandlungsepisoden\".

    Übrigens: Wenn die von Ihnen beschriebene Wiederaufnahme aus einem völlig neuen Anlass erfolgte, der in keinem Zusammenhang zum Voraufenthalt bestand, die Fälle aber nach Fallpauschalenverordnung (z.B. wegen relevanten Partitionswechsels) zusammenzuführen wären, dann werden die selben Kassen die mit \"Behandlungsepisoden\" argumentieren, die FPV im Wortlaut zitieren und (diesmal zu Recht) eine Fallzusammenführung fordern.
    Mit freundlichem Gruß :a_augenruppel:

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo in die Runde,
    die zitierte Anmerkung stammt aus einer älteren Auflage des Praxiskommentars und wurde bereits in der aktuellen Auflage gestrichen, da diese Interpretation in der Tat nicht durch die FPV gestützt wird. Eine Wiederaufnahme am selben Tag kann unter bestimmten Umständen eine weitere DRG auslösen, wenn es sich weder um dieselbe Basis-DRG noch um die Sequenz medizinische / operative bzw. andere Partition handelt.
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo,

    hier jetzt das Ergebnis: Die Kasse hat ihre Einwände zurückgezogen. Die Fälle müssen also nicht ohne weiteres zusammengeführt werden, sondern nur wenn entsprechende Fallzusammenführungsregelungen nach FPV dies fordern.

    Aber: Netter Versuch..., oder ?

    mfG

    C. Hirschberg