ZE nach Anlage 4 Katalog 2007

  • Guten Abend,
    mit der Bitte um Klärung hoffe ich meine Fragen exakt formulieren zu können:
    Als Klinik möchten wir eine Leistung gemäß Anlage 4 des FP Katalog 2007 ab Januar erbringen. Die Entgelte sind mit jeweiligen Kassen, soweit ich dies verstanden habe, individuell zu verhandeln. Bisher haben wir die Leistung nicht erbracht und somit auch noch nicht verhandelt. Budgetverhandlungen für 2007 stehen ebenfalls noch an. Soweit ein paar Hintergrundinfos, nun die Fragen:
    1. Kann eine Klinik Leistungen aus Anlage 4 erbringen ohne am NUB Verfahren des Vorjahres beteiligt gewesen zu sein?

    2. Wie werden die Leistungen bis zu den Budgetverhandlungen vergütet?Greifen hier die im Gesetzestext fixierten 600 Euro? Wenn die Verhandlungen positiv verlaufen und man 900 Euro je erbrachter Leistung bekommt, was passiert mit der Finanzierungslücke die durch die Leistungen vor den Verhandlungen aufkommt? Wird die Differenz nachberechnet?

    Mit der Bitte um klärende Antworten.

    Ihr FPV

  • Willkommen im Forum,

    ad 1)
    Sie dürfen Leistungen aus Anlage 4 erbringen und abrechnen, auch wenn Sie noch keine Vereinbarung zu diesem ZE haben.
    § 5 Abs 2 Satz 4 : vor der Entgeltverhandlung
    \"Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten ZE abgerechnet werden, sind für jedes ZE 60 € abzurechnen.\"
    § 5 Abs 2 Satz 5 : nach der Entgeltverhandlung
    \"Wurden für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs 1. Satz 3 KHEntgG für jedes ZE 600 € abzurechnen\"

    In § 8 KHEntgG steht allerdings, dass das ZE im Rahmen des Versorgungsauftrages oder im Notfall erbracht/ abgerechnet werden darf!

    Sie dürfen also in Rahmen Ihres Versorgungsauftrages bzw. im Notfall egal, ob Sie das ZE vereinbart haben oder nicht 600 € abrechnen

    ad 2)
    Wenn Sie das ZE mit einem Preis von 900 € unterjährig verhandeln wird ein Zahlbetrag ermittelt.

    Beispiel:
    Sie haben ein ZE unterjährig vereinbart. Preis 900€. Menge 2

    Eins davon haben Sie vor der Verhandlung mit den 600 € abgerechnet (wg. fehlender Verhandlung).

    Sie stellen jetzt Ihre fiktiven IST-Erlöse den fiktiven SOLL-Erlösen zum Genehmigungszeitpunkt gegenüber.


    IST: 600€
    SOLL: 900€ (wenn sie prospektiv zum 01.01. verhandelt hätten)
    Diff: 300 €

    Zuschlag auf den vereinbarten Preis 300 €
    Da es bei den ZE wie beim BFW auch eine Kappung von 30% gibt, ist Ihr Zahlbetrag nicht 1.200 € (900 + 300) sondern 1.170 € (900 € * 1,3)

    Der Rest (30€) wird im nächsten Jahr ausgeglichen

    Am Ende des Jahres wird ein Ausgleich gem § 15 KHEntgG gerechnet, wo nochmal die IST-Erlöse mit den fiktiven SOLL-Erlösen verglichen werden. Der Betrag wird zu 100% ausgeglichen.

    Hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen und willkommen im Forum FPV2007,

    zu 1.:
    Die Leistungen aus Anlage 4 bzw. 6 können Sie abrechen, ohne sich am NUB-Verfahren beteiligt zu haben, da es sich hierbei nicht um NUB-Leistungen handelt. NUB-Leistungen werden grundsätzlich in den Anlagen zur FPV nicht aufgeführt. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Leistung Ihrem Versorgungsauftrag entspricht.

    zu 2.:
    Ja, die 600 €-Regel greift. Üblicherweise wird die Differenz unterjährig im Rahmen der Zahlbetragsberechnung und nach Jahresabschluss dann auch im Zahlbetragsausgleich berücksichtigt, so dass nach erfolter Ausgleichsberechnung die erbrachten Leistungen mit den vereinbarten Entgelten vergütet sind.


    Edit: Herr Lindenau war schneller.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Guten Abend,
    ad 1 ) Sie können je nach Kasse nochmal nachfragen, ob Sie für das nichtverhandelte aber erbrachte ZE den Durchschnittserlös bekommen könnten?. Die Kassen müssen zwar die 600 Euro zahlen, könnten sich aber auch auf einen anderen, höheren Betrag versteht sich, einlassen.
    ad 2) Hier stellt sich auch die Frage. Wenn Sie ZE oder NUBs beantragen, so müssen Sie sie aus dem Budget ausgliedern, wobei es bei Nichterbringung keinen Mindererlösausgleich gibt. Rechnet sich das für Sie?. Denn in der Summe bleibt das Budget gleich.

    mit freundlichen Grüßen

    Alaa Eddine

  • Zitat


    Original von AlaaEddine:
    Wenn Sie ZE oder NUBs beantragen, so müssen Sie sie aus dem Budget ausgliedern, wobei es bei Nichterbringung keinen Mindererlösausgleich gibt. Rechnet sich das für Sie?. Denn in der Summe bleibt das Budget gleich.


    Guten Morgen Allaa Eddine und Einspruch!

    Selbstverständlich muss man Entgelte für neue Leistungen nicht generell aus dem eigenen Budget aufbringen, sondern kann hierfür eine Budgetaufstockung verhandeln. Insbesondere bei NUBs ist die Logik auch offensichtlich: was so neu ist, dass es als NUB vereinbart werden darf, kann nicht Budgetbestandteil sein. Auszugliedern wäre in diesem Fall höchstens ein Betrag, der eingespart werden kann, falls das NUB eine andere - etablierte und budgetierte - Behandlung ersetzt. Dass das möglicherweise nicht in jedem Fall gelingt, ist sicherlich richtig. Grundsätzlich gibt es jedoch im derzeitigen System für neue Leistungen zusätzliches Geld.

    Gruß

    Norbert Schmitt