Hallo,
nach dem neuen Vertrag vom 01.10 § 19 Datenübermittlung haben die zugelassenen KH den KK die Daten nach § 301 zu übermitteln.
Würden wir ja gerne, aber jetzt kommen KK hier an uns sagen, dass sie frühstens im II. Quartal 2007 die Daten empfangen können und daher Papierrechnung benötigen.
Ich lese aus dem § 19 das die KH die Pflicht haben die Daten zu übermitteln und die KK damit die Pflicht diese ordnungsgemäß zu empfangen.
Die KK dürfen gem. § 303 Abs. 3 SGB V 5% Verwaltungsgebühr im stationären Bereich nehmen, falls sie die Daten nicht elektronisch übermitelt bekommt.
Dürfen wir jetzt das gleiche fordern? Es ist verdammt viel arbeit.
Wie siehts aus?
Gruß
Sven Lindenau