Endoprothese mit erweiterter Beugefähigkeit

  • Hallo liebes Forum,

    es gibt im OPS Version 2007 speziell definierte OPS in Bezug auf die Beugefähigkeit durch den Einbau einer Endoprothese am Knie. (OPS 5-822.a und 5-822.b).

    Wir implantieren bereits unikondyläre Schlittenprothesen, deren Beugefähigkeit diese Definition erfüllt. Wie ist der neue Kode gemeint? Kodiere ich statt der 5-822.0 für die Schlittenprothese nun die 5-822.a für die Endoprothese mit erweiterer Beugefähigkeit? Es ist ja nicht unerheblich für das DRG-Resultat. Es ermittelt sich statt der DRG I44C die DRG I44B.


    Wie sind denn hier die Erfahrungen / Meinungen des Forums?

    Vielen Dank an alle.

    Mabu

  • Hallo Mabu,

    eine unikondyläre Schlittenprothese ist damit wohl nicht gemeint. Das trifft eher für die komplexeren Endoprothesen zu, bei denen konstruktiv bedingt die Beugefähigkeit höher als 130 Grad Beugung beträgt. Es soll bei optimalem Verlauf eine Beugefähigkeit bis über 150 Grad erreicht werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

  • Guten Morgen, Forum,
    ich habe hier folgende Kodierung vorliegen:

    Einbau einer Sonderprothese mit erweiteter Beugefähigkeit:
    Kodierung:

    5-822.31
    5-822.a1.

    Ist der OPS 5-822.31 zusätzlich zu verschlüsseln??? :d_gutefrage:
    Wenn ja, warum?

    Vielen Dank.
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    eine Doppelcodierung 5-822.31 + 5-822.a1 ist hier nicht vorgesehen, die beiden Codes schließen sich aus.

    Genügt Ihnen dass?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Zitat


    Original von winterth:

    eine Doppelcodierung 5-822.31 + 5-822.a1 ist hier nicht vorgesehen, die beiden Codes schließen sich aus.

    Genügt Ihnen dass?


    ... aber ja, ich danke Ihnen, Herr Winter.
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Forum,

    ich möchte das Thema nocheinmal aufgreifen und Ihre Erfahrungen mit der Kodierung des Codes 5-822.b* und 5-823.b* bei der Implantation von Schlittenprothesen?

    Gibt es hier bereits MDK Anfragen und wie sind Ihre Erfahrungen auf diesem Bereich?

    Vielen Dank für zahlreiche Infos.

    Mit freundlichen Grüßen

    mabu

  • Hallo mabu,

    die Schlittenprothese ist eine unikondyläre Prothese 5-822.0 bzw. passende Wechselkodes. Dies ist der spezifische Kode! Mit den 5-822.b* und 5-823.b* sind bikondyläre Prothesen gemeint.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo,

    ein letztes Mal :(

    Wenn ich die verschiedenen Möglichkeiten (Schlittenprothese und TEP mit erweiterter Beugefähigkeit) kodiere, kann ich keine Erlösänderung erkennen. Die Knie mit erweiterter Beugefähigkeit sind jedoch von den Kosten höher.

    Meiner Meinung nach war eine Erlösdifferenz zu verzeichnen, als der Kode durch das DIMDI neu implementiert wurde.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Herzliche - wenn auch regnerische - Grüße

    mabu

  • Hallo mabu,
    unikondyläre Prothese I44C
    Prothese mit erweiterter Beugefähigkeit I44B

    Da ist eine Erlösdifferenz.

    Aber die unikondyläre Prothese ist und bleibt eine unikondyläre Prothese. Die erweiterte Beugefähigkeit ist nicht gesondert zu kodieren.
    Die bikondyläre Prothese mit erweiterter Beugefähigkeit ist teurer und wird auch besser vergütet.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,

    können Sie mir denn auch weiterhelfen, wenn es um die Beschaffenheit dieser Endoprothese mit erweitertet Beugefähigkeit geht? Laut unseren Operateuren ist mit der unicondylärem TEP eine Beugefähigkeit von über 130° möglich.

    Lt. DIMDI gibt es nur diese Voraussetzung, die es zu erfüllen gilt. Haben Sie für mich weitere Infos?

    Ganz herzlichen Dank im voraus.

    mabu

  • Hallo mabu,

    bei unikondylären Prothesen hängt die Beugefähigkeit vom Kniegelenk ab und nicht vom Design des unikondylären Schlittens ! Bei bikondylären Prothesen haben Prothesen mit erweiterter Beugefähigkeit ein leicht geändertes Design. Der Kode wurde für bikondyläre Prothesen geschaffen, welche eine Beugefähigkeit über 130° haben.
    Würde es sich um ein Zusatzkode handeln, welches letzendlich viel sinnvoller wäre, wäre eine Doppelkodierung legitim. Wie dann die Zuordnung zu den DRGs erfolgt kann dann spezifisch anhand des Prothesentyps errechnet werden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U