geschl. Reposition als AOP danach offene Reposition als stationär

  • Folgender Sachverhalt:

    Patient kommt am 15.12.2006 als Notfall
    geschlossene Repostion einer Radiusfraktur - Abrechnung als ambulante OP

    Am 17.12.2006 stationäre Aufnahme
    offene Repostion mit Osteosynthese durch Platte
    DRG I21Z

    Die ambulante Abrechnung wurde von der Kasse an uns zurückgesandt mit folgenden Vermerk:

    \"Rechnungsrücksendung, da nach §115 keine KÜ-Übernahme möglich ist. Die amb. OP steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der stationären Aufnahme und ist dieser zuzuordnen. Die Maßnahme ist mit der DRG abgegolten.

    Muss ich den 15.12.2006 als vorstationäre Behandlung ansehen ?

  • Hallo emmaus,

    also m.E. nicht, da hier weder §4 (2) noch §7 (3) des AOP- Vertrages an zu wenden sind. Eine vorstationäre Behandlung kommt nicht in Frage, da weder eine Abklärung des vollstationären Aufenthaltes erfolgte, noch der Eingriff der Vorbereitung dessen galt. Es handelt sich ja nun mal unumstritten um eine \"stationsersetzende Massnahme\", so dass der AOP- Vertrag Gültigkeit findet.

    Sollte ich hiermit falsch liegen, bitte ich um Belehrung ;)

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Frau Emmaus,

    ich weiß ja nicht, wie Sie den Fall codiert haben um in die Falle der Zusammenführung überhaupt geraten zu sein.

    Eine vorstationäre Behandlung kommt nur in Frage, wenn die stationäre Aufnahme zum Zeitpunkt der vorstationären Behandlung beschlossene Sache ist (§115a Abs.1 Nr.1 SGBV).

    Angreifbar sind Sie, wenn bei der ambulanten Reposition bereits notiert wurde, dass Sie mit dem Abrutschen der Fraktur rechnen und der Patient in 2 Tagen aufgenommen werden soll, denn dann ist die Aufnahme tatsächlich geplant und auch die Behandlung läuft nicht als Komplikationsbehandlung sondern geplant ab.

    Ich vermute und hoffe mal, dass dies nicht der Fall war.

    Einen Fingerzeig, dass dies doch so hätte sein können, hätte die KK aus der Kodierung ablesen können, wenn die stationäre Aufnahme allein unter dem „S“-Code der Radiusfraktur erfolgt wäre.

    So wie Sie es schildern, erfolgte die Aufnahme infolge der Komplikation des Abrutschens einer Fraktur bei primär konservativem Vorgehen T88.8 + M84.03.

    Man kann 2 Tage nach der Fraktur natürlich diskutieren, ob hier der S52er Code statt der M84.03 besser sei. Aber die Abfolge der Maßnahmen, ist hier mit dem spezifischen Code der Fehlstellung m. E. besser ausgedrückt, auch wenn die Frakturheilung noch am Anfang steht. Aber eine zeitliche Mindestgrenze, von einem Folgezustand sprechen zu können, gibt es nicht mehr. Richtig falsch ist die S52 aber sicherlich 2 Tage nach dem Unfall nicht. Das sind nun einmal die Grenzfälle, wo Fingerspitzengefühl gefragt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Wenn ich in unsere Doku zum Patienten hineinsehe, war der stationäre Aufenthalt schon am Tag der geschlossenen Reposition geplant. Damit werden wir wohl oder übel die ambulante Abrechnung stornieren müssen und an den stationären Fall mit anhängen, weil von einer Komplikation ist hier nicht auszugehen.

    Vielen Dank für die Rückantworten.
    Es grüsst das Team von Emmaus.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von winterth:
    So wie Sie es schildern, erfolgte die Aufnahme infolge der Komplikation des Abrutschens einer Fraktur bei primär konservativem Vorgehen T88.8 + M84.03.
    ... Man kann 2 Tage nach der Fraktur natürlich diskutieren, ob hier der S52er Code statt der M84.03 besser sei. Aber die Abfolge der Maßnahmen, ist hier mit dem spezifischen Code der Fehlstellung m. E. besser ausgedrückt, auch wenn die Frakturheilung noch am Anfang steht. Aber eine zeitliche Mindestgrenze, von einem Folgezustand sprechen zu können, gibt es nicht mehr. Richtig falsch ist die S52 aber sicherlich 2 Tage nach dem Unfall nicht. Das sind nun einmal die Grenzfälle, wo Fingerspitzengefühl gefragt ist.

    Hallo Herr Winter,

    2 Tage nach Trauma liegt keine Frakturheilung in Fehlstellung vor. Dieser Kode kann keinesfalls angesetzt werden. Zudem sind hier die DKR relevant und gerade die, die Sie so sehr ins Herz geschlossen haben:
    D005d Folgezustände und geplante Folgeeingriffe; Behandlung einer akuten Verletzung/Verbrennung und geplanter Folgeeingriff
    Für die initiale und nachfolgende Behandlung einer aktuellen Verletzung/Verbrennung ist der Kode für die Verletzung/Verbrennung (weiterhin) als Hauptdiagnose zu verwenden.

    Hier erfolgt erst die initiale (Reposition und Ruhigstellung), dann die nachfolgende (Osteosynthese) Behandlung. HD ist hier eindeutig die Fraktur und es liegt hier keinesfalls ein Grenzfall vor!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Wir sind gar nicht so weit voneinander entfernt.

    Ich urteilte ex ante – auf Grund der Schilderung von Frau Emmaus vom 16.3. und nahm -
    wie geschildert - an, dass die Aufnahme 2 Tage später nicht geplant war (s. mein Text: „Ich vermute und hoffe mal, dass dies nicht der Fall war…“) und die Aufnahme infolge einer ungeplant abgerutschten Fraktur geschah. Dann hat man nämlich tatsächlich das Problem, welcher Frakturcode nun zutrifft, denn eine T92 darf nicht .alleine stehen und eine T88.8 kann vieles bedeuten. Ich setze mich nämlich genau wegen derartiger Fälle dafür ein, dass Komplikationen nach den Folgezustandsregeln kodiert werden sollen. Dann hätten wir Klarheit. Aber hier herrscht nicht einmal unter den Fachgesellschaften Einigkeit, wie soll ich es dann dem InEK vermitteln?

    Die andere Alternative, die, die Sie schildern, ist von Ihnen ex post beurteilt worden, nachdem Frau Emmaus bestätigte, dass die Aufnahme doch geplant zur OP geschah. Dann steht natürlich nur die S52 allein zur Debatte, weil es dann keine Komplikation sondern eine geplante Weiterbehandlung war.

    Sind wir nun wieder einer Meinung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Winter,

    es liegt nach 2 Tagen keine Heilung in Fehlstellung vor, deswegen kommt der Kode nicht in Frage. Darauf können wir uns vielleicht einigen? Es spielt dabei keine Rolle, welcher Aufnahmeanlass zu verzeichnen ist. Zudem kümmert sich die zitierte DKR auch nicht darum. Natürlich gibt es andere Fälle, wo eine Komplikation zur Aufnahme führt und dann die Komplikation zur HD wird. Aber nicht im diskutierten Fall. Ich glaube, wir können uns einfach darauf einigen, dass hier der S-Kode Hauptdiagnose ist, oder?

  • Hallo Herr Selter,

    nun komme ich dazu, Ihre Frage zu beantworten und Ihnen meine Meinung zu dem .Grenzfall zu schildern.

    Als Prämisse gilt, dass die Fraktur primär ambulant curativ reponiert wurde und die Aufnahme infolge einer abgerutschten Fraktur ungeplant zwei Tage später erfolgte.

    Zweifellos war die Erstbehandlung mit S52.ff und 8-200.ff + eventueller Narkose zu kodieren gewesen.

    Die Aufnahme erfolgte infolge der abgerutschten Fraktur und nicht zur Fraktur allein.

    In der DKR D005 heißt es zu Folgezuständen (im Gegensatz zur alten ICD-9 damals 1 Jahr) … „Es gibt keine zeitliche Beschränkung für die Verwendung der Schlüsselnummern für Folgezustände“…:

    Also sind 2 Tage kein Grund die Regeln nicht anzuwenden.

    Zur Debatte stehen T92.ff (unbehandelt, geht hier weniger) und T88.8 (konservativ vorbehandelt) beides als ND.

    Die abgerutschte Fraktur hat keinen wörtlichen Code. Zur Wahl des am wenigsten falschen Codes stehen: S52.ff (Rückübersetzung akute Fraktur, das hatten wir schon bei der Erstbehandlung); M84.0ff (Frakturheilung in Fehlstellung) und M21.ff (erworbene Deformität je nach Richtung aber auch ohne Frakturbezug. Bleiben eigentlich nur S52.ff oder M84.0ff als HD. Was ist am wenigsten falsch und sagt am Meisten zur eigentlichen Indikation operationsbedürftige Fehlstellung nach Abrutschen???

    Die Heilung setzt bereits unmittelbar nach dem Unfall ein. Wann sie beendet ist, steht auf einem anderen Blatt. Die Fraktur allein war es aber auch nicht, was zur Aufnahme führte. Die war ja im Prinzip schon versorgt. Codiert wird nach DKR D005 der Restzustand oder die Art des Folgezustandes.

    Für mich liegt die M84.0ff der Sache am nächsten, aber ich kann es keinem Übel nehmen, wenn er sich für die S52.ff entscheidet. Irgendwo zwischen den beiden liegt die Wahrheit. Aber wie gesagt, ich würde die M84 nehmen.

    Vielleicht sollten wir für 2009 vorschlagen die T88.8 um einen Code zu erweitern T88.80 Abrutschen einer Fraktur bei konservativer Vorbehandlung und den zweiten Code hier als Hinweis festzuschreiben sowie die alte T88.8 zur T88.88 zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Winter,

    wir drehen hier uns weiter im Kreis. 2 Tage nach Trauma liegt immer noch die frische Fraktur vor. Der M-Kode beschreibt keine frische Fraktur, sondern eine in Fehlstellung verheilte Fraktur, sprich \"stabile Verhältnisse\". Vielleicht kann ich Sie mit Unterstützung des DIMDI davon überzeugen? Es wurde mir bestätigt, dass der M-Kode in diesem Sinne zu werten ist und für die beschriebene Situation S52.- als korrekter Kode gewertet werden muss.
    Die hier dann potentiell zusätzlich zu nennende Diagnose T88.8 ist ja im Sinne der ewig weitergehende Diskussion \"Mehrfachkodierung\" zu sehen. Hätte aber persönlich nichts dagegen.