Verstöße und die richtigen Sanktionen

  • Hallo allerseits,

    ich habe die Überschrift des Themas mal ein wenig allgemein gehalten, weil da vielleicht auch künftig noch manche Diskussion zu passen könnte.

    Starten möchte ich aber mit einem konkreten Fall:

    Ein Krankenhaus schickt neuerdings bei jedem Fall, zu dem ich (zu Händen des MDK bzw. der MDK selbst) Berichte anfordere, ein Schreiben, dass die angeforderten Unterlagen erst versandt werden, wenn die Rechnung vollständig beglichen wurde. Als Begründung werden die allseits bekannten BSG-Urteile vom 23.07.2002 und 13.12.2001 genannt.

    Nun finde ich aber in den Urteilen keinen Anhalt dafür, dass das Krankenhaus bei Zahlungsverzögerung oder -verweigerung diese Sanktionsmöglichkeit zugebilligt bekommt.

    Als Krönung sei noch erwähnt, dass die Rechnung für den Fall vom 22.03. am 26.03. bei mir einging, die Berichte am 27.03. beim KH angefordert wurden und mit gleichem Datum die Herausgabe verweigert wird und die Zahlung verlangt wird (schlappe 2 Wochen, bevor die vertragliche Zahlungsfrist endet).

    Ich würde mich zu diesem oder vergleichbaren Themen über angeregte Diskussionen freuen, da in solchen Diskussionen oftmals Argumente und Aktenzeichen ausgetauscht werden, die man in seine tägliche Praxis einfließen lassen kann und die dort vielleicht etwas zur Verbesserung der Kommunikation und zur Vermeidung von Konflikten beitragen.

    In diesem Sinne - Feuer frei!

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,

    ob sich hier ein Konflikt vermeiden läßt ? :d_gutefrage: :d_zwinker:

    Ob das KH Sanktionsmöglichkeiten hat, ist mir nicht ganz klar,aber ich finde das das KH die Zahlungsfrist in Zukunft abwarten sollte und dann adäquat Antworten.

    Wie auch immer diese Antwort aussehen mag, dies könnte man - wie auf Kassenseite - als Standardbrief verfassen.
    Oder? :d_pfeid: Hier hat man vielfältige Möglichkeiten, aber erst einmal aufs Geld warten.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo ToDo,

    ich bin mir hier eigentlich sicher, dass sich das KH sich hier nicht auf gültige Regelungen stützen kann, zumindest wären mir diese nicht bekannt. Fairer Weise muss man hier natürlich auch fragen, ob die Rechnungen bisher denn immer fristgemäß (auch bei Prüfungen) gezahlt worden sind.

    Grundsätzlich würde ich allerdings sagen, dass man sich zusammensetzen sollte und beide Seiten eine gesetzeskonforme Lösung erarbeiten sollten.

    Gruß
    Googs

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Die Krankenkasse hat eine Zahlungspflicht innerhalb der Fälligkeitsfrist und das Krankenhaus hat eine Mitwirkungsplicht bei MDK-Prüfungen.

    Beides ist zunächst einmal völlig unabhängig voneinander!

    Zahlt die Krankenkasse nicht innerhalb der Fälligkeit, kann das Krankenhaus diese Fälligkeit einklagen, ganz formal, ohne inhaltliche Falldiskussion einfach auf Grundlage der Fälligkeitsfristen. Wie das genau geht, weiß ich nicht ( Mahnverfahren? ) weil wir solche Probleme bisher auf den Verhandlungsweg lösen konnten. Aber nach Aussage von Krankenhausleitungen, die dies machen, soll es auch verhältnismäßig schnell gehen und vor allem eine nachhaltige Wirkung auf das Zahlungsverhalten haben. Natürlich kann sich dann dennoch eine MDK-Prüfung und eine inhaltliche Auseinandersetzung anschließen.

    Wirkt das Krankenhaus bei der MDK-Prüfung nicht mit, so kann die Krankenkasse den strittigen Betrag zurückfordern, ggf ebenfalls auf dem Klageweg, spätestens dann müssen die Akten vorliegen.

    Die Vermengung dieser beiden Tatsachen nach dem Motto \"zahlst du nicht rechtzeitig, gebe ich dir auch keine Akten\" ist Kindergartenniveau und rechtlich sehr wahrscheinlich nicht zu halten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo miteinander,

    zu diesem Thema gab es einige Auführungen von RA Meister auf einer DKI Veranstaltung Nov. 06. Dazu folgendes Zitat aus einem BSG Urteil:

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R

    Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass es den Krankenkassen nicht erlaubt ist, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden müsse (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1; BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3; BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Ferner hat der Senat ein Recht der Krankenkassen verneint, in die Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung der Krankenhausrechnung auszuüben (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3). Daraus folgt aber nicht, dass die Krankenkassen nach Bundesrecht verpflichtet wären, Krankenhausrechnungen auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn sie schon innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen. In den entschiedenen Fällen ging es jeweils darum, dass sich die Krankenkassen erst noch schlüssig werden wollten, ob und welche Einwendungen sie gegen die Krankenhausrechnungen erheben. Dies gab ihnen kein Recht, die Bezahlung der Rechnung - bis zum zeitlich ungewissen Abschluss ihrer Prüfung - zu verweigern. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aber auch, dass die Krankenkassen nicht zur Zahlung zu verurteilen sind, wenn sie im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens ihre Einwände spezifizieren.

    Uwe Neiser