Aufnahme zur geplanten OP dann keine Indikation mehr

  • Guten Morgen Forum,

    leider konnte ich über die Suchfunktion nicht fündig werden.
    Folgende Frage:
    Bei einer Patientin wird in einem anderen KH ein unklarer Sigmatumor diagnostiziert. Die Patientin wird uns vom Hausarzt zur OP zugewiesen.
    Geplant ist ein stationärer Aufenthalt zur Operation. Präoperativ wird zur genauen Lokalistation des TU eine Rektoskopie und Endosonographie durchgeführt. Danach ergab sich keine OP Indikation mehr. Der stationäre Aufenthalt erstreckte sich über 2 Tage. Der MDK ist nun der Meinung diese Untersuchungen hätten auch ambulant durchgeführt werden können. :d_gutefrage:
    Allerdings war ja die OP geplant.
    Greift hier das Urteil
    [i]Der 3. Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Krankenhausbehandlung stets dann notwendig ist, wenn sie aus der vorausschauenden Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitraums bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar ist[/i]


    Meinungen?

    Danke und Gruß
    bewe

  • Hallo bewe,

    grundsätzlich sollte in diesem Fall das Urteil greifen! Der Patient wurde ja aufgrund der anstehenden OP in die Organisationsform des KH eingebunden. Allerdings stellt sich mir die Frage, warum sich der Aufenthalt über 2 Tage erstreckte. Den zweiten Tag werden Sie schwer begründen können!

    Viel Glück und Gruß

    O.Kubitz

  • Schönen guten Tag bewe!

    Das \"Urteil\" greift schon deswegen nicht, weil das Zitat nicht aus einem Urteil sondern einem Beschluss ist (B 3 KR 1/06 S vom 03.08.2006) und sich darauf bezieht, dass in diesem Punkt eine unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen 1. und 3. Senat des bundessozialgerichtes besteht. In dieser Frage wird der große Senat irgenwann eine Entscheidung fällen.

    Ein anders Urteil hilft Ihnen aber weiter:

    Zitat


    Bundessozialgericht B 3 KR 11/04 R vom 17.03.2005

    c) Nach den nicht angegriffenen und für den Senat daher bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Feststellungen des LSG war die stationäre Aufnahme durch den Krankenhausarzt erfolgt und geplant, den Versicherten zu operieren und mindestens für eine Nacht im Krankenhaus zu behalten. Die anschließenden Untersuchungen und Maßnahmen dienten bereits der unmittelbaren Vorbereitung der geplanten kieferchirurgischen Operation und sollten insbesondere dazu beitragen, die Risikofaktoren für die Anästhesie zu klären bzw die spätere provisorische Prothetik bereit zu stellen. Nach dem Behandlungsplan hätte sich die operative Maßnahme ohne zwischenzeitliche Entlassung des Patienten anschließen sollen. Damit war der Tatbestand der vollstationären Behandlung iS von § 1 Abs 1 BPflV erfüllt und waren sowohl der Abteilungspflegesatz nach § 13 Abs 2 BPflV als auch der Basispflegesatz nach § 13 Abs 3 BPflV \"verdient\", ohne dass es konkret darauf ankäme, welche der geplanten Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind.

    Ob damit allerdings zwei Tage zu halten sind, ist fraglich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    danke für Ihre Antworten. Ich befürchte auch, dass die Aufenthaltsdauer ein Problem werden kann, aber zumindest können wir den stationären Aufenthalt begründen.

    gruß
    bewe