Hallo liebes Forum!
Wieder einmal stößt uns ein Schreiben einer großen KK bitter auf. Nicht dass diese Kasse noch Fälle aus alten Jahren (ab 2004) prüft und gleich 17! Anfragen (bzw. endlich geprüfte Altfälle) auf einmal sendet, nun auch noch folgendes Schreiben:
Die besagte KK informiert uns über die Umstellung ihres Forderungsmanagements (ab August 2007) folgendermaßen:
„Wir haben bislang in begründeten Einzelfällen bereits bezahlte Rechnungen bei Ihnen beanstandet und eine Frist zur Rückzahlung gesetzt. Zukünftig werden wir auf eine Fristsetzung zum Ausgleich unserer Forderungen verzichten. Sie werden von uns stattdessen eine Rückforderung erhalten, mit der wir gleichzeitig die Aufrechnung erklären. Der Rückforderungsbetrag wird der Einfachheit halber vom nächsten zur Zahlung fälligen Rechnungslauf einbehalten. Eine Überweiseung bzw. Gutschrift des Betrages zu unseren Gunsten ist damit für Sie nicht mehr erforderlich.“
Was soll man davon noch halten? [c=#ffffff][/code]
Meine Fragen nun: Gibt es ähnliche Schreiben oder Vorgehensweisen in anderen Häusern? Und vor allem was soll man tun? Das Thema Verrechnung wurde in diesem Forum schon mehrmals angesprochen, doch ein wirklich guten Rat, was zu tun ist, wurde bislang nicht gegeben. Ist hier der Klageweg womöglich die einzige Alternative?
Und: Sollte man eigentlich mal die Patienten/Versicherten über solche Vorgehensweisen informieren, ohne jede Bewertung versteht sich!
Bin sehr gespannt auf die Antworten und Meinungen.
Noch einen schönen Tag und viele Grüße aus dem Norden!
Verrechnung von Forderungen
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eli78 -
28. Juni 2007 um 14:33 -
Erledigt
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Hallo Eli,
da die Rückforderung einredebehaftet ist, ist diese Vorgehensweise so nicht legitim. Sicherlich ist es im Einzelfall angemessen, sofern ein KH beispielsweise auf Gutachten nicht eingeht, Anfragen der KK unbeantwortrt lässt etc. Dies sollte jedoch seltenst der Fall sein.
Auch wir bekommen vereinzelt Schreiben, in denen sinngemäß steht, dass wenn nicht bis zum Zeitpunkt X reagiert wird, die KK davon ausgeht, dass wir der Aufrechnung zustimmen. Solche Fristsetzungen werden aber meist nach einem kurzen, aufklärenden Telefonat ausgesetzt. Widersprechen Sie zunächst einmal dieser Vorgehensweise und suchen Sie evt. persönlichen Kontakt. Es hilft letztendlich auch, wenn solche Fragestellungen mal ein, zwei Hierarchie- Ebenen höher erörtert werden
__Über die Information des Patienten diesbezüglich gibt es momentan einen aktuellen Thread, einfach mal suchen...
Der Patient hat zwar mit Zustimmung des verantwortlichen Arztes ein Einsichtrecht in alle zu seiner Person gespeicherten Daten, dies allerdings durch Initiative des Patienten und nicht durch das KH.
mfG-
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Hallo,
ein Rat zum Thema Verrechnung lässt sich auch nicht pauschal geben, da die Regelungen hinsichtlich einer Verrechnungsmöglichkeit in den Landesverträgen gem. § 112 SGB V unterschiedlich geregelt sind. In NRW z.B. gibt es ein explizites Aufrechnungsverbot; was in Bremen gilt, wird Ihnen sicher die dortige Krankenhausgesellschaft erläutern können.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach
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Hallo,
wir haben ein inhaltsgleiches Schreiben erhalten und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft zur Kenntnis zugeleitet. Wenn uns die Meinung des dortigen Justitiars vorliegt, gebe ich Sie hier gerne weiter. Wir halten die Vorgehensweise ebenfalls für rechtswidrig.Viele Grüße aus Nordhorn
Andreas Bongartz