Kostenträgerwechsel zu Patient ?

  • Guten Morgen!

    Wir haben folgendes Problem: Patient wird am 23.03.2007 stationär aufgenommen, am 23.03. operiert und am 26.03.2007 entlassen. Am Aufnahmetag = 23.03.2007 besteht eine Mitgliedschaft in einer großen GKV. Die Mitgliedschaft endet am 24.03.2007 und ab hier ist der Patient nicht mehr versichert (auch nicht in einer anderen Versicherung).
    Ich bin der Meinung, dass gem. FPV 2007, der ganze Aufenthalt mit der GKV abgerechnet werden kann, da diese am Aufnahmetag leistungspflichtig ist. Die Kasse sieht das natürlich anders, und zwar mit dem Argument, dass in der FPV von einem Kostenträgerwechsel gesprochen wird und ein Patient kein Kostenträger ist ?!

    Wie ist die allgemeine Meinung hierzu?

    Viele Grüße,
    Nicole

  • Guten Morgen Nicole,

    nach § 9 FPV 2007 wird bei Fallpauschalenpatienten der gesamte Krankenhausfall mit der Krankenkasse abgerechnet, die am Tag der Aufnahme zuständig ist. Bei tagesbezogener Vergütung wird aufgeteilt!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Original von GK-Nicole:

    Am Aufnahmetag = 23.03.2007 besteht eine Mitgliedschaft in einer großen GKV. Die Mitgliedschaft endet am 24.03.2007 und ab hier ist der Patient nicht mehr versichert (auch nicht in einer anderen Versicherung).


    Hallo Nicole, natürlich hat mein Namensvetter Recht :p , aber etwas anderes stört mich an dem Beispiel: Wenn eine Mitgliedschaft bis 23.03. besteht, dann gibt es den nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V vom 24.03. bis 23.04.07, und somit ist die Kasse auch weiterhin zuständig.

    Manchmal lohnen sich Grundkenntnisse im Sozialversicherungsrecht. :d_zwinker:


    Gruß

    der (andere) Bauer

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten! Gilt die Leistungspflicht auch, wenn der 23.03.2007 schon das \"Ende\" des nachgehenden Leistungsanspruchs nach §19 SGB V ist (also die Mitgliedschaft zum 23.02.endete)?
    Können wir uns als KH in diesem Fall wirklich freuen?

    Nicole

  • Zitat


    Original von GK-Nicole:

    Gilt die Leistungspflicht auch, wenn der 23.03.2007 schon das \"Ende\" des nachgehenden Leistungsanspruchs nach §19 SGB V ist (also die Mitgliedschaft zum 23.02.endete)?
    Können wir uns als KH in diesem Fall wirklich freuen?


    Ja Nicole, Sie (das KH) kann sich freuen :biggrin: und die Kasse wird sich ärgern :boese:

    Aber noch mal zu den Begrifflichkeiten: Der Schlumpf, den Sie da am 23.03. aufgenommen haben ist nicht mehr Mitglied bzw. Versicherter der Kasse. Er befindet sich im nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V, da dieser noch am Tag der Aufnahme besteht, rechnen Sie die Kosten mit der Kasse ab. Gilt aber nur bei Fallpauschalen, nicht bei BPflV!!

    Sie sollten aber hier Kontakt zur Kasse suchen, um auch zu verdeutlichen, daß kein anderer Kostenträger da ist (vorrangig sind z.B. Familienversicherungsansprüche), oder der Anspruch nach §19 ist ausgeschlossen, wenn eine (auch geringfügige) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wobei, was macht der Patient denn? Niemand soll in Deutschland ohne Versicherungsschutz sein :d_zwinker:

    Gruß

    der Bauer

  • Hallo nochmal,

    das Thema nimmt leider kein Ende. Die Krankenkasse beruft sich weiterhin nur auf ihre Leistungspflicht für 1 Tag. Begründung: §9 FPV 2007 spricht von einem Kostenträgerwechsel und gem.SGB I,§12 sind dies Körperschaften, Anstalten und Behörden. Ein Patient wird hier nicht aufgeführt.
    Hhmm, wenn man es ganz genau nimmt, spricht der § aber auch nicht von Kostenträgern sondern von Leistungsträgern...

    Gibt es noch Tipps aus dem Forum hierzu? Herzlichen Dank!

    Nicole

  • Hallo,

    was wäre denn alternativ, wenn der Patient am ersten noch selbstversichert, und erst ab dem zweiten Tag bei dieser Kasse versichert wäre. Würde die Kasse dann die Folgetage übernehmen wollen?

    [f2] [c=darkblue][comic]Schönen Gruß vom Möhrle[/comic][/c] :i_wink:[/f2]