obere Grenzverweildauer bei Fallzusammenfassung

  • Hallo Forum,

    hier eine Frage zur grundsätzlichen Defination des Begriffes\"innerhalb der oberen Grenzverweildauer\", die für mich bisher eigentlich klar war, aber durch ein MDK-Gutachten jetzt doch nicht eindeutig zu sein scheint. Folgender Fall:
    1. Fall wurde vom 2.5. bis 5.5.2007 mit der DRG F10Z behandelt,
    2. Fall wurde vom 12.5. bis 26.5.2006 mit F18Z wegen Komplikation wiederaufgenommen.

    Im Katalog 2006 wird der erste Tag mit zus. Entgelt mit \"11\" ausgewiesen. Da der 2.5. als Aufnahmetag ja mitzählt, ist der Aufnahmetag des 2. Aufenthaltes, also der 12.5.2006 bereits der 11.TAg. Das MDK-Gutachten sieht dieses als \"innerhalb der oGVD\". Unser KIS wie auch ich sehen das nicht so:
    (s.a. §1 Abs2 der FPV2006: Ist die Verweildauer eines Patienten...länger als die obere Grenzverweildauer, wird für den im FP-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag ...zusätzlich...ein tagesbezogenes Entgelt abgrerechnet...). Danach würde ja bei unterstellter durchgängiger Behandlung (2.5.-26.5.) bereits ab dem 12.5.2006 ein Zuschlag fällig. Also erfolgt die Wiederaufnahme m.E. außerhalb der oGVD.
    Was meint das FORUM?

    Mit freundlichen Grüßen
    Norbert Kockel
    Medizincontrolling

    Viele Grüße
    N Kockel

  • Hallo Herr Kockel,

    der erste Tag mit Zuschlag wäre der 13.05.06
    Bei der Berechnung der tatsächlichen VWD zählt der Aufnahmetag zwar mit, jedoch nicht der Entlasstag.
    Anders: 1. Tag zusätzliches Entgelt = 11 --> somit OGVD = 10
    02.05. + 10 Tage = 12.05.

    Ich habe es gerade nochmal mit unserem Grouper geprüft und dieser bestätigt die obige Rechnung.

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo H. Richter und H. Hellering,
    vielen Dank für die schnellen Antworten. Noch mal konktret zu meiner Ausgangsfrage: Liegt jetzt der 12.5. innerhalb der oGVD? Muss eine Fallzusammenführung erfolgen?

    Mit freundlichen Grüßen
    N.Kockel

    Viele Grüße
    N Kockel

  • Hallo!
    Aufnahmetag=2.5.; 1. Tag mit Zuschlag (laut Katalog)=11.Tag, also 12.5.; Dabei muss man aber bedenken, dass bei einer Entlassung am 12.5. dieser als Entlassungstag nicht mitzählen würde. Einen Zuschlag für den 12.5. gäbe es also erst, wenn der Pat länger läge.
    Obere Grenzververweildauer=1. Tag mit Zuschlag -1, hier also 10. Ergibt sich insb. aus §2 (2) FPV. (Wenn länger als OGvD, dann Zuschlag ab dem ausgewiesenen Tag)
    Ergo: 2.5. (mitgezählt) + 10= 11.5.. Der 12. 5. ist (der erste Tag mit Zuschlag (s.o.) und gleichzeitig) der erste Tag ausserhalb der OGvD!

    Gruß, J.Helling

  • Hallo H. Hellering,
    danke für die schnelle Konkretisierung. Also in diesem Fall keine Fallzusammenführung. Oder gibt es im Forum noch andere Meinungen?

    Mit freundlcihen Grüßen
    N.Kockel

    Viele Grüße
    N Kockel

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Kockel,

    dazu kann man keine andere (richtige) Meinung haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Das sieht unser Grouper allerdings anders. Hier wäre der 13.05. der erste Tag mit Zuschlag ergo der 12.05. innerhalb der OGVD.
    Auch in der Hilfestellung zum DRG- System 2006 werden zur Ermittlung der OGVD die Kalendertage gezählt.
    Ich möchte bitten, dies noch einmal zu konrollieren.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Selter,

    das ich das noch einmal von Ihnen hören darf....

    - Noch einmal zur Klarstellung: Es geht offenbar um einen Fall aus 2006, sonst wäre der erste Tag mit Zuschlag für die F10Z laut FP-Katalog nicht der 11. , sondern der 13. Tag.

    - Das oben verlinkte Dokument enthält Klarstellungen zur FPV. Dieses ist also nicht neu, sondern (sofern die klarzustellenden Sachverhalte gleichgeblieben sind) auch für die Vor-Jahre zutreffend. Der Aufnahmetag ist also für diese Fristen mitzuzählen.

    - in den Hilfen zum DRG-System 2006 (der NKG, die meinten Sie doch?) sehe ich dazu keinen Widerspruch, z.B. Seite 28 ff. (Aufnahme 1.1., Erster Tag mit Zuschlag 8. Tag, Zuschlag für 8. und 9.1.). Auf Seite 39ff: \"Zahl der Kalendertage ab Aufnahmetag\" ist mißverständlich, das Beispiel 2 auf Seite 44 rechnet aber richtig (1.Aufnahme 1., 2. Aufnahme 11., das ist der 11. Tag ab 1. Aufenthalt)

    Gruß, J.Helling