Hallo Forum, hallo GOMER,
die in § 275 Abs. 1c SGB V enthaltene Frist hat keine materiell-rechtliche Schutzwirkung für die KK sonder für die KH`s. Dies wird nicht zuletzt deutlich aufgrund der Gesetzesbegründung. Dort heißt es u. a.
\"Nach Satz 1 ist eine Einzelfallprüfung zeitnah durchzuführen. Dies gilt für sämtliche Schritte der Einleitung durch die KK und der Durchführung der Prüfung durch den MDK... Durch Satz 2 wird nach Eingang des Rechnungsdatensatzes bei der KK eine Ausschlussfrist von sechs Wochen eingeführt, innerhalb derer die KK die Prüfung einzuleiten und der MDK dem KH die Prüfung anzuzeigen hat. Prüfungen die nach Ablauf dieses Zeitraum dem KH angezeigt werden, sind nicht zulässig\".
Ganz nebenbei, Schadensansprüche der KK gegen den MDK wegen Fristversäumnis im Rahmen von § 275 Abs. 1c SGB V \"sind nach Rechtsauffassung nicht erkennbar\".
Fazit: Doppeltes Pech für die KK (welche evtl. gar nicht die Verfristung verursacht hat).
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz