Fallzusammenführung 2004 Abschlag bei "Frühreha Phase B"??

  • Hallo Forum,

    ich habe einen sich mir nicht ganz erschliessenden Fall aus dem Jahr 2004 auf dem Schreibtisch.

    Patient lag in KKH mit A09Z, wurde dann zur Frühreha Phase B in ein weiteres KKH verlegt - unterhalb der MVWD-Tage. Muss bei Verlegung in eine Frühreha B ein Abschlag auf die A09Z berechnet werden????

    Danke für Antworten

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Späte Antwort, aber immerhin...

    Gem § 3 FPV gibt es Verlegungsabschläge immer, wenn in ein anderes Krankenhaus verlegt (oder aus einem solchen übernommen) wird.

    Phase B Reha gehört zum Krankenhausbereich (Abrechnung teilweise via DRGs, teilweise via Pflegesätze, sofern es sich um Besondere Einrichtungen handelt), ist keine Reha im eigentlichen Sinne (Kostenträger sind auch die Krankenkassen), also sind Abschläge berechtigt.

    Gruß

    M. Kleinschmidt

    Dr. Martin Kleinschmidt
    Arzt / Med.Contr.
    Alexianer KH Krefeld

  • Hallo Herr Kleinschmidt,

    Zitat


    Original von MKleinschmidt:
    Späte Antwort, aber immerhin...

    Gem § 3 FPV gibt es Verlegungsabschläge immer, wenn in ein anderes Krankenhaus verlegt (oder aus einem solchen übernommen) wird.

    Phase B Reha gehört zum Krankenhausbereich (Abrechnung teilweise via DRGs, teilweise via Pflegesätze, sofern es sich um Besondere Einrichtungen handelt), ist keine Reha im eigentlichen Sinne (Kostenträger sind auch die Krankenkassen), also sind Abschläge berechtigt.

    Gruß

    M. Kleinschmidt

    Vorsicht ! Es gibt tatsächlich auch reine Rehaeinrichtungen gemäss § 111 SGB V, die die Phase B erbringen.
    Also ist vorab zu klären wohin der Patient kam.
    Handelt es sich um eine reine Rehabilitationseinrichtung -> Keine Verlegungsabschläge
    Handelt es sich um ein Krankenhaus nach § 108 SGB oder um eine Mischeinrichtung -> Verlegungsabschläge

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo miteinander,
    da bei uns die kk das problematisch sehen - abschläge bei verlegung in eine reha nach §111 SGB finde ich es toll dass mr freundlich hier exakt unsere rechtsauffassung darlegt.

    viele grüße aus dem nächtlichen rostock

    Uwe Neiser