Liebe Kollegen,
bei einem Patienten in der Neurologie tritt während der stationären Behandlung (also unabhängig vom eigentlichen Aufnahmegrund) der Verdacht auf eine Lungenembolie auf, die sich jedoch nach umfangreicher Diagnostik (Mehraufwand!) nicht bestätigen ließ. Gleichwohl wird im Entlassungsbrief die Empfehlung einer weiteren internistischen Abklärung formuliert. Daraus kann geschlossen werden, dass noch keine definitive Aussage über das genaue Krankheitsgeschehen möglich ist.
Die Patientin wird nicht nach Hause entlassen, sondern wegen anderer Gründe in die Psychiatrie verlegt. Als Nebendiagnose wurde die I26.9 (Lungenembolie ohne Angabe eines akuten Cor pulmonale) angegeben. Laut MDK ist die Diagnose nach den DKR jedoch nicht nachvollziehbar.
Bei einer Verlegung können wir doch die Verdachtsdiagnose kodieren, und zwar unabhängig, ob der Patient wegen dieser Verdachtsdiagnose oder aus anderen Gründen verlegt wird. In den DKR 008b heißt es nur, dass das verlegende Krankenhaus die Verdachtsdiagnose kodieren darf. Es steht hier aber nicht, dass der Grund der Verlegung die weitere Abklärung der Verdachtsdianose sein muss.
Nur bei einer Entlassung nach Hause müssten wir nach meinem Verständnis notfalls auf der Symptomebene kodieren, wenn Untersuchungen durchgeführt, aber keine spezifischen Behandlungen eingeleitet wurden.
Sind meine Einschätzungen mehrheitsfähig oder unterliege ich einem Denkfehler?
Danke für alle Hinweise und herzliche Grüße
Elrip