Fallzusammenführung??

  • Hallo Zusammen,

    die Leitsätze des BMGS von 2004 bringen unter Punkt 6 die eindeutige Regelung, dass auch Fälle die unmittelbar aufeinanderfolgen zusammenzuführen sind, auch wenn der mittlere von der Zusammenführung ausgeschlossen ist.

    Hoffe damit zur allgemeinen Klärung beigetragen zu haben.

    Grundsätzlich ist zu sagen: Die Fallzusammenführung folgt eher schematischen als medizinisch logischen Kriterien (außer bei der Komplikation; deshalb ist das auch so unbefriedigend).


    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo bern
    ich hatte gestern erst die Aussage von Kassenvertretern, dass für sie die Aussagen zur FP-Verordnung 2004 nicht mehr für die FP-Vereinbarung 2007 gelten.

    Nur zur Info.

    Schönes WE allseits.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    auch in der FPV 2007 steht nichts von einer unmittelbaren Abfolge. Daher können die Fälle meiner Meinung nach zusammengeführt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.

    Oder sehen Sie das anders?


    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Guten Tag, Herr Bern, guten Tag, Forumsteilnehmer,

    das Wort \"unmittelbar\" wird zwar in der FPV 2007 nicht verwandt, aber es wird davon gesprochen, dass eine Fallzusammenfassung dann vorzunehmen ist, wenn \"[...] die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die \'medizinische Partition\' oder die \'andere Partition\' und die anschließende Fallpauschale in die \'operative Partition\' einzugruppieren ist.\"

    Damit ist doch alles klar, oder? Eben \"anschließend\" und nicht \"nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt\".

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    die \"anschließende Fallpauschale\" bezieht sich auf die zeitliche Abfolge. Das die fallzusammenführung aufgrund anderer Zwischenaufenthalte nicht greifen sollte, ist mir aus der FPV trotzdem nicht bekannt.

    GRundsätzlich: die FPV hat sich in diesen Teilen seit 2004 nicht geändert. Deshalb gab es auch keine Veranlassung für das BMG, neue LEitsätze herauszugeben. Da sich auch die Vertreter der Krankenhäuser (zumindest bis vor einigen Einträgen) noch vehement darauf berufen hbaen, sollten diese auch weiterhin Wirksamkeit haben.

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Zitat


    Deshalb gab es auch keine Veranlassung für das BMG, neue LEitsätze herauszugeben.

    Hallo,
    die gibt es auch deshalb nicht, weil die FPV 2007 von der Selbstverwaltung verabschiedet worden ist und die FPV 2004 als Ersatzvornahme durch das BMG.
    -

    wenn mich mein Gedächtnis nicht trübt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo, Herr Hornbach,

    bedeutet das nun definitiv, dass die Leitsätze nicht mehr gültig sind? :a_augenruppel:

    Wir haben die Leitsätze noch immer sichtbar im Büro hängen, um uns die Arbeit zu erleichtern und sind ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gültigkeit fortbesteht, bis etwas anderes verordnet oder vereinbart wird.

    Ich würde doch sehr schade finden (auch wenn das für die Kassen in etlichen Fällen günstiger wäre), wenn eine klare und eindeutige Regelung zugunsten eines größeren Interpretationspielraums aufgegeben würde.

    Grüße von der Hunte,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Herr Horndasch,


    Zitat


    Original von E_Horndasch:

    Ansonsten, wenn die Leitsätze noch Gültigkeit haben, dann wäre die unmittelbare Abfolge erforderlich. Würde ich auf jeden Fall mal mit dieser Argumentation probieren.


    was denn nun? :d_gutefrage: Ich denke, wenn die Leitsätze einmal anerkannt wurden, und die FPV von den Selbstverwaltungspartnern nicht geändert worden ist, dann ist dies in Anerkenntnis der Leitsätze geschehen. Sonst hätte man ja etwas geändert. Und deshalb sollten die auch noch Gültigkeit haben.

    Anders gesagt: Wenn ein Sozialgericht Urteile zu irgendeiner FPV fällt, gilt das doch auch später noch, usw. etc. ppp.....

    Ich halte den Fall für ziemlich klar.

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Guten Morgen,
    ob in diesem System definitiv etwas Gültigkeit hat, sehenwir ja na vielen anderen Punkten, bei denen wir dieser Meinung sind (siehe 100 € Regel). Letztendlich wird hier nur das BSG die nötige Klarheit erzeugen können - bis zum nächsten Urteil (siehe Differenz 1. und 3. Senat)
    Ich habe in meinem letzten post nur die Auffasung von Kassenvertretern wieder gegeben. Ich selbst würde mich auch an die Leitfäden halten, aber vor einer juristischen Auseinandersetzung deswegen juristischen Sachverstand einholen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag, Forum,

    ich lese shon länger mit, auch fleißig die Suchfunktion benutzt und bin dann hier gelandet.

    Meine Frage betrifft eine Fallzusammenlegung, weil ich es immer noch nich kapiere.

    Folgender Ablauf:

    1. Fall:
    Patient kommt mit Nierenstein und bekommt Stoßwellen. DRG L42Z.
    2. Fall:
    Patient kommt aus gleichem Anlass außerhalb Obere GVD wieder und es wird wieder die L42Z zugeordnet.
    3. Fall:
    Patient kommt innerhalb von 30 Tagen seit Aufname 2. Fall wieder. Dismal L19 Z.

    Fall 1 und 2 wird nicht zusammengelegt, weil außerhalb obere GVD.
    Fall 2 und 3 sind zusammenzulegen, weil Partitionswechsel und innerhalb 30 Tagen. Dann Zuordnung zur L19Z.

    Jetzt zu meinem Problem:
    Ich habe dann auch einen Partitionswechsel der zusammengelegten Fälle 2 und 3 in die L19Z gegenüber Fall 1 mit L42Z und auch innerhalb von 30 Tagen.
    Lege ich dann auch diese Fälle zusammen und es wird nur die L19Z für alle 3 Aufenthalte abgerechnet?

    Vielen Dank für eine Erleuchtung!

    Gruß
    K200

  • Hallo K200,

    eine Zusammenführung aller drei Aufenthalte ist nicht nötig. Die WA Regeln beziehen sich auf Fälle, die direkt aufeinanderfolgen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.