Hallo Herr Brenk,
das mit dem Schädelbrummen ist normal. Der Knackpunkt liegt darin, dass die Grenzverweildauer laut Definition bei 5 liegt, der Katalog sich aber der gleichen Vokabel bedient und hinzufügt "erster Tag mit Abschlag". Dies wiederspricht der Definition im Text, was aber - soweit man dieses weiss - unschädlich ist.
Es geht also bei Verweildauer = 4 um den 5. Belegungstag, der nicht erbracht wurde. Bei VD = 3 wurden der 4. und der 5. nicht erbracht.
Die sich hieraus ergebende Faustregel lautet: bei Verweildauer von einem Belegungstag entspricht die im Katalog ausgewiesene Grenzverweildauer "erster Tag mit Abschlag" der Anzahl der vorzunehmenden Abschläge. In Ihrem Beispiel also 4.
Schönen Gruß
Norbert Schmitt