Hallo Forum,
nach Lektüre der Fragen und Antworten des Forums scheint bei para-/tetraplegischen Diagnosen immer die B60A/B angesteuert zu werden. Wäre das auch in der folgenden Hauptdiagnose-Prozedur-Kombination der Fall?
Hauptdiagnose G82.10 (spastische Paraplegie, nicht näher bezeichnet) und Prozedur 5-038.4 (Implantation einer intraspinalen Medikamentenpumpe).
Nach der Analyse der Hauptdiagnose-Prozedur-Tabellen des G-DRG-Definitions-Handbuches Version 1.0 müsste die B07A/B herauskommen.
Dank im Voraus.
Olaf Michaelsen