neue Variante der MDK Beratung

  • Liebe Kollegen im Forum,
    von einer größeren KK erhielt folgende Formulierung: \"... der MDK hat uns zur Notwendigkeit der Behandlungsdauer ... beraten. Aus der Vorberatung des MDK geht hervor....\" Ablehnung folgt.

    Für mich sieht das nach einer neuen Variante an, den MDK zu umgehen und zu hoffen die KHs merkens nicht. :d_neinnein:

    Im Telefonat wollte / konnte mir der SB kein MDK GA zur Verfügung stellen... und berief sich auf §275 SGB V, \"dass hätten sie schon immer so gemacht...\"

    Was ist davon zu halten? Bitte um Meinungen.

    Vinzenz

  • Hallo,

    wurden denn vom MDK Unterlagen angefordert und auch versendet?

    Wenn ja, substantiiertes Gutachten anfordern, mit medizinisch nachvollziehbarer Begründung für die Ablehnung, da das Schreiben ansonsten als gegenstandlos angesehen wird.

    Wenn nein, Schreiben erfassen, und warten was da kommt. Wenn dann in der Frist keine Unterlagen vom MDK angefordert werden, ist der Fall abgeschlossen.

    Ich kenne diese Schreiben von der, ich sag es einfach, Casus Quo. Da steht dann so etwas wie, \"... unser beratender Arzt hat, blah blah, Kürzung der Verweildauer...\" Also unter vollständiger Umgehung des MDK. Werden auch nur erfasst und nach 6 Wochen auf abgeschlossen gesetzt.

    Viele Grüße in meine Heimatstadt :)

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,
    so etwas habe ich mir fast gedacht.
    Die ursprüngliche Unterlagenanforderung \"zur Erreichung der UGVD\" kam vom MDK Hannover, dahin wurden die Unterlagen versandt.

    Es ist nicht Q... sondern eine KK.

    Vinzenz

  • Hallo zusammen,
    noch interessanter finde ich folgende Konstellation:
    MDK fordert Unterlagen zur Prüfung gemäß § 275 SGB V an und stimmt der Abrechnung zu. Krankenkasse schickt uns ein Kurzgutachten in Form einer SFB. Die von uns berechnete Aufwandspauschale wird mit dem Hinweis abgelehnt, es habe sich lediglich um eine Vorberatung gehandelt ...

    :i_baeh:

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • ... nun ja, ich wollte die Regelung zur Aufwandspauschale hier nicht zur Diskussion stellen, sondern darauf hinweisen, dass der Begriff SFB immer wieder zweckentfremdet wird! Das Beispiel von Vinzenz ist hier nur eine Variante.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ja, ja, es wird doch immer wieder versucht...

    hier kann man wieder einmal nur auf den Wortlaut des Gesetzes verweisen:

    Zitat

    § 275 Abs. 1 SGB V

    (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

    1.
    bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,

    [...]

    eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

    Ob eine wie auch immer geartete Vorprüfung anhand der § 301 Daten stattfindet, ist mir herzlich egal (eigentlich finde ich es sogar gut, weil dann nicht unbedingt jeder vom EDV-System der Kassen ausgespuckte Fall geprüft wird).

    Sobald die Krankenkasse aber Rechnungswirksam prüfen möchte geht das nur im Rahmen des § 275 SGB V (\"Die Krankenkassen sind [...] verpflichtet...\"). Das heißt dann aber auch Fristwahrung und ggf. 100€.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,