Erneute Aufnahme am selben Tag

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Es ist aus dem Vereinbarungstext klar zu erkennen, dass nur die Fälle, die in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, zusammenzuführen sind. Aus dieser Formulierung geht auch hervor, dass letztlich die Verantwortung des Krankenhauses nachzuweisen ist. Problematisch ist allerdings die Abgrenzung und Definition von Verantwortungsbereich und die Versuchung darin ein \"Verschulden\" zu implizieren.


    ich hatte Anfangs auch meine Probleme mit der Formulierung, aber nach Rücksprache mit an der Formulierung Beteiligten stimme ich Frau Busley zu. Ich möchte hier auch noch mal auf den Unterschied zwischen Verantwortungsbereich und Verantwortung hinweisen, den die FPV eben macht. Der Verantwortungsbereich bezieht sich auf die Weiterbehandlung bei schicksalhaft vorkommenden Komplikationen. Eine Verantwortung des Krankenhauses für die Komplikation ist damit in keiner Weise bewiesen oder behauptet, und diese wird auch nicht durch die FPV, sondern durch andere Bestimmungen geregelt. Da kenne ich mich allerdings nicht so genau aus.

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich kenne diese Argumentation der Differenzierung zwischen Verantwortungsbereich und Verantwortung, kann diese aber nicht nachvollziehen. Wenn ich einen Verantwortungsbereich habe, dann bin ich für diesen Bereich (und das, was darin passiert) verantwortlich; wo soll da der Unterschied sein. Ich bin allerdings - das sehe ich auch so - deshalb nicht gleich \"schuldig\".

    Frau Busly, Sie möchte ich hier ganz herzlich wilkommen heißen. Ich freue mich, wenn sich hier Kassen, MDK oder, wie in Ihrem Fall MDS-Mitarbeiter beteiligen, da dies die Diskussion anregt und durchaus auch mal zu einer anderen Sichtweise führt.

    Dennoch möchte ich Ihnen widersprechen. In die Kalkulation des InEK fließen die § 21 Daten des vorletzten Jahres. Ob und wie das InEK für die Kalkulation der DRGs 2008 Fälle, die in 2006 zusammengeführt waren, wieder auseinandergenommen hat, weil sie nach den Abrechnungsbestimmungen 2008 nicht mehr wegen Komplikation zusammengeführt werden müssten, kann ich nicht beurteilen (ich habe den Bericht darufhin noch nicht gelesen).

    Unabhängig davon bestimmt nicht die Kalkulation die Abrechnung, sondern einzig und allein die gültigen Abrechnungsregeln. Und danach sehe ich die Beweispflicht für die Verantwortlichkeit des Krankenhauses bei demjenigen, der eine Fallzusammenführung vornehmen möchte. Sie haben Recht, dass dahingestellt sein kann, was der Patient in der Zwischenzeit gemacht hat. Allerdings lässt das Fehlen entsprechender Angaben im Aufnahmebefund auch noch nciht den Schluss zu, dass der Verantwortungsbereich des Krankenhauses gegeben sei.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    vielen Dank für die Beiträge.
    Ein wenig stehe stehe ich trotzdem noch zwischen Baum und Borke. Zwar war der Patient schmerzfrei entlassen, aber in der Aufnahmeuntersuchung waren keine außergewöhnlichen Aktivitäteten vermerkt (würde ich als Patient auch nicht angeben) :d_pfeid: .

    Ich werde wohl noch mal drüber schlafen.

    Viele Grüße

    M.Preißer

    Martin Preißer

  • Lieber Herr Schaffert,

    Dank für die freundliche Begrüßung!

    Sicher erfolgen Abrechnungen nach den Abrechnungsbestimmungen - aber diese haben ja (bitte jetzt nicht von beiden Interessenseiten die vielen spektakulären Gegenbeispiele nennen, ich weiss, ich weiss) im Prinzip schon den Hintergrund einer entsprechenden Kalkulation. Sonst gäbe es ja z.B. den gesamten § 2 der FPV nicht.

    Meine Bemerkung zu einer guten Dokumentation im Aufnahmebefund sollte eigentlich ein fairer Hinweis darauf sein, dass bei der Begutachtung von Fällen zu berücksichtigende Anamnesen (Verhalten des Patienten/Behandlung des Hausarztes) nun mal irgendwo für den Gutachter oder später vielleicht sogar den Richter zu finden sein müssen - und da genügen Angaben in einem vielleicht Wochen später diktierten Arztbrief nun einfach manchmal nicht!

    Lieber Herr Preißer,

    Ihr Patient war zum Entlasszeitpunkt schmerzfrei (laut Akte...), genauso waren sicher viele Wunden reizlos und der spätere Wundinfekt ist dann eben doch ein Komplikation - machen Sie sich doch den Fall nicht (noch) komplzierter, als es es schon war...!

    Viele Grüße

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    Original von A. Busley:
    und da genügen Angaben in einem vielleicht Wochen später diktierten Arztbrief nun einfach manchmal nicht!

    schön, dies von Ihnen zu hören. Leider gibt es noch zu viele Gutachter, die allein auf Grundlage des Arztbriefes meinen, Kodierungen oder Behandlungstage ablehnen zu können. (Von mir bekommt der MDK - sofern nicht sowieso vor Ort - die halbe Akte kopiert. Allerdings nützt dies auch nicht immer etwas).

    @Herrn Preißer,

    Meine Meinung: Wenn der Patient bei Entlassung schmerzfrei war und dies so dokumentiert ist, dann wurde er vom Krankenhaus lege artis entlassen. Die erneuten Schmerzen sind zwar eine Komplikation, aber außerhalb des Verantwortungsbereiches des Krankenhauses aufgetreten und auch nicht vom Krankenhaus zu verantworten.

  • und noch eine Anmerkung:

    Die \"außergewöhnlichen Aktivitäten\" müssen gar nicht so außergewöhnlich sein. Ich habe ja lediglich von Tätigkeiten gesprochen, die er im Krankenhaus nicht oder nicht in dem Maße gemacht hat, wie zu Hause. Das kann auch einfach längeres sitzen oder gehen oder sonst irgendetwas sein. In der Regel ist es kaum anzunehmen, dass sich die Patienten nach Entlassung daheim gleich wieder in Bett legen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Preißer,

    sollten die beschriebenen Ausnahmen (mangelnde Compliance etc.) nicht zutreffen, würde ich den Fall gemäß § 2 Abs. 3 FPV 2008 als Wiederaufnahme zwecks Komplikationen zusammenfassen. Wie gesagt \"meiner Meinung nach\".

    Im übrigen bin ich wie die Mitstreiterin Frau Busley der Meinung, daß man den Fall nicht noch komplizierter machen soll als wie er schon war. Für mich handelt es sich hier um den \"klassischen Fall\" der Wiederaufnahme zw. Komplikationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Einsparungsprinz

    Sie haben Recht: Es handelt sich um den klassischen Fall einer Wideraufnahme wegen einer Komplikation. Das impliziert - insbesondere nach der neuen Regelung - aber noch keine Fallzusammenführung. Voraussetzung zur Zusammenführung ist nämlich zusätzlich der Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ( der unstrittig gegeben ist - ohne OP kein Schmerz ) und nach neuer Regelung auch der Verantwortungsbereich des Krankenhauses.

    Nun erklären Sie mir doch bitte, wo Sie das erneute Auftreten von Schmerzen nach der schmerzfreien Entlassung im Verantwortungsbereich des Krankenhauses sehen ? Wie hätte sich das Krankenhaus anders Verhalten müssen, um diese Situation zu vermeiden ( und kommen Sie mir bitte nicht damit, dass der weitgehend schmerzfreie Patient mit reizlosen Wundverhältnissen noch länger hätte im Krankenhaus bleiben müssen. Schließlich kann hier keiner Hellsehen ) ?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Lieber Herr Schaffert,

    stand dem Patienten die vom KH empfohlene Schmerzmedikation zur Verfügung (oder war gar keine empfohlen...) und hat weder durch den Patienten selbst oder durch den weiterbehandelnden Arzt eine den üblichen oder spezifischen Empfehlungen abweichende Behandlung stattgefunden, so fällt eben der (wenn Sie so wollen \"natürliche\") Verlauf laut Definition der FPV in den Verantwortungsbereich des KH.

    Warum machen Sie es denn nur so schwierig? Schmerzen sind, genau wie Blutungen, Entündungen oder Wunddehiszenzen nun einmal Komplikationen nach operativen Eingriffen.
    Laut FPV führen Komplikationen, die nicht ausdrücklich durch andere an der Behandlung Beteiligte verursacht wurden, zur Fallzusammenführung.

    Solche Fälle sind in der Höhe des Relativgewichtes der DRG berücksichtigt!

    Viele Grüße

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de

  • Hallo Herr Schaffert,

    auch Ich habe Verständniss für Ihre Auslegung des Begriffs \"Verantwortungsbereich\". Für die KH Seite äußerts positiv, da rein praktisch gesehen sich die Zahl der Zusammeführungen zw. Komplikationen drastisch reduzieren würde.

    Ihrer Aussage ist grds. Aufmerksamkeit zu widmen und die Definition des Begriffs \"Verantwortungsbereich\" wird mit Sicherheit noch für \"Zündstoff\" sorgen. Aber wieso hat dann der Gesetzgeber die Ausnahme Nebenwirkungen nach Chemo überhaupt geschaffen?, diese fällt nach Ihrer Argumentation ja dann auch nicht in den Verantwortungsbereich des KH!

    Viele Fragen, viele Meinungen, wenigstens liegen wir bei den \"Ausnahmen\" auf einer \"Linie\".

    noch einen schönen Tag wünscht

    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,

    dass gemäß der Auslegung von Herrn Schaffert keine Zusammenführungen mehr zustande kommen kann ich nicht nachvollziehen. Vielmehr denke ich auch, dass hier schon wieder sehr weite Auslegungen der FPV im Umlauf sind. Dabei ist die Frage doch relativ einfach:
    Welche Leistungen hat das Krankenhaus erbracht, die zur Wiederaufnahme geführt haben?
    Kam es unerwartet zur einer erneuten Aufnahme?
    Wenn Leistungen benennbar sind, liegt die erneute Aufnahme auch im Verantwortungsbereich des Krankenhauses?

    Letztere Frage würde ich immer bejahen, wenn der Einfluss des Patienten auf die Notwendigkeit der erneuten Aufnahme keine entscheidende Rolle gespielt hat.

    Bei Nebenwirkungen von Medikamenten handelt es sich meines Erachtens grundsätzlich nicht um eine Komplikation soweit diese absehbar eintreten. Die Ergänzung, dass bei Wiederaufnahme durch Nebenwirkungen nach Chemo keine Fallzusammenführung vorzunehmen ist, ist wohl nicht aufgenommen worden um eine Ausnahme von den vorangehenden Kriterien zu formulieren, sondern um die auch wirtschaftlich höchst brisante Problematik schnellst möglich und unmisstverständlich zu klären. Schließlich streitet man sich ganz unabhängig von der hier laufenden Diskussion immer noch, wie eine Komplikation überhaupt definiert ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer