Meldegründe nach §301

  • Guten Tag an alle Forum(isten),

    ich habe ein Problem mit den Meldegründen nach §301. Als ich noch bei einer Krankenkasse gelernt/gearbeitet hatte, war die Angelegenheit für mich klar: Wenn eine Patientin mit beginnenden Wehen zur Entbindung aufgenommen wurde, wurde der Aufnahmegrund 05 (stationäre Entbindung) akzeptiert, auch wenn es nicht zu einer Entbindung gekommen ist und die Patientin \"weiter schwanger\" entlassen wurde. Jetzt möchte eine große Kasse diese Fälle mit dem Meldegrund 01 (Vollstat. Krankenhausbehandlung\" gemeldet haben.
    Ist eine Änderung der Meldetatbestände unbemerkt an mir vorrüber gegangen oder irrt sich die Mitarbeiterin der Kasse einfach?
    Einen schönen, sonnigen Tag wünscht alle di-stei

  • Hallo di-stei,
    ich kenne das auch so, dass der Aufnahmegrund 05 nur bei einer tatsächlichen Entbindung genommen werden darf. §301 (1) Nr.3 SGB 5 besagt ja u.a. das der Grund der Aufnahme an die KK zu melden ist. Der Grund wäre ja auch in diesem Fall nicht die Entbindung. Bei der KK spielt die Meldung schon eine große Rolle, wegen verschiedenen Buchungskonten.....
    Außerdem würden dann ja in kürzester Zeit mindestens 2 Aufenthalte mit \"05 - stat. Entbindung\" gemeldet was ja rein logisch schon gar nicht ginge.
    Viele Grüße
    S.Blank

  • Hallo,

    ich als ehemalige Kassenmitarbeiterin kenne das auch so wie di-stei: Wenn die Patientuin zur Entbindung aufgenommen wird, ist der Aufnahmegrund 05* zu verschlüsseln, auch wenn es in diesem Aufenthalt dann doch nicht zur Entbindung kommt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo alle zusammen,
    ich arbeite momentan bei einer KK. Wir handhaben es wie ich beschrieben habe und bis jetzt hat noch kein KH protestiert. Ich bin aber auch dankbar für Hilfen und Tipps. Gibt es eine spezielle Richtlinie die eine Version belegt ? Danke
    S.Blank

  • Guten Morgen,
    in meiner selig Lehrzeit (lange her) habe ich gelernt: \"§197 RVO Wird die versicherte zur Entbindung in ein Krankenkaus aufgenommen....\" Der alles entscheidende Passus ist die Aufnahme zur Entbindung, die (auch bei frustranen Wehen) zum Zeitpunkt der Aufnahme so angenommen werden kann. Das die Entbindung nicht erfolgt, ist m.M nach kein Hinderungsgrund bzw. wird in der RVO in keiner Richtung (wertend) erwähnt. Mehrmalige, kurz aufeinanderfolgende Entbindungsfälle sind dann denkbar, angenehmer Nebeneffekt für die Patienten ist der Wegfall der Zuzahlung. Aber in der Beschreibung zum §301 habe keine präzise Schilderung zu genau dieser Konstellation gefunden.
    MfG i-stei

  • Hallo,
    in der 7. Fortschreibung der \"Datenübermittlung nach §301 Abs. 3 SGB V\" ist unter 1.2.1. Aufnahmesatz (S. 130) zu lesen:
    Bei Übergang von Krankenhausbehandlung zur stationären Entbindung (oder umgekehrt) ist kein erneuter Aufnahmesatz zu übermitteln.
    Das heisst für mich: wenn die Pat. mit Wehen kommt und ich nicht denke, dass sie entbindet, dann ist es 01 auch wenn sie doch entbindet und umgekehrt, wenn ich denke sie entbindet (05) und es wird doch nix - es bleibt alles wie übermittelt.
    Übersetzung §301-Deutsch-Deutsch: es ist völlig schnurz!!! ob 01 oder 05
    Von der Zuzahlung sind meines Wissens nur der Tag der Entbindung + 6 Tage danach ausgenommen. Da dies RVO \"Hilfe bei Entbindung\" ist und das andere SGB V Krankenhausbehandlung.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold