Verlegungsabschlag auch bei prästationär?

  • Hallo liebes Forum + Moderatoren,

    wenn ein Patient regulär aus der stationären Behandlung des Krankenhauses A entlassen wird, sich innerhalb von 24 Stunden in ein KH B begibt, dort jedoch nur prästationär behandelt wird .. sind in diesem Fall seitens des Krankenhauses A Verlegungsabschläge in Rechnung zu stellen, oder?

    Vielen Dank im voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    :) T-O-R-C-I-D-A :)

  • Hallo,

    meiner Meinung nach nein, da immer der Bereich einer DRG-Fallpauschale bzw. dem Entgelt nach BPflV unterworfen sein muss. Und eine prästationäre Behandlung ist kein vollstationärer Aufenthalt, denn nur die Unterliegen der DRG bzw. BPflV.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Guten Tag,
    ob eine prästationäre Behandlung eine Behandlung im Sinne der WA- und Rückverlegungsregeln der FPV sind wird derzeit von uns juristisch (vor dem SG) geklärt.
    Meinungen helfen da nicht wirklich viel weiter, zumal es da je nach Positionen unterschiedliche gibt.

    siehe auch hier

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    jetzt stehe ich irgendwie auf dem Schlauch. Letztlich ist doch eine prästationäre Behandlung nichts weiter wie eine ambulante Maßnahme, hat also auch nichts im entferntesten etwas mit einem vollstationären Aufenthalt zu tun. Worauf gründet sich also Ihre Auffassung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Schönen guten Tag Rhodolith,

    in der FPV ( §3 ) steht nur etwas von \"Verlegung in ein anderes Krankenhaus\" und nichts davon, wie dort weiterbehandelt wird. Und bei einer Vorstationären Behandlung handelt es sich definitiv um eine Krankenhausbehandlung. Somit ist es schon denkbar, den Verlauf: stationäre Behandlung in Krankenhaus A --> Vorstationäre Behandlung in Krankenhaus B als Verlegung zu betrachten. Ich denke aber, das hängt auch vom Einzelfall ab.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    laut FPV §1 Abs. 1 Satz 4 liegt eine Verlegung vor, \"[...] wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.\"

    Da es sich bei einer vorstationären Behandlung nicht um eine Aufnahme (siehe § 115a SGBV) handelt, liegt in dem von Torcida beschriebenen Fall auch keine Verlegung vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Schönen guten Tag Frau Mertens

    Zitat


    Original von C. Mertens:
    Da es sich bei einer vorstationären Behandlung nicht um eine Aufnahme (siehe § 115a SGBV) handelt, liegt in dem von Torcida beschriebenen Fall auch keine Verlegung vor.

    Leider ist der Begriff \"Aufnahme\" nicht eindeutig definiert, auch nicht in § 115a SGB 5. Dort wird die vorstationäre Behandlung lediglich definiert als Behandlung \"ohne Unterkunft und Verpflegung\", ansonsten besteht kein definierter Unterschied zur stationären Behandlung. Warum sollte der Patient also nicht auch zur vorstationären Behandlung \"aufgenommen\" werden (eine Frage der Begriffsdefinition).

    Ich bin übrigens nicht der Ansicht, dass es sich in einem solchen Fall um eine Verlegung handelt, aber so klar und eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint, ist das wohl doch nicht. Hier sollte vielleicht in die FPV die Klarstellung \"vollstationäre Aufnahme\" ergänzen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,
    könne Sie jetzt verstehen warum wir (KH) sagen: keine Rückverlegung i.S. FPV und die KK anderer Auffassung ist? Und das das Ganze wohl juristisch geklärt werden muss?
    Auch der Richter beim SG hat sich in der ersten Verhandlung sehr bedeckt gehalten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch