Fallzusammenführung wegen Partitionswechsel

  • Hallo,
    ich habe ein Problem, bei dem ich nicht weiter komme:
    Wir hatten ein Patientin zur Chemotherapie.
    Die Aufenthalte waren vom 12.-13.3; 18.-19.3; 25.-26.3, 1.-2.4 und vom 8.-10.4. Zur Abrechnung in den ersten Fällen kam die DRG J68Z, da es jeweils nur ein Belegtag war (mit 2 Tagen VWD würde die J61C abgerechnet).
    Im letzten Aufenthalt wurde ein Portsystem gelegt, was in die operative DRG J11B führte.
    Nun verlangt die Krankenkasse eine Fallzusammenführung aller Fälle, da die J68Z nicht von der Fallzusammenführung ausgeschlossen ist und es sich um einen Partitionswechsel handelt. Ist das korrekt? :sterne:

  • Hallo Winni,

    alle Fälle müssten zusammengeführt werden, wenn die ersten Fälle zusammengeführt werden müssten. Dieses ist aber aufgrund der DRG ja wohl nicht der Fall.

    Daher ist der Fall mit der Anlage des Protsystems lediglich mit dem vorhergehenden Aufenthalt zusammenzuführen. Mir ist zumindestens nicht bekannt, dass bei einem Partionswechsel auch andere Fälle als der unmittelbar vorhergende berücksichtigt werden müssen.

    Schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo winni,

    die Krankenkasse liegt falsch. Siehe FPV § 2 Abs. 2.
    Daraus geht hervor, dass die Aufenthalte direkt aufeinander folgen müssen.
    ([...] zuvor abrechenbare FP [...] die anschließende FP [...].

    Die letzten beiden Aufenthalte müssen Sie allerdings zusammenfassen (01.04. - 02.04. + 08.04. - 10.04.) da sie unter diese Regelung fallen.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,
    vielen Dank für die Antworten.
    Ich hatte es mir auch so gedacht, habe mich aber durch den Mitarbeiter der KK etwas verwirren lassen.

    Viel Grüße

  • Hallo,

    meiner Meinung nach kann bei durchgeführten Chemotherapien keine Fallzusammenführung vorgenommen werden. Wenn tatsächlich alle Fälle die hier aufgeführt wurden aufgrund einer Chemotherapie bzw. wegen Komplikation aufgrund einer Chemotherapie stattfanden dürfen die Fälle nicht zusammengeführt werden.

    Lt. Fallpauschalenverordnung ist folgendes zu beachten:

    FPV 2008 § 2 Abs. 3:

    \"Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen. Die Absätze 1 und 2 gehen den Vorgaben
    nach den Sätzen 1 und 2 vor. Die Sätze 1 und 2 ergänzen die Vorgaben nach § 8 Abs. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Mit freundlichen Grüßen
    Chris

  • Hallo Chris.

    Grundsätzlich stimmt es:

    Zitat: „FPV 2008 §2 Abs. 3: Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.“

    Aber ist ein Portwechsel eine unvermeidbare Nebenwirkung? Oder meint die Vorschrift hier nicht eher Verbrennungen der Haut oder Übelkeit etc.

    Zudem beruft sich die KK ja auch auf FPV 2008 §2 Abs. 2 und nicht auf Komplikationen!

    Somit würde ich in diesem Fall [comic]papiertiger[/comic] zustimmen und die letzten beiden Fälle zusammenführen.

    Vielleicht lässt die KK ja auch mit sich Reden und akzeptiert das „Angebot“ und verzichtet auf die Zusammenführung der ersten Fälle!

    Viel Glück wünscht AOWT