Zuzahlung 10€ bei Beurlaubung des Patienten

  • Hallo Bern,

    jein!

    Der Grundsatz lautet: Beurlaubung nur in Ausnahmefällen (Landesvertrag nach §112 Abs. 2 Nr.1 SGB V)
    Patient wird als nicht entlassen, die KH-Behandlung mithin nicht beendet.
    Daher grundsätzliche Zuzahlung auch bei Beurlaubung.
    Was ist aber, wenn die Beurlaubung zum Therapiekonzept gehört (Psychatrie; Onkologie)? Hier sagt die KGNW keine Zuzahlung.

    Das Thema und viele andere Fragestellungen (Verwaltungspauschalen bei Fallketten,...) werden zur Zeit bei der DKG bundeseinheitlich abgestimmt.

    Die Kassen gehen hier aber auch nicht einheitlich vor. Die einen wollen die Beurlaubung mitzählen die anderen beschweren sich.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen Forum, hallo Herr Lindenau,

    auch ich muß anscheinend meine bestehende Auffassung zur KH-Zuz. bei Beurlaubung korrigieren.

    Im \"Leitfaden der Verbände der KK auf Bundesebene und des Verbandes der PKV zu Abrechnungsfragen 2010 nach dem KHEntgG und der FPV\" steht:

    Punkt 9.1 (Zuzahlung allgemein): \"Auch für Tage der Beurlaubung sind Zuzahlungen zu leisten (vgl. Besprechungsergebniss der Spitzenverbände der KK zum Leistungsrecht am 05./06.10.1995).

    trifft zwar nicht ganz meine persönliche Rechtsauffassung aber ...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von SLindenau:
    Was ist aber, wenn die Beurlaubung zum Therapiekonzept gehört (Psychatrie; Onkologie)? Hier sagt die KGNW keine Zuzahlung.


    Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn es zum Therapiekonzept gehört, ist es doch stationäre Behandlung und dann wäre doch erst recht Zuzahlung zu leisten, oder?

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten Morgen Herr Bauer,

    wie gesagt, fragen Sie 3 KK oder auch KH und Sie bekommen 5 Meinungen.

    Ich sehe es ähnlich.

    Befremdlich finde ich es nur, dass wir für alles Richlinien und Leitfäden haben aber für die Zuzahlung habe ich noch nichts abgestimmtes gefunden.

    Nächster Diskussionspunkt ist die Zuzahlung bei Entbindung. Entweder gar keine Zuzahlung oder erst ab dem 7. Tag? AUch hier gibt es mehrer Ansichten.

    Das Problem an der Sache ist ja, dass wir uns dann nicht nur mit den Kassen diskutieren (was ja auch OK ist) sondern auch mit Patienten, die von dem Thema keine Ahnung haben. Und jetzt erklären Sie mal einem beurlaubten Patienten, dass er für die Tage, in denen er nicht im KH war auch noch 10€/ Tag zahlen muss. Das ist nicht einfach.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Hr. Lindenau,
    Sie haben vollkommen recht. Genauso ist es, wenn die Patienten nur für ein paar Stunden, z. B. von 22.00 Uhr bis 10.00 Uhzr stationär sind und für zwei Tage bezahlen sollen...gibt auch immer Diskussionen.
    Das mit der Entbindung sollte aber mittlerweile durch sein, nachdem die RVO geändert worden ist. Die sog. Entbindungsanstaltspflege ist nicht mehr auf sechs Tage nach der Entbindung begrenzt. Damit ist auch ab dem siebten Tag keine Zuzahlung zu leisten.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Guten Morgen Herr Bauer,

    mit der Entbindung sehe ICH es genauso, aber wie bei der Beurlaubung, gibt es ein paar Kassen die das anders sehen.

    Vielleicht gibt die DKG ja mal einen Leitfaden raus und vielleicht wird diese sogar noch mit dem Spitzenverband agbestimmt.

    Hoffen darf man ja...

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Zusammen,

    es ist wirklich einiges zu klären, wenn es um die Zuzahlungen geht:

    1. Zuzahlung am Entlassungstag - offt weigern sich Patienten den Tag zu bezahlen. Finde ich auch nicht so sinnlos, denn wir als Krankenhäuser bekommen den Tag von den Kassen auch nicht bezahlt, warum sollten die Patienten den zahlen? :d_gutefrage:

    2. Zuzahlung bei Aufenthalt im Schlaflabor: es gibt Kassen, die bei Aufenthalt im Schlaflabor keine Zuzahlung verlangen (hat mir sogar persönlich eine sehr grosse Kasse bestätigt). Darüber gab es auch ein Urteil, dass im Schlaflabor keine Zuzahlung zu leisten ist, gesetzlich geregelt ist es aber noch nicht: einige Kassen kassieren, die anderen wiederum nicht.

    Es wird Zeit, das es endlich klar gestellt wird. Schliesslich müssen wir als Krankenhäuser die Zuzahlungen kassieren.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Guten Morgen Forum, hallo Lorelei,

    Klärung bringt doch der § 39 Abs. 4 SGB V. Hier wird eindeutig aufgeführt das die Zuzahlung (bei vollstationärer KH-Behandlung) kalendertäglich zu leisten ist - somit auch am Entlasstag. Erfolgt die Leistungserbringung (hier: Schlaflabor) vollstationär besteht gem. § 39 Abs. 4 SGB V grds. Zuzahlungspflicht aufgrund der vollstationären Erbringung. Zumindest in den von Ihnen geschilderten beiden Sachverhalten sehe ich keinen Abklärungsbedarf da eindeutig im Gesetz geregelt.

    mit freundichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Zusammen, hallo Einsparungsprinz,

    das was Sie geschrieben haben ist mir bekannt.

    Diese Information jedoch habe ich von eine Krankenkasse.

    [mark=yellow]- Die Krankenkassen dürfen bei einer auf die Nachstunden beschränkten Untersuchung im Schlaflabor von den Patienten keine Zuzahlung für vollstationäre Krankenhausbehandlung erheben. Dies habe das Bundesversicherungsamt in Bonn (Aktenzeichen II2 0756/01) festgestellt. -[/mark]

    Im Schlaflabor wird die Untersuchung auf die Nachtstunden beschränkt, deshalb sollte das auch einheitlich geregelt werden, denn es gibt Kassen, die sich danach richten.


    Allen einen schönen Feiertag und noch ein schönes, hoffentlich sonniges Wochenende. :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"