Hallo
mit Wirkung vom 01.04.2009 haben der GKV-Spitzenverband und die DKG eine Rahmenempfehlung abgeschlossen, die u.a. auch eine Aussage zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V enthält. Es heißt dort:
\"Unter Berücksichtigung und in Verbindung mit der Vereinbarung zur Abrechnung des Zu- oder Abschlages wegen Konvergenzverlängerung wird empfohlen, dass die auf 300 Euro erhöhte Aufwandspauschale für Fälle entrichtet wird, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG aufgenommen wurden.\"
Eine meines Erachtens klare, eindeutige und vernünftige Regelung, die erhöhte Aufwandspauschale auf Prüfungen zu beziehen, die mit einer Patientenaufnahme ab dem 25.03.2009 (0.00 Uhr) in Verbindung stehen.
Für alle diejenigen, die vor den Sozialgerichten weiter \"fechten\", hat die vorgenannten Rahmenempfehlung auch noch einen Trost parat: \"Die Vertragsparteien dieser Rahmenempfehlung stellen ausdrücklich fest, dass ... die unterschiedlichen, streitigen Positionen zur Frage des Zeitpunktes der Entrichtungspflicht für die Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro ... von dieser Rahmenempfehlung nicht erfasst werden.\"
Gruß
Der Systemlernende