Häufigkeit / Anzahl Widersprüche gegen Gutachten

  • Guten Tag allen Forum(isten/istinnen),

    mir ist bekannt, dass es im Verhätnis Krankenhaus-Krankenkasse nicht das grundsätzliche Recht des Widerspruches nach Justizia gibt. Trotzdem habe ich zur Teit einen strittigen Fall, in dem mich die Meinungen/Erfahrungen des Forums weiterhelfen können.
    Wir haben gegen ein Gutachten des MDK einen (ehrlich gestanden nicht
    besonders umfassenden) Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch
    wurde seitens der Krankenkasse (bzw. MDK) nicht akzepiert und durch
    ein Widerspruchsgutachten \"abgeschmettert\". Daraufhin wurde durch
    den Chefarzt ein umfangreicher, individueller Widerspruch formuliert und
    zur Kasse geschickt. Nach mehrfachem Schriftwechsel teilte mir jetzt die
    Sachbearbeiterin der Kasse mit, dass das Widerspruchsverfahren mit
    dem Widerspruchsgutachten abgeschlossen sei und keine neuen
    Unterlagen berücksichtigt werden \"....wieviel Widersprüche wollen Sie
    denn noch schreiben, so lange bis Sie Ihre Tage zugestanden bekommen?\" . Wir sind jetzt an dem Punkt angelangt wo die Klärung eine Etage höher gehängt wird (Rechtsanwaltskanzlei). Welche Erfahrungen oder Erkenntnisse haben Sie, werte Mitstreiter?
    MfG di-stei

  • Hallo di-stei,
    ich mache im Normalfall einen Widerspruch. bei dem die Sachverhalte dann auch erschöpfend dargelegt werden. Nach Ihrer Schilderung wäre das bei Ihrem zweiten Widerspruch (dem vom CA) der Fall gewesen. Sollte die KK darauf nicht eingehen, dann bleibt Ihnen nur der Gang vor das SG. Diesen Gang trete ich oft schon nach dem ersten Widerspruch an, wenn die Argumente ausgetauscht sind.
    Ich könnte mir vorstellen, dass der Gang vor das SG auch die Bereitschaft der KK den Widerspruch zum MDK weiterzuleiten erhöhen könnte.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag,

    Grundsätzlich bin auch ich für eine Begrenzung des Verfahrens und würde nach einem abgelehnten Widerspruch vor Gericht gehen wollen. Wenn ich angst habe, dass meine Unterlagen oder Begründungen vor Gerichtnicht standhalten, dann war bereits der erste Widerspruch überflüssig!

    Ich finde, man sollte immer (auch schon beim ersten Widerspruch) im Kopf haben, dass man ggf. einen Rchter überzeugen muss. Bis zur zweiten Instanz zählen dabei in erster Linie die bis dahin vorgetragenen Sachargumente bzw. die dokumentierten Tatsachen (in der Revision düfen meines Wissens keine neuen Sachargumente mehr eingebracht werden).

    Zu Ihrem Fall: Einen \"dünner\" Widerspruch finde ich zwar nicht besonders hilfreich, er ist jedoch auszubügeln wenn Sie sich für den Rechtsweg entscheiden. Tun Sie das, dann hilft manchmal auch schon ein Schreiben des Rechtsanwaltes oder die Klageschrift. Wollen Sie den Rechtsweg nicht gehen oder sehen Sie darin keine Chance, dann stecken Sie auch nicht noch weitere Energie (und Geld) in das Verfahren.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    Wenn Ihr Widerspruch inhaltlich stichfest ist, gibt es 2 Varianten:

    1. Die Kasse hat gezahlt: Dann muss die Kasse eine Klage anstrengen. In der Regel wird dann eine weiteres MDK-GA eingeholt. Wenn die Kasse verrechnet, kommt es zu

    2. Die Kasse hat nicht bezahlt, oder verrechnet.
    a.) Hat die Kasse nicht bezahlt, müssen Sie klagen. Im Verfahren wird dann in der Regel doch ein weiteres MDK GA eingeholt, erleben wir regelmäßig.
    b.) Bei Verrechnung wird die Klage in der Regel formal zu Ihren Gunsten entschieden, dann stellt die Kasse in der Regel sofort (inhaltlich) Leistungsklage gegen Sie (dann tritt wieder Variante 1 in Kraft).

    Bis zu einer Revisionsfreien Entscheidung dürften Jahre vergehen. Im Klageverfahren wird in mesitens doch ein MDK-GA eingeholt.

    Auch wir erleben regelmäßig, dass einzelne Kassen sich weigern, den Fall nochmals dem MDK vorzulegen, auch wenn der MDK auf nach unsererm Dafürhalten wesentliche Aspekte nicht eingegangen ist.

    Allerdings hat sich die Hoffnung darauf, dass Fehler wie die Verrechnung oder die Nicht-Berücksichtigung eines Argumentes oder eine längere Weigerung der erneuten Vorlage beim MDK zugungsten des Krankenhauses gewertet werden könnten, als Illusion herausgestellt.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,
    in einem aktuellen Fall haben wir in erster Instanz vor dem SG zwar verloren, die Kasse muss aber zwei Drittel der Gerichtskosten zahlen, da sie den strittigen Betrag einbehalten hat und nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben bezahlt hat.
    Dies nur zur Info.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag und vielen Dank für die Mitteilungen Ihrer Erfahrungen. Die Kasse hat eine Verrechnung angekündigt, so dass jetzt der Klageweg beschritten werden muss (eine telefon. Einigung mit der Bitte um Würdigung des ausführlichen Berichtes gelang leider nicht ->interne Arbeitsanweisung in der Kasse). Bisher hatte wir damit keine Probleme, dass wenn der erste kurz gefasste Widerspruch nur kurz (und nach Auffassung der Mediziner ausreichend) war und bei Bedarf eine ausführliche Schilderung durch den CA der Abteilung erfolgte.
    Ein angenehmes WE wünscht di-stei