Hallo Herr Breitmeier,
einen § 301-Entlassungsgrund "Entlassung nach Hause" gibt es nicht.
Die DKR D008 regelt, wie mit Verdachtsdiagnosen umzugehen ist und unterscheidet (dichotom)
- Entlassung nach Hause
- Verlegung in ein anderes Krankenhaus
Das Versterben ist schlicht nicht geregelt. Einen Ausschluss der Kodierung von Verdachtsdiagnosen bei Tod enthalten die DKR D008 wie auch die DKR allgemein nicht.
Die allgemein kolportierten Ausführungen, eine Diagnose müsse gesichert sein, findet in den DKR keine Stütze und ist in der Medizin in der überwiegenden Zahl auch nicht wirklich möglich.
Viele Grüße
M2