Anfragen von Privaten Versicherungen

  • Hallo Forum!

    Ich hoffe dieses Thema passt hier her. In letzter Zeit bekommen wir immer mehr Anrufe von Privatversicherten, die Ihr Geld von den PKV nicht zurück erstattet bekommen. Die Aussage der PKV: \"Das Krankenhaus ist Schuld. Wir haben ein ein Schreiben an das Krankenhaus geschickt.\"

    Ein Schreiben haben wir auch jedesmal erhalten und dieses wird auch zeitnah beantwortet (Fragen zur DRG-Abrechnung) Bis zur Erledigung zahlt die PKV auch nicht und dass der schriftliche Weg dauert ist ja bekannt.

    Das Problem an der Sache ist, diese Problematik einem Privatversicherten zu erklären.

    Ist es nicht auch wie bei den GKV das die Kasse unter vorbehalt zahlen muss?
    Hat jemand damit auch Erfahrung gemacht?
    Wäre schön vielleicht ein paar Tipps zu hören.

    Mfg
    K. Weihs

  • Hallo Frau Weihs,
    Sie haben ein Rechtsverhältnis mit dem Patienten. Der muss bei Ihnen bezahlen. Eine Zahlung von der PKV unter Vorbehalt existiert im Normalfall nicht, es sei denn ein Versicherter hat das so mit seiner PKV ausgemacht (was ich persönlich aber für sehr sehr sehr unwahrscheinlich halte).
    Handelt es sich um stationäre Patienten?
    Rechnen Sie mit dem Patienten oder mit der PKV ab?

    Je nach Antwort darauf könnten dann auch präzisere Tipps kommen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    der Umgang mit Privatpatienten und deren Versicherung ist ein sensibles Thema. Da Privatpatienten einerseits Einnahmen über das Budget hinaus einbrigen und andererseits oft in der Bevölkerung als Multiplikatoren wirken, möchte man es sich als Krankenhaus nicht mit ihnen verscherzen und geht daher faule Kompromisse ein. Das wissen auch die Versicherungen.

    Formal ist es aber so, dass ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und Krankenhaus einerseits und Versichertem ( = meist Patient ) und Versicherung andererseits besteht. Zwischen Krankenhaus und Versicherung besteht auch dann keine Rechtsbeziehung, wenn eine Direktabrechnung mit der Versicherung erfolgt. Hier erklärt sich die Versicherung lediglich bereit, aufgrund der Forderung des Krankenhauses an den Patienten und der Forderung des Patienten an die Versicherung sozusagen den Weg abzukürzen. Dies ändert aber zunächst nichts an der rechtlichen Stellung des Patienten als Schuldner gegenüber dem Krankenhaus und auch nichts an dessen Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung ( nach BGB innerhalb von 30 Tagen ) . Daher muss auch bei allen Anfragen der Versicherung an das Krankenhaus eine Einverständniserklärung des Patienten vorliegen oder die Informationen über den Patienten selbst an die Versicherung laufen.

    Im Falle einer Beanstandung der Rechnung durch die Versicherung ist dies zunächst auch eine Angelegenheit zwischen Patient und Versicherung, da in deren Vertrag steht, dass die Versicherung nur korrekt abgerechnete und \"medizinisch erforderliche\" Leistungen übernimmt und die Krankenkasse unterstellt, dass entweder Leistungen nicht erforderlich waren ( VWD ) oder die Rechnung falsch war ( Kodierung ). Besteht das Krankenhaus auf seiner Abrechnung, ist weiterhin zunächst der Patient der Ansprechpartner. Allerdings wird dessen Versicherung in der Regel spätestens bei einem Rechtsstreit den Versicherten auffordern, seine Rück-Forderung bzw. seine strittigen Schulden gegenüber dem Krankenhaus an die Versicherung abzutreten. Erst bei einer formalen Abtretung ensteht ein einklagbares Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Krankenhaus.

    ACHTUNG: Dies ist eine von mir autodidaktisch erarbeitete Interpretation der Rechtslage ohne Anspruch auf 100%ige juristische Korrektheit. Sollte es einen Juristen im Forum geben, der es besser weiß, so bitte ich unbedingt um Korrektur.

    Aufgrund dieser Komplexität und der im Ausgangsbeitrag geschilderten Aussage der Versicherungen empfiehlt es sich, die Patienten frühzeitig einzubinden und die Kommunikation auch über oder zumindest nachrichtlich an den Patienten laufen zu lassen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,

    ich bin zwar ebenfalls kein Jurist, sehe die Problematik jedoch genauso, wie Herr Schaffert dies bereits ausführlich dargelegt hat. Die Möglichkeit der Versicherung erst nach Abschluss der Prüfung zu zahlen richtet sich im Übrigen nach § 14 VVG.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Guten Morgen Forum,
    ich möchte in diesem Zusammenhang noch anfügen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung Krankenhausrechnungen im Normalfall nicht unter Vorbehalt bezahlt. Dies ist auch in vielen Landesverträgen nach § 112 SGB V explizit so vereinbart.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Schönen guten Tag Herr Bauer,

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    ich möchte in diesem Zusammenhang noch anfügen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung Krankenhausrechnungen im Normalfall nicht unter Vorbehalt bezahlt.

    Soll das jetzt heißen, die GKV zahlt im Normalfall gar nicht oder sie zahlt vorbehaltslos?
    :d_zwinker:

    Letzteres spielt jedoch auch juristisch vermutlich nur eine untergeordnete Rolle, denn wenn die Abrechnung \"falsch\" oder nicht medizinisch begründet war (oder zumindest der MDK dies behauptet) dann werden Sie mit und ohne Vorbehalt den Betrag zurückfordern und dazu haben sie dann auch das Recht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    bin zwar auch kein Jurist, aber die Erfahrung aus solchen Fällen zeigt, dass die PKV nicht in jedem Fall bei drohendem Rechtsstreit die Abtreteung vom Versicherten anstrebt, sondern einen Prozeßkostenbeistand oder so was gewährt.
    Allerdings ist es bisher noch in keinem Fall wirklich zum Gerichtsverfahren gekommen, da aus den hier eingangs beschriebenen Gründen meist eine \"Einigung\" außergerichtlich erfolgt.

    Mfg

    Uwe Neiser