Fallzusammenführung mit Multifall

  • [arial]Hallo Forum,

    ich habe bei folgender Konstellation meine Probleme:

    1. Fall: Aufenthalt 27.09. - 02.10.07, DRG F49E (OGVD 13d)
    2. Fall: Aufenthalt 23.10. – 29.10.07, DRG F75D (OGVD 17d)
    3. Fall: Aufenthalt 08.11. – 22.11.07, DRG F07Z (OGVD 26d)
    Die Fälle 2 und 3 haben wir zu DRG F07Z zusammengeführt.

    Nun fordert die Krankenkasse im Nachgang die Fallzusammenführung des Falles 1 mit dem neuen Multifall entsprechend §2 FPV.

    Ich glaube, mich (dunkel) zu erinnern, dass maßgeblich für eine Fallzusammenlegung nur die ursprüngliche DRG sei. Leider kann ich eine passende Vorschrift nicht finden.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe und
    schöne Grüße aus dem äußersten Westen der Republik[/arial]

    [c=blue]hug[/code]

  • Hallo,

    wird gerne versucht geht aber nicht. Aus den WA Regeln geht eindeutig hervor, dass bei WA wegen Partitionswechsel die Aufenthalte direkt aufeinander folgen müssen. (FPV §2 Abs. 2 Satz 2 [...] die zuvor abrechenbare [...] die anschließende Fallpauschale [...])

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Forum,

    soeben haben ich mich mit den Leitlinien zur Wiederaufnahme stranguliert und komme zu keinem vernünftigen Ergebnis mehr. Welche Fälle würden Sie zusammenlegen?

    1. Fall Aufenthalt 30.01. bis 31.01. DRG L18B OGD 16 Tage

    2. Fall Aufenthalt 04.02 DRG L70B

    3. Fall Aufenthalt 11.02. bis 15.02 DRG L18B

    Fall 1 und 2 sind nicht zusammenzuführen, Fall 2 und 3 jedoch schon. Sind dann aus dem resultierenden Ergebnis des neuen Falles 2 (L18B) eine Zusammenführung mit Fall 1 durchzuführen wegen gleicher Basis-DRG?


    Oder sind Fall 1 und 3 wegen gleicher Basis-DRG innerhalb der OGVD zusammenzuführen und Fall 2 erstmal unberücksichtig?

    Oder sind tatsächlich alle 3 Fälle zusammenzuführen?

    Danke für ein wenig Licht im Tunnel und viele Grüße aus Arnsberg

    Katja Piecha

  • Hallo KaPi,

    ist ja ne tolle Konstellation. :)

    Es muss nicht korrekt sein:

    Fall 1 und 3 zusammenfassen, Fall 2 bleibt so wie er ist.

    Begründung: hab ich keine :erschreck: , erscheint mir aber logisch, da der 3. Fall nach der Zusammenfassung mit dem 1. Fall nicht mehr \"existent\" ist (Aufnahmenummer und Aufnahmedatum des 1. Falles).

    Wie gesagt, muss nicht korrekt sein.

    Sie könnten auch eine ausführliche Begründeung des Kostenträgers für eine Zussammenfassung anfordern. Wenn die dann nachvollziehbar ist....

    Schönen Feierabend.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Guten Morgen KaPi,

    in Ihrem Fallbeispiel ist erstmal grds. chronologisch die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäß § 2 Abs. 1 FPV (hier: \"gleiche Basis DRG innerhalb der OGVD) zu prüfen.

    Dies trifft in Ihrem Fall zu, die DRG L 18 B ist keine \"Ausnahme der Wiederaufnahme\" (vgl. Spalte 13 bzw. 15 FPV-Katalog). Zudem ist eine unmittelbare Fallabfolge nicht erforderlich. Somit sind der 1. und 3. Aufenthalt gemäß FPV zusammenzufügen da diese dieselbe Basis DRG besitzen und der 3. Aufenthalt innerhalb der OGVD der DRG L 18 B liegt.

    Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG Fallpauschalen nicht zulässig. Der 2. Aufenhalt bleibt somit unberührt.

    Eine gutes Schema stellt das Bundesministerium f. Gesundheit und Soziale Sicherung im Internet zur Verfügung. Allerdings bezogen auf das Jahr 2004. Diesbezüglich hat sich ausser den \"Wiederaufnahme zw. Komplikationen\" welches noch eine ewige Streitfrage ist, nicht viel geändert.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • danke für Ihre antworten. wobei ich es ingesamt immer noch recht verwirrend finde. ich werde die fälle 1 und 3 zusammenfügen und schauen was passiert.
    eine schöne woche und vielen dank für die hilfe.

    k. piecha

  • Hallo Forum, hallo papiertiger!

    Vielen Dank für die prompte Antwort.
    Leider muss ich noch einmal nachhaken, weil gerade in der Auslegung der Fallpauschalenvereinbarung (§2 Abs. 2 Satz 2) mein Problem liegt:
    Dadurch dass die Fälle 2 und 3 primär zu einem Fall mit operativer Partition zusammengelegt wurden, folgen Fall 1 (F49E) und der Multifall (F07Z) doch unmittelbar aufeinander.
    Folgt man der Argumentation der Krankenkasse, müssten die Fälle also zusammengelegt werden. (??)

    Für Ihre Hilfe schon mal vielen Dank.

    Viele Grüße
    [c=blue]hug[/code]

  • Hallo hug,

    wenn ich Sie richtig verstehe will die KK Ihren bereits zusammengeführten Multi-Fall (Aufenth. 2 und 3) im nachhinein noch mit dem 1. Aufenthalt verbinden?

    Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG Fallpauschale nicht zulässig, d. h. die KK darf einen bereits zusammengeführten Fall (hier: Aufenth. 2 und 3) nicht nochmalig mit einem Aufenthalt verbinden. Der 1 Aufenthalt bleibt somit unberührt und ist daher separat abzurechnen.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz!

    Sie haben mein Problem mit der Konstellation richtig verstanden.
    Ich würde so argumentieren wie Sie. Allerdings möchte ich meine Argumentation gerne mit einer offiziellen Verordnung, einem Urteil oder Ähnlichem untermauern, weil das bei einer Krankenkasse schneller zum gewünschten Erfolg führt.
    Kennen Sie eine entsprechende Vorschrift?

    Viele Grüße
    [c=blue]hug[/code]

  • Schönen guten Tag hug,

    das ergibt sich aus §2 Abs 4 FPV:

    Zitat

    Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen.

    Die Argumentation der Kasse ist auch ein ganz alter Hut und eigentlich schon lange obsolet. Möglicherweise gab es da auch schon einmal eine Klarstellung aus dem Ministerium oder der Selbstverwaltung.

    Ich habe es sogar auf den Archivseiten des InEK gefunden:

    BMGS_Leitsaetze_WA_Regelung_geaendert_20040917_1400.pdf

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,