kosmetische Operation kombiniert mit medizinisch notwendigem Eingriff

  • Liebe Forumsmitglieder,
    wie wird in Ihren Häusern mit sog. Kombinationseingriffen umgegangen, von denen der eine Eingriff eine Wunsch Op ist und der andere eine med. notwendige OP. Ein Beispiel: Kosmetische Brustoperation und Mamma- DE? Unsere Ärzte wollen das aus verständlichen Patientenfreundlichen Gründen gern in einer Sitzung machen. Für mich wäre praktische Umsetzung von Interesse bzgl. der Abrechnung, Datenträgeraustausch, Vertragsschluss, Haftung?
    Vielen Dank im Voraus
    mit freundlichen Grüßen
    Uta Seiffert-Schuldt

  • Hallo Fr. Seiffert-Schuldt,
    wir haben als Kasse gerade eine ähnliche Konstellation genehmigt. Da geht es um Hautstraffungen nach massiver Gewichtsabnahme. Genehmigt wurde vom MDK die Oberschenkel und die Bauchdecke. Die Patientin will die Oberarme und die Brüsteprivat mitmachen. Nach Festellung des MDK sind die Eingriffe in zwei Sitzungen zu bewältigen, dabei können jedoch die Bauchdecke und die Oberschenkel aus Wundheilungsgründen nicht in einer Sitzung erledigt werden.
    Wir werden dann einfach zwei chirurgische Fälle bezahlen und darauf achten, dass sowohl Kodierung als auch Verweildauer (sofern es zu einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer kommt) sich nur an dem genehmigten, medizinisch notwendigen Eingriff orientieren.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Sehr geehrter Herr Bauer,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich das richtig, man würde dann bei der Patientin die Oberschenkelstraffung zusammen mit, z.B. der Oberarmstraffung durchführen. Die Oberarmstraffung zahlt die Patientin und die Oberschenkelstraffung freundlicherweise die Kasse. Wie sieht die Rechnung für die Kasse aus? Sie bekommen den Datensatz für die gesamte OP und zahlen nur den genehmigten Teil? Wenn was schief geht, zahlen Sie auch Folgeeingriffe? Ich weiß ja, wenn es sich um Einzelfälle handelt, denkt man da eher praktisch. Bei uns geht es schon bei der Frage los, wer die Anästhesie bezahlt. Unsere Mediziner meinten es gut und erklärten ihren Patientinnen, dass aus der Kalkulation für die kosmetische OP ja nun (also im Falle einer zusätzlichen med. notwendigen) ein Teil der Anästhesieleistungen raus müsste, d.h. verrechnet werden könnte mit der DRG für die Manmma DE... :sterne: Bei uns handelt es sich leider nicht um Einzelfälle. Ich möchte auch das Haftungsrisiko so klein wie möglich halten, andererseits ist es vertretbar, solche OPs grundsätzlich in zwei Sitzungen durchzuführen?
    Einen schönen Abend und vielen Dank!

  • Hallo Frau Fuss,

    auch wir haben häufig derartige Fälle. Insbesondere Sterilisationen während einer anderen medizinisch notwendigen OP kommen immer wieder vor. Da diese meistens nicht kostensteigernd sind, kümmern wir uns als Kostenträger nicht weiter drum.

    Wenn es zu Komplikationen kommt, ist m.E. erst mal die Kasse Kostenträger der Maßnahme, da eine medizinische Notwendigkeit einer Behandlung eindeutig gegeben ist.
    Ob und falls ja in welcher Höhe der Patient dann von der Kasse gemäß §52 Abs.2 SGB V an den entstandenen Kosten beteiligt wird, steht auf einem ganz anderen Papier, da es im Gesetz nur heisst, dass der Patient angemessen an den Kosten zu beteiligen ist.
    Der Begriff \"angemessen\" ist aber bisher m.E. nicht abschliessend definiert. Er dürfte sich aber vermutlich danach richten, wie hoch der \"Schaden\" ist und inwieweit der Patient überhaupt über die finanziellen Mittel verfügt.

    Glücklicherweise ist mir ein derartiger Fall bisher noch nicht untergekommen, was aber auch daran liegen könnte, dass der ICD U69.10 von Krankenhäusern nicht kodiert wird (vgl. hier)

    mfg

    Mr. Freundlich

  • Zitat


    Original von Mr. Freundlich:
    Insbesondere Sterilisationen während einer anderen medizinisch notwendigen OP kommen immer wieder vor. Da diese meistens nicht kostensteigernd sind, kümmern wir uns als Kostenträger nicht weiter drum.

    mfg

    Hallo Mr. Freundlich,
    brauchen Sie auch weiterhin nicht, denn nach meiner Ansicht ist die Sterilisation weder ein ästhetischer Eingriff, noch Tätowierung oder Piercing.
    Und mehr ist im Kode U69.10! nicht enthalten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    das Beispiel der Sterilisation bezog sich nicht auf die U69.10, sondern sollte nur verdeutlichen, dass es die Kombination von medizinisch notwendigem + medizinisch nicht notwendigem Eingriff häufiger gibt.

    Solange der Fall durch den medizinisch nicht notwendigen Teil nicht teurer wird, wird ein Kostenträger wohl den Fall nicht weiter prüfen.
    Wenn es sich aber kostensteigernd auswirkt, bleibt wohl bei einer Sterilisation für die Kasse nur eine MDK-Prüfung mit der Fragestellung, ob eine medizinische Indikation vorlag oder nicht.

    mfg

    Mr. Freundlich

  • Hallo,
    genauso besprechen wir das auch mit den Patienten und erleben das von KK-Seite:
    Wenn die DRG mit oder ohne kosmetischen Eingriff die gleiche ist, zahlt in der Regel die KK die DRG.
    Wenn es sich dadurch ändert, haben wir dem Pat. die Differenz in Rechnung gestellt. War bis jetzt immer problemlos für alle Beteiligten.
    Im oben genannten Beispiel ist es aber vielleicht nicht ganz so einfach und es lohnt sich evtl. die Brust-OP zu kalkulieren und dem Pat in Rechnung zu stellen abzüglich der DRG oder etwas ähnliches.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold