Schrauben-Stab-System

  • Hallo Forum,
    wer kennt sich schon aus mit der Neuerung in 2009:
    das Schrauben - Stab- System betreffend?

    Wann ist es erlösrelevant?
    Was muss ich beim Verschlüsseln beachten?

    Vielen Dank
    Gruß aus München von petterson und findus

    Gruß Petterson

  • Hallo Petterson

    die 5-835.5 ist die einzige Trigger-OPS aus den Osteosynthesenbereich (5-834.*, 5-835.*) für die I09B, d.h. bei normalen Spondylodesen ohne pccl=4 ist diese erlösrelevant.

    Die Vergütung entspricht beispielsweise der 5-835.4 bei pccl = 4.

    Beim Verschlüsseln ist zu beachten, dass eine entsprechende dorsale Instrumentierung mit einem Schrauben-Stab-System durchgeführt wurde und keine offene Reposition der Wirbelsäule mit Osteosynthese durchgeführt wurde. Unter 5-836.** wird weiter ausgeführt, dass eine gesonderte Frakturversorgung gesondert zu kodieren ist (5-834.*). Im Ausschlußverfahren kann die 5-835.5 insbesondere bei in-situ Spondylodesen kodiert werden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Dr. Schemmann,
    gestern habe ich eine interessante Entdeckung gemacht:

    wird ein Schrauben-Stab-Sytem eingebaut komme ich von der I09B in die I19B. Finde ich dann noch CC-Punkte, dann wird sogar die I09A erreicht.

    Viele Grüße

    Gruß Petterson

  • Hallo Herr Petterson,

    die I19B erreicht man beispielsweise durch die Kombination einer Kyphoplastie mit einer Spondylodese (5-839.a* und 5-835.5). Die I09A wird bei einer Spondylodes mit Schrauben-Stab-System und pccl = 4 angesteuert.

    Das heißt, dass in Ihrem Fall eine andere OPS-Ziffer den Ausschlag für die I19B gegeben haben muß.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,

    die Spondylodese erfolgt i.d.R. mit einer dorsalen Instrumentierung; d.h. der Code 5-836.x beschreibt den Einsatz des dorsalen Schrauben-Stab-Systems zur Spondylodese.
    Der Code 5-835.5 ist zur Angabe eines zusätzlich durchgeführten Osteosyntheseverfahrens zu verwenden. Da der Code 5-836.x aber regelhaft schon das Schrauben-Stab-System enthält, würde hier eine unzulässige Doppelcodierung entstehen. Der Code 5-835.5 kann daher eigentlich kaum mit der Spondylodese gleichzeitig codiert werden.

    Oder liege ich da falsch? Und was sagt das Definitionshandbuch zum Aufbau der DRG an dieser Stelle?

    Gruß

    Croc.

  • Hallo Crocket,
    unter 5-836 Spondylodese steht der Hinweis: Eine durchgeführte Osteosynthese oder ein Knochenersatz sind gesondert zu kodieren (5-835)

    Daher liegen Sie hier falsch. Das besonder pikante an diesem Hinweis ist, dass die Kodierung 5-835 beschrieben ist und die Kodierung 5-834 bei durchgeführter Frakturversorgung.
    Bei Osteosynthese einer Spondylolisthesis Meyerding 1-2 mit Reposition muß laut Hinweis 5-834 ein Kode aus 5-834 verwendet werden.
    Der Hinweis unter 5-836 beschreibt jedoch explizit, dass die 5-834 bei Frakturversorgung zu kodieren sei.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,


    strittig ist die Codierung der Spondylodese.
    Wird eine Reposition z. B. bei Spondylolisthese mittels Schrauben-Stab-System durchgeführt (5-834.3), resultiert die I09b. Unter der OPS 5-834 ist das Schrauben-Stab-System inclusive.
    Wird eine Spondylodese bei anderen degen. Erkrankungen durchgeführt (5-836.30), dann - und darum geht die Diskussion - ist die Versorgung mit einer dorsalen Instrumentierung auch incl. Oder eben nicht.
    Unter 5-834 steht als Hinweis: Eine zusätzlich durchgeführte Spondylodese...
    Unter 5-836 steht als Hinweis: Eine durchgeführte Osteosynthese...
    Dieser kleine Unterschied, das Fehlen des \"zusätzlich\" hat nun dazu geführt, daß die Verwendung eines Schrauben-Stab-Systems jetzt extra codiert werden soll.

    Was einmal dazu führt, daß die Spondylodese inhaltsleer wäre. Denn was sonst als die dorsale Instrumentiertung wäre eine Spondylodese. Und was zudem dazu führen würde, daß die kleine Änderung der HD von Spondylolisthesis Grad 1 zu Spinaler Enge den Fallwert um 2500€ steigert.

    Herr Kollege Schemmann, wenn sich Ihre Interpretation durchsetzen sollte, dann wird die Spondylolisthesis Grad 1 und 2 aus der Liste der HD bei operativer Versorgung mit Schrauben-Stab-System in kürzester Zeit verschwinden.

    Die Spinale Enge und die Spondylolisthesis sind sich inhaltlich sehr nahe. Die OP ist dieselbe. Und das pekuniäre Ergebnis soll um 2500€ differieren?
    Könnte es sein, daß hier das DIMDI falsch verstanden wurde?

    Gruß

    W.

  • Hallo,

    Zitat

    Original von Willis:
    Unter 5-834 steht als Hinweis: Eine zusätzlich durchgeführte Spondylodese...
    Unter 5-836 steht als Hinweis: Eine durchgeführte Osteosynthese...

    ...was überraschenderweise damit zusammenhängen dürfte, dass die Bezeichnung der Kodes aus 5-834.- \"Offene Reposition der WS mit Osteosynthese\" lautet, die Osteosynthese hier also explizit im Kode enthalten ist, diejenige der Kodes aus 5-836 hingegen lediglich \"Spondylodese\". Wie Sie auf den Gedanken kommen, die Implantation eines Stab-Schrauben-Systems sei in letzterer bereits enthalten, obwohl der Hinweis glasklar auf 5-835 verweist, erschließt sich mir nicht.

    Anscheinend kann man an Kodes Texte und Hinweise noch und nöcher schreiben, es wird immer jemanden geben, der trotzdem Dinge hineininterpretiert, die einfach nicht drin stehen.

    Zitat

    Herr Kollege Schemmann, wenn sich Ihre Interpretation durchsetzen sollte ...

    Wenn sich hier etwas erst durchsetzen müsste, dann wäre das IHRE Interpretation. Bislang ist Stand der Dinge nämlich die zusätzliche Angabe eines Kodes für die durchgeführte Osteosynthese (siehe z.B. \"Kodierleitfaden Wirbelsäulenchirurgie\").

    Zitat

    Könnte es sein, daß hier das DIMDI falsch verstanden wurde?


    Warum machen Sie nicht die Probe aufs Exempel und wenden sich direkt an das DIMDI? Über das Ergebnis können Sie uns dann ja hier berichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Lieber Herr Hollerbach,

    durch die simple Änderung der HD ändert sich bei komplett gleichem operativem Vorgehen der Fallwert um 2500€?
    Das ist doch seltsam. Und unlogisch. Und durch einfaches Zusammenzählen der zugrunde liegenden Kosten nicht zu erklären.
    Vermutlich hat also jemand einen Fehler gemacht.
    Vielleicht hat das InEK bei der Kalkulation einen Fehler gemacht.
    Vielleicht ist aber auch nur die Anwendung nicht korrekt.

    Und da empfiehlt sich auch noch mal der Blick auf die 5-835, die zur Angabe eines zusätzlichen Verfahrens anzugeben ist. Zusätzlich heißt, es muß ein erstes anderes Verfahren vorliegen. Wenn man annimmt, daß bei der Spondylodese die Verwendung der dorsalen Instrumentierung, dieses grundlegende Verfahren ist, dann stimmt die Kalkulation wieder. Nur kann man dann das Verfahren nicht noch ein zweites Mal abrechnen....


    ps.: Wenn ich in das Kalkulationshandbuch schaue, dann steht dort für die I09D als Procedur die dorsale Versorgung mit Schrauben-Stab-System (I09-12).


    MfG

    W.

  • Hallo Willis

    Zitat


    Original von Willis:

    Was einmal dazu führt, daß die Spondylodese inhaltsleer wäre. Denn was sonst als die dorsale Instrumentiertung wäre eine Spondylodese. Und was zudem dazu führen würde, daß die kleine Änderung der HD von Spondylolisthesis Grad 1 zu Spinaler Enge den Fallwert um 2500€ steigert.

    nicht die Diagnosen bedingen die Eingruppierung sondern die Prozeduren. Und warum seit 2 Jahren der Kode 5-835.5 besser bewertet ist als der Kode 5-834.4 sollten Sie am besten einmal beim InEK nachfragen. Die Kalkulation tätigt das InEK und hier sollten schon statistische Unterschiede vorhanden sein, andernfalls erfolgen doch keine Verschiebungen bei der Bewertung von Kodes.

    Die dorsale Instrumentierung ist auch nicht die Spondylodese, sondern die Osteosynthese hierzu, die Spondylodese erbingen sie knöchern, dorsal, ventral oder kombiniert, mit und ohne Cages, mit Spongiosa oder sonstigen Knochenersatzmaterial. Eine dorsale Instrumentierung bei Fraktur z.B. lässt nach Studienlage eine Restbeweglichkeit zu. Eine richtige Spondylodese aber nicht. Also sollte man nicht versuchen die Spondylodese über das Osteosynthesematerial zu definieren.


    Eigentlich subsummieren sich unter 5-834.4 Eingriffe traumatologische Eingriffe. Dort werden Frakturen reponiert und stabilisiert. Dies ist noch keine Spondylodese sondern eine Osteosynthese, wie sie auch an Extremitäten bei Anlage eines Fixateur extern unstrittig als Osteosynthese bezeichnet wird. Häufig werden die Fixateur oder Schrauben-Stab-Systeme auch an der WS später entfernt, gerade bei jungen Patienten.

    Bei degenerativen Erkrankungen z.B. -listhesis oder Spinalkanalstenose führen sie ja noch regelhaft weitere Eingriffe wie Laminektomien, Arthrektomien etc. durch. Die Schrauben-Stab-Systeme verbleiben geplant regelhaft.

    Bei orthopädischen Eingriffen am Knochen ist regelhaft eine Osteosynthese gesondert zu kodieren, bei den Frakturkodes ist die Osteosynthese regelhafter Bestandteil des Kodes.

    Das Problem im System liegt bei der Inklusion bei 5-834 Spondylolisthesis Grad Meyerding 1 und 2. Ist hier die traumatische Spondylolisthesis gemeint ? Was ist denn mit Meyerding 3 und 4? Oder werden hier orthopädische Operationen traumatologischen Kodes unterworfen und stellen uns vor Kodierproblematiken, da die zwei verschiedenen Kodierlogiken schwer miteinander vereinbar sind.

    Hier muss die Überarbeitung ansetzen.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Willis,

    Zitat

    durch die simple Änderung der HD ändert sich bei komplett gleichem operativem Vorgehen der Fallwert um 2500€?


    es handelt sich hier nicht um eine \"Änderung der HD\", sondern um die Frage nach dem Anwendungsbereich und Definitionsumfang von OPS-Kodes. Der OPS definiert durch das Inklusivum bei 5-834.-, dass diese Kodes bei Korrekturoperationen von Spondylolisthesen Grad 1 und 2 zur Anwendung kommen. Daraus resultiert nun im G-DRG-System eine Erlösdifferenz zur Versorgung ähnlicher Erkrankungen. Das darf Ihnen natürlich zurecht unlogisch und seltsam vorkommen - die Lösung dieses Dilemmas kann aber nicht darin bestehen, anderen OPS-Kodes Inhalte zu unterstellen, die dort einfach nicht definiert sind.

    Zitat

    Und da empfiehlt sich auch noch mal der Blick auf die 5-835, die zur Angabe eines zusätzlichen Verfahrens anzugeben ist. Zusätzlich heißt, es muß ein erstes anderes Verfahren vorliegen.


    Genau - Sie kodieren erst ein Verfahren aus 5-836.-, folgen dann dem Hinweis und nehmen zusätzlich für die durchgeführte Osteosynthese einen passenden Kode aus 5-835.-. Wo ist das Problem?

    Zitat

    Wenn man annimmt, daß bei der Spondylodese die Verwendung der dorsalen Instrumentierung, dieses grundlegende Verfahren ist ...


    Um Klassifikationen korrekt anzuwenden, kann man nicht einfach irgend etwas \"annehmen\" - schon gar nicht, wenn dies den Anwendungshinweisen bei einem Kode explizit widerspricht.

    Nochmal: Sie können gerne die zuständigen medizinischen Fachgesellschaften auf das Problem aufmerksam machen. Die haben dann wahrscheinlich auch genügend Einfluss, um ggf. Änderungen bei der DRG-Zuordnung durch das InEK durchzusetzen. Privatauslegungen bzgl. des Geltungsbereiches von OPS-Kodes helfen jedoch ganz sicher nicht weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach