Hallo zusammen,
wollte mal nachfragen, ob schon wer neue Erkenntnisse über die amb. Abrechnung nach § 115 b SGB V von Portimplantationen kurz nach einem stat. Aufenthalt hat? Es gibt einige Krankenhäuser die entlassen die Patienten und bestellen Sie 2-3 Tage danach wieder zur amb. OP ein. Für mich ist das nicht nachvollziehbar, wieso diese OP nicht im stat. Aufenthalt erfolgen kann. Mir ist auch schon die Aussage zu Ohren gekommen: \"Wieso sollte man es im stat. machen, wenn es eine gesonderte Abrechnung gibt und man mehr erlösen kann...\" Gibt es einen med. Grund, wieso dies nicht im stat. erfolgen kann? Gibt es rechtlich etwas, womit man die amb. OP-Rechnung ablehnen kann?
MfG
ambo_drg_hase