Abrechnung ambulante Kolo mit Clip

  • Hallo Forum,

    können wir bei einer ambulanten Koloskopie den Quick-Clip gesondert in Rechnung stellen? Wenn ja, über Sachkosten oder gibt es eine EBM-Ziffer oder beinhaltet die EBM Ziffer 13423 den Clip schon?

    Viele Grüße
    Katinka

  • Wenn teurer als 12,50 € dann als Implantat. Vermindern Sie die Rg.-Summe des Clips um 12,50 € und beachten Sie, dass dann auf die op. Hauptleistung - hier 13423 - keine 7% Praxisbedarf berechnet werden dürfen. Möglicherweise wird der Kostenträger einen Beleg sehen wollen.

    Grüße, 8b

  • Guten Tag,
    der Kostenträger wird möglicherweise auch bestreiten, dass ein Hämostaseclip ein Implantat i.S. des AOP-Vertrages ist. Und um so was dürfte es sich hier doch wohl handeln. Oder meinten Sie so was ?


    @ 8b: worauf gründet sich der Betrag von 12,50 Euro? In meiner Version des Vertrags heisst es in § 9 Absatz 3
    Nachfolgende Sachkosten werden zusätzlich zu der Vereinbarung in Abs. 2 nach Einzelaufwand erstattet, soweit sie den Betrag von 15,00 Euro im Einzelfall überschreiten:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Herr Horndasch,

    im AOP-Vertrag vom 17.08.2006 steht unter § 9 Abs. 5 12,50 €. Vielleicht haben Sie eine älter Version vorliegen?

    @ 8b:
    Noch eine Frage. Wieso berechnen Sie keine 7% Materialkostenzuschlag? Im § 9 ABs. 3 steht: \"Sofern eine Kostenpauschale nach Absatz 4 (die im Kapitel 4 des EBM ausgewiesenen Kostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird, ist die entsprechende ärztliche Leistung des EBM für die Berechnung der Zuschlagshöhe aus der Honorarsumme auszuklammern.\"
    Hier wird also lediglich über die 40iger Kostenpauschalen gesprochen und nicht über Sachmittelvergütung gem. § 9 Abs. 5.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Zitat


    Original von SLindenau:
    Guten Morgen Herr Horndasch,

    im AOP-Vertrag vom 17.08.2006 steht unter § 9 Abs. 5 12,50 €. Vielleicht haben Sie eine älter Version vorliegen?

    SLindenau
    Guten Tag,
    wollte extra ganz genau nachschauen und habe mich dabei verklickt.
    Danke für die Korrektur.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    bitte entschuldigen Sie meine etwas späte Antwort. Ich schaue nicht ganz so oft hier rein und hatte gehofft, von der Forums-Software automatisch über Antworten informiert zu werden...

    Zur Sache:

    Nach § 9 Abs. 5 AOP-Vertrag (17.08.2006) dürfen Sie die dort genannten Sachmittel abzüglich 12,50 € berechnen. Außerdem dürfen Sie die Leistungen des EBM-Kapitels 40 in Ansatz bringen. Nach Abs. 3 werden alle Leistungen, die nicht von den vorgenannten Optionen Gebrauch machen, pauschal um 7% \"Praxisbedarf\" in ihrem Erlös erhöht.

    Beispiel: HSM-Wechsel. Auf die operative EBM-Ziffer schlagen Sie die Sachkosten des HSMs gemäß § 9 (5) 1 auf. Schon jetzt dürfen Sie keine Ziffer des EBMs, Kapitel 40, mehr verwenden (es gäbe auch keine zutreffende). Und die 7% dürfen Sie gemäß § 9 (3) jetzt auch nicht mehr aufschlagen, da Sie ja bereits von der Sachkosten-Option profitieren.

    Grüße, 8b

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend.

    Zitat


    Original von eightbytes:
    Guten Tag,

    … und hatte gehofft, von der Forums-Software automatisch über Antworten informiert zu werden...

    Dann bitte unter dem Beitrag
    \"Möchten Sie über weitere Antworten per Email benachrichtigt werden?\"
    anhaken oder den Thread abonnieren.

    MfG
    B. Sommerhäuser

  • Guten Morgen 8b,

    sobald eine Kostenpauschale aus dem 40 Bereich genommen wird, z.B. die 40754 mit 333 EURO Kostenpauschale für Endoskopische EIngriffe, wird die dazugehörige operative EBM-Ziffer aus der Honorarsumme ausgeklammert. Somit wird für die operative Leistung keine 7% berechnet. Ich denke hier sind wir uns einig.

    Jetzt habe ich eine operative Leistung, für die es keine 40-Pauschale gibt, wir aber ein Implantat einsetzen, welches wir mit Rechnungsbetrag abzgl. 12, 50 € in Rechnung stellen. Zusätzlich berechnen wir auch auf die operative EBM die 7%-Zuschlag.

    § 9 Abs. 3 sagt \"Sofern eine Kostenpauschale nach Absatz 4 in Rechnung gestellt wird, ist die entsprechende ärtzliche Leistung des EBM für die Berechnung der Zuschlagshöhe aus der Honorarsumme auszuklammern.\"

    Meines Erachtens darf daher bei direkter Sachkostenabrechnung zusätzlich der Materialkostenzuschlag berechnet werden. Ansonsten würde Sie Ihre Arznei- und Sachmittel, die weder zum Praxisbedarf gehöhren (§ 9 Abs. 3 S. 1), noch gesondert abrechenbar sind, nicht refinanziert bekommen.

    Diese Abrechnungspraxis führen wir bereits seit Jahren durch und haben bisher trotz KK-Nachfragen (die aber andere Dinge betrafen) keine Probleme damit.

    Freundliche Gräße

    Sven Lindenau

  • Guten Tag Herr Lindenau, hallo Forum,

    ich denke, ich gebe Ihnen Recht. Nachdem ich mir noch einmal die entsprechende Rechtsgrundlage und die Umsetzungshinweise angesehen habe, bin ich auf einen Denkfehler gestoßen.

    Ich sehe die Hauptleistung und deren nach Aufwand zu erstattenden Sachkosten als Paket - nicht zuletzt ob unseres KIS... Es ist wohl richtig, dass die Hauptleistung eben nicht aus der Honorarsumme ausgeklammert werden muss - deren Sachkosten (nach Aufwand) hingegen schon.

    MfG, 8b