Sectio caesarea mit Tubenteilresektion

  • Hallo Forum,
    wie wird eine sekundäre Sectio caesarea, kombiniert mit einer Sterilisationsoperation [blink](Tubenteilresektion)[/blink]kodiert? 5-745.1 oder 5-745.x zzgl weiteren OPS-Kode?
    Dagpow[c=#3f0000][/code]

  • Hallo dagpow,
    wenn der Operateur das Ende der Resttube mit einer Naht verschließt, nehmen Sie 5-545.1, wenn nicht 5-745.x. Für die DRG O01. wird\'s Wurscht sein. Macht er eine Fimbriektomie oder eine Keilexzision?
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Schönen guten Tag allerseits,

    zunächst einmal wäre bei einer GKV-Patientin wohl zu klären, ob die Sterilisation aus medizinischen Gründen erfolgt (am Besten mit vorheriger Zustimmung der Kasse). Ansonsten ist die Sterilisation keine Leistung der GKV und darf daher nicht in das Groupingergebnis einfließen. Somit kann zwar ein entsprechender OPS intern dokumentiert werden, darf aber nicht an die Kasse übermittelt werden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    wo steht denn, dass die Sterilisation nur dann in die Gruppierung miteinbezogen werden darf, wenn es sich um eine medizinische Indikation handelt? Die Kodierung ist nach meiner Einschätzung unabhängig von der Leistungspflicht der GKV. Bin ich auf dem Holzweg?
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Schönen guten Tag Herr Fischer,

    die Sterilisation gehört - außer in Ausnahmefällen - nicht mehr zum Leistungskatalog der GKV. Mag sein, dass sich in diesem konkreten Fall die DRG durch den Sterilisations-OPS nicht ändert, es gibt aber durchaus Fälle, wo dem so ist. Dann stellen Sie der Krankenkasse eine Rechnung, in die eine Leistung einfließt, die nicht durch die Krankenkasse vergütet werden darf. Dises Problem ist irgendwie zu lösen, sonst zahlt die Kasse Ihre Rechnung nicht (vollständig).

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    nur mal so fortgesponnen.

    Der OPS wird angegeben und ändert nix an der Gruppierung. Aber der 21er Datensatz wird auch an des INEK mitgeliefert. Und irgendwann ist die Sterilisation Kalkulationsbestandteil oder so ähnlich. Da das INEK ja nicht wissen kann, ob es möglicherweise eine medizinische Indikation für die Leistung gibt, kann sie auch nicht automatisch entfernt werden.

    nix für ungut aber gelegentlich sollte man auch etwas weiter als bis zur nächsten Rechnung denken. :d_zwinker:

    Das Fallpauschalensysem gilt nur für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Da gehören die Wunschleistungen nicht mit dazu. Insofern sollte man hier in meinen Augen klar trennen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    es war anders herum: zu Beginn der FP bzw. DRG war die zusätzliche Kodierun g der Sterilisation erlösrelevant, das wurde seitens des INEK dann geändert.

  • Hallo Herr Horndasch,
    was halten Sie von der Kodierregel P001f Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren:
    Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt diagnostische, therapeutische und pflegerische Prozeduren ein.
    Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder
    • chirurgischer Natur ist
    • ein Eingriffsrisiko birgt
    • ein Anästhesierisiko birgt
    • Spezialeinrichtungen oder Geräte oder spezielle Ausbildung erfordert.
    Es ist besonders wichtig, dass alle signifikanten und kodierbaren Prozeduren, einschließlich traditioneller nicht-chirurgischer Prozeduren verschlüsselt werden.

    Man hätte ja auch keine Bedenken, bei einer Selbstzahlerin eine Pauschale oder eine DRG in Rechnung zu stellen. Dafür brauchen Sie eben eine Kodierung, wie wollen Sie sonst eine Rechnung stellen? Oder wollen sie eine sonstige Inanspruchnahme von Gesundheitseinrichtungen mit einem Z-Kode verschlüsseln? Wäre auch ein Weg.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Herr Fischer,
    die DKR kenne ich, aber ich beziehe mich auf §17b KHG, in dem steht, dass das Vergütungssystem nur für die allgemeinen Krankenhausleistungen gilt.

    (1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist für ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen;

    Auch in der Einleitung zu den DKR wird darauf Bezug genommen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,
    die Thematik ist schon seit längerem bekannt.
    Ich habe jetzt ein aktuelles Problem:
    im Rahmen einer Brustoperation eines gutartigen Tumors wird wegen einer Mammahypertrophie eine Reduktionsplastik mit durchgeführt.
    Ist diese zu kodieren (die DRG ändert sich), da ja eine signifikante Prozedur oder ist diese nicht zu kodieren, da keine medizinische Indikation?

    Im ersten Fall würde sich die Kasse den Differenzbetrag von der Patientin holen müssen, im zweiten Fall müsste die Patientin einen Differenzbetrag (OP-Leistung) an das KH zahlen.

    Ich habe leider weder für das erste noch für das zweite eine Rechtsquelle gefunden, die ich verstehe und nachvollziehen kann.

    Wie machen es denn die anderen?

    Danke für Hinweise.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch