Kooperation mit Niedergelassenen vs. "Kopfprämie"

  • Hallo Forum,

    immer mal wieder gibt es Angebote und Vorschläge von niedergelassenen Kollegen, unserem Haus eine bestimmte Patientengruppe zuzuleiten und dann selbst hier im Haus bestimmte operative Leistungen an den Patienten zu erbringen. Abgerechnet werden sollen die Fälle als stationäre DRG-Fälle (nicht als Belegfälle!) des Hauses, der Niedergelassene möchte für seine Leistung ein fixes Honorar.

    Für mich wirft das Fragen auf:

    - kann ein Krankenhaus bestimmte Eingriffe von nicht bei ihm angestellten Ärzten gegen Honorar erbringen lassen?

    - handelt es sich bei einem solchen Modell möglicherweise um eine verdeckte (und höchstwahrscheinlich nach der Berufsordnung für Ärzte unzulässige) Einweiser- oder Kopfpauschale?

    - wie sinnvoll ist so ein Modell, wenn das Haus alle Risiken trägt (Komplikationen, MDK-Kürzungen, evtl. schlechte Mundpropaganda, falls was schief geht) und der niedergel. Arzt in jedem Fall sein Honorar einstreicht?

    Ich bin gespannt, welche Meinungen es dazu gibt...

    Grüsse
    RT

  • Guten Tag,

    Bei unstrittig stationärer Behandlung bedürftiger Patienten dürfte das möglich sein.
    Der Ndgl. sollte dazu im KH angestellt sein oder einer Honorarvertraglichen Regelung unterliegen.

    Bei 115 b Leistungen ist dies vom LSG Sachsen Urteil - 30.04.2008 - L 1 KR 103/07 ausgeschlossen worden, allerdings war ging es dort um ein estimmtes vertragliches Konstrukt, nämlich müssten die Leistungen von einem im KH angestellten Arzt erbracht werden.

    Genau diese Anstellung ist aber inzwischen möglich.

    Wenn Sie Preise für die Leistungen frei verhandeln, ist das im Prinzip ihr Bier. Allerdings dürfte das ganze bei den engen Kostenstrukturen in der INEK Matrix kaum wirtschaftlich zu machen sein, wenn die Honorare zu hoch sind.

    Welche Regelungen Sie für Komplikationen oder Risiken finden, bleibt auch Ihnen überlassen.

    Grundsätzlich sollten Sie dem kooperierenden Arzt schon vertrauen....

    MDK-Kürzungen sollten durch eine sattelfeste Planung im Vorfeld vermeidbar sein.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Rotes Tuch und Merguet,
    (sowie alle anderen),

    es ist relativ einfach möglich mit Kooperationsärzten die eigenen PatientInnen/ DRG-Fälle zu behandeln. Es müssen allerdings solche Fälle sein, die in das Spektrum des jeweiligen Hauses auch hinein gehören. Also innerhalb des Versorgungsauftrags.

    Im Grunde handelt es sich um nicht anderes als die Árbeit mit \"LeihärztInnen\", wie man es beispielsweise auch für die Überbrückung von Krankheitsfällen macht.

    Günstig ist das Verfahren nur dann, wenn man als Haus aufgrund der Zahlungen an den Niedergelassenen doch noch etwas über behält, oder aber so ein neues Geschäftsfeld mit zunächst geringerem Risiko aufmacht (also nicht gleich mehrere MA einstellen muss).

    Ich würde empfehlen die Verträge so zugestalten, dass man beispielsweise schnell den vertrag auflösen kann, wenn man das Gefühl hat es passt doch irgendwie nicht so ganz. Und man sollte auch die Zahlungen an den Operateur sich an den DRGs orientieren lassen, slo mindestens alle 2 Jahre die Zahlungen überprüfen, sofern man pro Einzel-OP eine Pauschale vereinbart hat.

    Es kann aber auch sinnvoll sein mit solchen Niedergelassenen zusammen das ambulante Operieren nach § 115 am Haus auf zu bauen.

    Kommt das Angebot von außen und man hat noch freie OP-Kapazitäten, kann es eine gute Möglichkeit sein die Kapazitäten auzulasten und die Betten voll zu kriegen. Nicht so gut, wenn es sowieso überall knirscht.

    Gruß

    diller

    [c=deeppink]herzliche Grüße aus Berlin[/c]
    [c=purple]sendet IM[/c]

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    siehe auch:

    Vertragsarztänderungsgesetz

    Eine zentrale Änderung des VÄndG besteht darin, dass ein Vertragsarzt nunmehr auch gleichzeitig als angestellter Arzt im Krankenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung tätig sein darf.

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Sicherstellung der Versorgung des Vertragsarztes weiterhin gewährleistet sein muss. Das bedeutet, dass die Tätigkeit im Krankenhaus bei einer Einzelpraxis nicht mehr als 13 Stunden/Woche umfassen darf.

    http://www.kassenarzt.de/data/k/ka_berater_01_2007.pdf


    Diese Konstellation war sicher nicht angefragt:


    Report Mainz: Geheime Verträge zwischen Krankenhäusern und Ärzten
    Mainz (ots) - \"Report Mainz\", Montag, 19.01.2009, 21.45 Uhr im Ersten Geheime Kritiker sprechen von Verträge zwischen Krankenhäusern und Ärzten unerlaubten \"Kopfprämien\"

    http://www.presseportal.de/pm/7169/133764…uedwestrundfunk


    Gruß

    E Rembs

  • Guten Tag,
    sowas machen wir in den Krankenhäusern schon seit Jahren. Wir nannten es bis jetzt Konsilleistungen. Da gibt es interne und externe (bei denen der Patient zu einem anderen Arzt gefahren wird).
    Auch die Verbringung dürfte den meisten hier bekannt sein.

    Wichtig sind die - wie schon erwähnt - die vertraglichen Konstrukte. Denn es geht nicht um den Patienten sondern ums Geld und damit um Verteilungskämpfe. Oder irre ich mich da?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch