Vorstationärer Aufenthalt/Jahreswechsel/Stationärer Aufenthalt

  • Liebe Teilnehmer,
    laut FPV werden Fälle aus 2008 und 2009 grundsätzlich nicht zusammengefasst. Wie sieht es nun aus mit einem vorstationären Aufenthalt am Jahresende(27.12.) in 2008 und einem stationären Aufenthalt 2009 Anfang (04.01.)?. Wir rechneten getrennt ab. Es wird von der Kasse die Integration des vorstationären Aufenthaltes in den stationären Aufenthalt gefordert. Ist die Forderung berechtigt?

    Grüße
    Ulla

  • Schönen guten Tag Ulla,

    mit der FPV hat die vorstationäre Behandlung nichts zu tun, sondern mit dem § 115a SGB V und in Bezug auf die Vergütung mit dem § 8 Abs 2 Nr. 3, in dem u. a. steht:

    Zitat

    ...eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,

    hier steht nichts vom Jahreswechsel drin, auch sonst kein zeitlicher Bezug. Jetzt könnte man argumentieren, dass zwischen der vorstationären Behandlung und der stationären Aufnahme mehr als fünf Tage lagen, denn dieser Zeitraum steht in der Definition der vorstationären Behandlung in § 115 a SGB V. Dann aber handelt es sich eigentlich gar nicht mehr um eine vorstationäre Behandlung sondern um eine ambulante Behandlung, zu der das Krankenhaus gar nicht berechtigt ist (vermutlich).

    Ergo würde ich mich hier nicht allzuweit aus dem Fenster hängen, denn weder Streitwert, noch die Rechtslage begründen aus meiner Sicht einen juristischen Aufwand.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    denn weder Streitwert, ........ begründen aus meiner Sicht einen juristischen Aufwand.


    Hallo Herr Schaffert,
    kommt auf die Anzahl der Fälle an. Und die Rechtslage ist ungeklärt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag Herr Horndasch,

    auf die Pünktchen kommt es aber an:

    ...noch die Rechtslage...

    diese ist zwar nicht geklärt, aber ich hätte wenig Hoffnung, dass sie zugunsten den Krankenhauses entschieden wird. Und so viele Fälle können Sie über den Jahreswechsel (das ist ja hier die konkrete Fragestellung) nicht haben.

    Die Grundsatzfrage, ob eine vorstationäre Behandlung, die länger als fünf Tage vor der stationären Aufnahme durchgeführt wurde, vergütet werden müsste, ist ein wenig anders gelagert. Wenn diese Behandlung aber eindeutig der Vorbereitung der stationären Behandlung gedient hat, dann hätte ich auch hier wenig Hoffnung, denn entweder würde das Gericht dies dann als vorstationäre Behandlung ansehen, die \"neben der Fallpauschale\" nicht abrechenbar ist, oder es wäre wegen der Fristüberschreitung keine vorstationäre Behandlung, sondern eine Behandlung ohne rechtliche Grundlage, die erst Recht nicht abrechnungsfähig wäre.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    .... oder es wäre wegen der Fristüberschreitung keine vorstationäre Behandlung, sondern eine Behandlung ohne rechtliche Grundlage, die erst Recht nicht abrechnungsfähig wäre.

    Hallo Herr Schaffert,

    das sehe ich nicht ganz so, denn:


    Zitat

    § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
    2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Schaffert,
    leider bin ich kein Jurist aber unser beratender Jurist hat hier doch gute Chancen gesehen, so dass er jetzt die entsprechende Klageschrift vorbereitet (sie ist noch nicht fertig).

    Aber wie heisst es so schön: Vor Gericht und auf hoher See....

    Und das mit der Anzahl der Fälle und den resultierenden Beträgen ist auch relativ zu sehen. Zumal wenn der Zeitraum von den Kassen auf Monate ausgedehnt wird. Für mich sind hier schon Beträge im dreistelligen Bereich signifikant, zumal sich der Aufwand für die Klage in Grenzen hält (Kopien und Zweitschriften erstellen und ab ins Fax).

    Vielleicht weiss ich nach meinem Urlaub mehr. :sonne: :sonne:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    MiChu:
    Dieser inhaltliche Unterschied ist mir schon klar, deshalb habe ich ja gesagt, dass die Fragestellung der Frist etwas anders gelagert ist. Im vorliegenden Fall schien es mir aber darum zu gehen, dass im vorstationären Aufenthalt inhaltlich durchaus der vollstationäre Aufenthalt Vorbereitet wurde udn jetzt lediglich der Jahreswechsel (und mehr als fünf Tage) dazwischen lagen. Sehr viele andere Fälle, in denen es um die Frist geht, scheinen mir ähnlich gelagert zu sein, d. h. es geht nicht um die Abklärung, sondern um die Vorbereitung einer stationären Behandlung, nur dass der stationäre Termin dann nicht in fünf, sondern in sechs oder mehr Tagen erfolgte.

    @Herrn Horndasch:
    Etwas anderes ist es, wenn wirklich ein großer Zeitraum zwischen den Behandlungen liegt und bei der vorstationären Vorstellung tatsächlich zu entscheiden war, dass eine stationäre Behandlung (derzeit) nicht erforderlich ist. Dann sollte aber dabei auch noch nicht der stationäre Termin vereinbart werden. In diesen Fällen, wenn es genug wären, würde ich mir durchaus auch den Klageweg überlegen.

    Abgesehen davon haben Sie natürlich Recht: Einschätzungen sind eine Sache, die stürmische See im Gerichtssaal eine andere.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo miteinander,

    ich nutze mal diesen Thread, da das inhaltlich zumindest etwas zu meiner Frage passt.

    Pat kommt vorstationär mit pertrochantärer Femurfraktur. OP Indikation steht. Pat. lehnt Eingriff ab. - also vorstationäre Pauschale

    2 Tage später hat er es sich anders überlegt, kommt unangemeldet und ist mit OP einverstanden- stat. Aufnahme und OP.

    Also vorstat. Besuch innerhalb von 5 Tagen vor stat. Behandlung, aber kann nicht der Vorbereitung gedient haben, da zu dem Zeitpunkt abgelehnt und daher kein Eingriff geplant.

    KK geht jetzt davon aus, dass ein medizinische rzusmamenhang besteht und eine vorstat. Behandlung neben der DRG nicht abgerechnet werden darf.

    Wie sehen Sie das?

    Mfg

    Uwe Neiser