ambulant operieren außerhalb der §115b-Liste?

  • Hallo Leidensgenossen,

    Wir in der Handchirurgie führen relativ seltene Ops durch z.B. Arthroskopie des Daumensattelgelenkes. Die entsprechenden OPS-Kodes z.B. 5-811.3x \"sonstiges Gelenk\" sind nicht in der Anlage nach §115b aufgeführt, und wir führen die Eingriffe stationär durch. MDK und Kassen fordern nun zunehmend, der Eingriff wäre aus medizinischen Gründen ambulant durchführbar. Nun könnten wir eine ambulante Sattelgelenks-Arthroskopie nicht einmal abrechnen, denn dafür gibts natürlich keine EBM-Ziffer, ohne die Anatomie gewaltig zu verbiegen. Es macht auch keinen Sinn, eine Liste von ambulanten Operation aufzustellen und dann im Einzelfall weitere ambulanten Operationen zu fordern. Und der Vertragstext ist so:

    Zitat aus Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V, Festsetzung in der Sitzung am 17. August 2006, §3 Satz 1:
    In der Anlage 1 sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V darstellen.

    Die Liste ist \"abschliessend\", das heisst vollständig. Für Eingriffe außerhalb dieser Liste besteht m.E. keine gesetzliche, keine vertragliche und keine wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung eines ambulanten Verfahrens durch Krankenhäuser. Krankenhäuser sind nicht gar nicht berechtigt, solche Eingriffe ambulant durchzuführen.

    Gibt es Erfahrungen zu diesem Sachverhalt? Wer hat das schon einmal beim SG durchgefochten?

  • Moin,
    ich kenne dieses Szenario aus der Kodierung einer Nabelhernie ohne Plastik (ist selten, kommt aber mal vor) Gibt\'s auch nicht im 115er. Ich frage den Kostenträger dann nach einem Vorschlag, wie wir das denn ambulant abrechnen sollten..... prinzipiell wären wir ja dazu bereit. Das führt häufig zum \"Kopfkratzen\" beim Kostenträger und die Sache verläuft im Sande.

    Dr.D. Herbertz
    MedCon; Chirurg
    Regio Kliniken

  • Hallo zusammen,

    kein neues Problem!
    Lipome, Emmertplastik, Axillaabszess ..... alles nicht §115 b!!
    Manchmal hilft eine Einweisung vom Hausarzt, um dann alles vorstationär für ~ 100 € zu machen :(

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten Tag zusammen,

    in unserem Hause haben die Chefärzte eine KV-Ermächtigung, über die Operationen außerhalb des § 115 b abgerechnet werden können. Voraussetzung ist eine gültige Überweisung, die wir bei planbaren OPs auch fast immer bekommen.

    Einen schönen Tag
    dewag

  • Guten Tag,
    wenn keine AOP, dann entweder vorstationär (macht auf Dauer keinen Spass) oder Ermächtigung beantragen. Dann wird Ihnen der Zulassungsausschuss schon sagen, wer das ambulant macht, wenn sie Ihnen die Ermächtigung verweigern.

    Oder sie fragen bei der Kasse nach einem Vertrag zur Vergütung der Abrechnung nach. Da sind ja manche ganz findig bei der Kreierung von IV-Verträgen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch