Hallo Leidensgenossen,
Wir in der Handchirurgie führen relativ seltene Ops durch z.B. Arthroskopie des Daumensattelgelenkes. Die entsprechenden OPS-Kodes z.B. 5-811.3x \"sonstiges Gelenk\" sind nicht in der Anlage nach §115b aufgeführt, und wir führen die Eingriffe stationär durch. MDK und Kassen fordern nun zunehmend, der Eingriff wäre aus medizinischen Gründen ambulant durchführbar. Nun könnten wir eine ambulante Sattelgelenks-Arthroskopie nicht einmal abrechnen, denn dafür gibts natürlich keine EBM-Ziffer, ohne die Anatomie gewaltig zu verbiegen. Es macht auch keinen Sinn, eine Liste von ambulanten Operation aufzustellen und dann im Einzelfall weitere ambulanten Operationen zu fordern. Und der Vertragstext ist so:
Zitat aus Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V, Festsetzung in der Sitzung am 17. August 2006, §3 Satz 1:
In der Anlage 1 sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V darstellen.
Die Liste ist \"abschliessend\", das heisst vollständig. Für Eingriffe außerhalb dieser Liste besteht m.E. keine gesetzliche, keine vertragliche und keine wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung eines ambulanten Verfahrens durch Krankenhäuser. Krankenhäuser sind nicht gar nicht berechtigt, solche Eingriffe ambulant durchzuführen.
Gibt es Erfahrungen zu diesem Sachverhalt? Wer hat das schon einmal beim SG durchgefochten?