Fallzusammenführung bei Obstruktivem Schalfapnoe-Syndrom

  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Fallzusammenführung bei G 47.31 Obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom

    1. Aufenthalt G47.31 19.03 - 21.03
    OPS: 1-790 Kardorespiratorische Polysomnographie 19.03.
    1-710 Ganzkörperplethysmographoe 19.03
    1-790 Kardiologische....... 20.03.

    2. Aufenthalt G4731 22.03. - 23.03.
    1-790 Kardiorespiratorische Plysomnographie 22.03
    8-717.0 Einstellung einer nasalen ....Überdrucktheapie 22.03

    Sind die beiden Fälle jetzt zusammenzuführen?

    Vielen Dank!

  • Hallo medcontroller,

    ich glaube nicht. Gleiche DRG (E63Z) aber Aufnahme des 2. Falles ausserhalb der oGVD des ersten Falles (3 Tage = 21.3.).
    Man wird Ihnen seitens der Kasse natürlich entgegenhalten:
    1. mutwilliges Fallsplitting
    2. das war nur eine Beurlaubung vom 21.3 bis 22.3.
    3. der zweite Fall ist eine Komplikation des ersten Falles
    Viel Erfolg!
    RT

  • Hallo Forum,

    es ist aber doch sicherlich eine Beurlaubung gewesen, auch wir haben in unserem Schlaflabor diese Konstellation : und es sind dann entweder Private Angelegenheiten des Patienten, oder organisatorische ( verlängerte CPAP einstellung und zwischendurch ein Mangel an freien Betten ).

    Mit welcher Begründung wollen Sie gegen eine Fallzusammenführung argumentieren.
    Ich denke Fair play ist hier angesagt

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Zusammen,

    dieses Problem ist uns auch sehr gut bekannt. FZ geht nicht, der zweite Aufenthalt ist immer außerhalb der OGVD. Natürlich ist es normalerweise eine Beurlaubung. Das Problem dabei: die Patienten müssen die 10 Euro Eigenbeteiligung auch für die Urlaubstage bezahlen. Natürlich weigern sie sich, das zu tun. :d_niemals: Wie soll man das lösen? :d_gutefrage: Um ehrlich zu sein, kann ich auch nicht nachvollziehen, warum die Patienten das tun müssen, wir bekommen die Urlaubstage doch auch nicht bezahlt... :sterne:

    Viele Grüße an Alle

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo lorelei,

    sind Sie sich ganz sicher mit der Behauptung der Patient müsse an \"Beurlaubungstagen\" (also an Tagen wo er sich nicht zur stationären Behandlung im KH zw. Beurlaubung befindet) KH-Zuzahlung leisten? Kann ich mir nicht vorstellen.

    Der § 1 Abs. 7 Satz 3 FPV besagt das vollständige Tage der Beurlaubung gesondert in der Rechnung auszuweisen sind und nicht zur Verweildauer zählen. Im § 39 SGB V wird unter anderem aufgeführt das eine Zuzahlungspflicht bei vollstationäre KH-Behandlung besteht.

    Somit ist eine Zuzahlungspflicht an Beurlaubungstagen meiner Ansicht nach (vom Gesetz her) ausgeschlossen und man kann den \"eigentlichen\" Beurlaubungsfall ja dann doch noch realisieren ohne das der Patienten mit der überdrüssigen KH-Zuzahlung belastet wird. Das dem KH Urlaubstage natürlich nicht bezahlt werden, ist wohl als Selbstverständlichkeit zu betrachten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ja, ich bin mir sicher, denn wir hatten schon solche Fälle und die Patienten haben sich bei uns beschwert. Daraufhin haben wir die KK angerufen und die haben uns das bestätigt. Deshalb überlegen wir, wie wir solche Fälle in Zukunft lösen werden.... Ich bin auch der Meinung, dass es nicht richtig ist.

    Viele Grüße

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Guten Morgen lorelei,

    nicht verwirren lassen! Als gelernter \"Sofa\" versichere ich Ihnen das für Beurlaubungstage keine Zuzahlung zu entrichten ist. Natürlich muss der Pat. wenn er z. B. das KH am Freitag um 09.00 Uhr zur Beurlaubung übers Wochenende verlässt auch noch für diesen Freitag Zuzahlung entrichten. Exakt das gleiche gilt auch für den Aufnahmetag auch wenn er z. B. erst am Sonntag spät abends z. B. um 20.00 Uhr wieder aufgenommen wird. Zuzahlungsfrei ist in meinem Beispiel hier der Samstag. Der Pat. hatte an diesem Samstag ja weder med. Behandlung noch Hotelleistungen \"genossen\".

    Für die Aussage welche Ihnen die KK gegeben hat, habe ich nur eine Erklärung. Evtl. wurde der Entlassdatensatz ohne die \"belegungsfreien\" Tage übermittelt welche nach § 1 Abs. 7 Satz 3 FPV jedoch zwingend auszuweisen sind. Ist dies der Fall zählt das System aufgrund der fehlenden Angaben den Aufenthalt als durchgehend. Dementsprechend wird auch die Zuzahlung hier falsch (also zu hoch) ermittelt.

    Erkundigen Sie sich noch mal bei der besagten KK!

    Mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    Danke für die Info. Das alles ist mir auch bekannt, jeder angefangener Tag zählt für die Zuzahlung. Dennoch behaupteten die KK, das für ALLE Beurlaubungstage gezahlt werden muss. Wir hatten schon Woche zwischen den Aufenthalten, trotzdem sollte der Patient zahlen....

    Viele Grüße

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Guten Tag Einsparungsprinz,

    auch wenn ich sich das Thema entwickelt hat und wir jetzt über die gesetzliche Zuzahlung bei Beurlaubung diskutieren, möchte ich die Erfahrungen von lorelie bestätigen.
    Auch wir haben die Erfahrungen gemacht, dass KK die gesetzliche Zuzahlung auch für die Tage der Beurlaubung vom Versicherten verlangen. Zudem möchte ich betonen, dass auch wir die die Tage der Beurlaubung korrekt ausgewiesen haben.

    Das erschliesst sich mir aus den von Ihnen vorgetragenen Gründen auch nicht. Argumentiert wurde bisher das es im § 39 Abs. 4 SGB V heißt: \"Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen [c=deeppink]vom Beginn[/code] der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage...\".

    Daraus ziehen wohl einige Krankenkasse den Rückschluss, dass die Zuzahlung auch für die Tage der Beurlaubung einzuziehen ist. Das jemand dann für die Fälle vom 15.06-18.06 & 21.06.-23.06 auf einmal 90,00 € statt 70,00 € Zuzahlung zu leisten, kann man dem Patienten aber nur schwer vermitteln.

    Falls Sie unsere weitere Rechtsquellen nennen können, die diese Auffassung widerlegen, wären wir Ihnen dankbar, gerade vor dem Hintergrund, dass wir ab 01.01.2010 diese Diskussionen mit dem Patienten führen dürfen.

    MfG

    S. Scholl

    Mit freundlichen Grüßen aus Rostock

  • Hallo miteinander,
    heute ist das Problem der Eigenanteilszahlung für die Tage der Beurlaubung auch an mich herangetragen worden. Bisher haben wir kaum einen Pat. beurlaubt, wir haben regulär entlassen und wieder aufgenommen und dann eine FZF vorgenommen. Nun sind bei der Kasse Daten angekommen, die Tage ohne Bezahlung benennen (möglw. ein Eingabefehler im KIS, dies muss ich noch prüfen). Ein Fallverlauf wie bei FZF liegt der Kasse nicht vor, deshalb gehen sie von einer Beurlaubung aus, und wollen so auch die \"vollen\" Eigenanteile von der Rechnung abgezogen haben. Gibt es weitere Informationen/Klarstellungen etc. zum Sachverhalt? Oder bleibt es bei den Ausführungen von S. Scholl?

    Und dann hab ich noch eine Frage zur FZF. Unser Pat. ging auf eigenen Wunsch (Entlassgrund 03), nicht gegen ärztlichen Rat. 3 Tage später wurde er notfallmäßig wieder aufgenommen. Die WA erfolgte somit innerhalb der oGVWD und mit der gleichen Basis- DRG. Also FZF. Müssen wir wirklich zusammenführen? Obwohl der Pat. den Aufenthalt selbst beendete? Und nicht geplant sondern als Notfall wieder kam? ?(

    Herzliche Grüße
    medcont