Rückverlegung ohne stationäre Aufnahme

  • Einen sonnigen guten Tag an das Forum,

    in der Suchfunktion habe ich so einen Fall nicht gefunden und stelle ihn hier zur Disskusion:

    Aufnahme im KH A, Behandlung in A und Verlegung nach KH B, in B Weiterbehandlung und Rückverlegung nach KH A. Aber in KH A wird nach Prüfung der Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, dass unser KH A für die weitere Behandlung nicht geeignet ist, daher keine Aufnahme sondern Entlassung nach Hause (alles in der Notaufnahme!). Für KH A ist die Abrechnung relativ klar: Verlegungsfall und Schluss. Aber wie verhält es sich für KH B, eine stationäre Aufnahme bei Rückverlegung erfolgte nicht, daher in meinen Augen auch keine Rückverlegung.

    Wie sehen Sie die abredhnungstechnische Seite dieser \"Rückverlegung\"?
    Einen angenehmen Tag wünscht di-stei

  • Hallo di-stei,
    haben auch so einen Fall;
    geplante Verlegung in Reha - dort nur vorstationär untersucht und direkt zurück.
    der Fall ist gerade in der zweiten Instanz vor dem LSG, da er (naturgemäss) unterschiedlich gesehen wird.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag Herr Horndasch,

    sicher hat jede Seite eine etwas andere (eigene) Sicht auf bestimmte Sachverhalte. Gundsätzlich gelten ja Aufenthalt in KH A und KH B als Verlegungsfälle mit Abschlägen (aufgrund der jeweiligen Behandlungsdauer in den KHérn). die wirklich prekäre Sache ist, dass der Patient am Folgetag bei uns wieder stationär aufgenommen wurde und jetzt abrechnungstechnisch Minuten über den Sachverhalt Rückverlegung/Wiederaufnahme entscheiden.

    MfG di-stei

  • Schönen guten Tag allerseits!

    @di-stei:
    Ich glaube, Sie vertauschen im zweiten Teil Ihres Beitrages bzgl. der Abrechnung A und B. Aber wenn ich sie richtig verstehe, geht es darum, ob und wie der dritte Aufenthalt in der Kette (zurück in KH A) abzurechnen ist.

    Da der Patient gar nicht stationär aufgenommen wurde, kommt eine Abrechnung nach DRG nicht in Frage, folglich gilt auch die FPV nicht. Damit ist eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegung ausgeschlossen.

    Bleibt also nur noch die Frage, ob es sich um eine nachstationäre, vorstationäre oder ambulante Behandlung gehandelt hat.

    Dabei ist formal eine entscheidende Frage, ob die Verlegung aus einem anderen Krankenhaus wie eine \"Verordnung von Krankenhausbehandlung\" zu betrachten ist.

    @E. Horndasch:
    Reha? Meinen Sie eine Akutreha ? Ansonsten handelt es sich bei einer Verlegung in eine Reha nicht um eine Verlegung im Sinne der FPV und \"vorstationär\" bezieht sich auch nur auf Akutkrankenhäuser.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von di-stei:
    die wirklich prekäre Sache ist, dass der Patient am Folgetag bei uns wieder stationär aufgenommen wurde und jetzt abrechnungstechnisch Minuten über den Sachverhalt Rückverlegung/Wiederaufnahme entscheiden.

    MfG di-stei

    Hallo di-stei,

    habe Sie so verstanden, dass nach Aufenthalt im KH B der Versicherte zurückkam, keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit mehr im KH A vorlag und am Folgetag, jedoch noch innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung aus KH B, eine erneute Aufnahme im KH A stattfand.

    An dieser Stelle möchte ich auf den ähnlichen Beitrag „Frage zur DRG Abrechnung / Rückverlegung ja oder nein????“ verweisen – m.E. dieselbe, jedoch zugegeben noch etwas unglücklichere Variante.

    „ ... da gem. § 1 Abs.1 FPV eine Verlegung vorliegt, \"wenn zwischen der Entlassung aus einem KH und der Aufnahme in einem anderen KH nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind\", ist Ihr Fall so zu betrachten, als wären es echte Verlegungen und in Folge eine echte Rückverlegung gewesen.\"

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Schönen guten Tag allerseits!

    @E. Horndasch:
    Reha? Meinen Sie eine Akutreha ? Ansonsten handelt es sich bei einer Verlegung in eine Reha nicht um eine Verlegung im Sinne der FPV und \"vorstationär\" bezieht sich auch nur auf Akutkrankenhäuser.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    Hallo Herr Schaffert,
    es handelte sich um Akutreha, sonst hätten wir das ganze Theater nicht.
    Ansonsten darf ich noch einmal auf das erstinstantzliche Urteil verweisen:


    Es erfolgte keine Aufnahme, deshalb auch keine Rückverlegung, deshalb auch keine Fallzusammenlegung nach §3 Absatz 3 FPV.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    Danke für Ihre Antworten.
    Codemaker: die Crux an dieser nicht erfolgten Rückverlegung ist der Zeitabstand zwischen verlassen KH B und erscheinen des Patienten am Folgetag zur erneuten Aufnahme in KH A. Wenn ich den Entlassungszeitpunkt aus KH B und Neuaufnahme in KH A am Folgetag nehme, liege ich über 24 Stunden. Wenn ich die Zeit der Rückverlegungsprüfung bzw. den Entscheidungszeitpunkt im KH A, dass eine weitere Behandlung nicht notwendig sei, nehme, komme ich unter 24 Stunden. Aber Dank der Aussage von Herrn Schaffert (deckt sich mit meiner \"gefühlten\" Beurteilung) kommt der zweite Abschnitt nicht zum Tragen.
    MfG di-stei