Einen sonnigen guten Tag an das Forum,
in der Suchfunktion habe ich so einen Fall nicht gefunden und stelle ihn hier zur Disskusion:
Aufnahme im KH A, Behandlung in A und Verlegung nach KH B, in B Weiterbehandlung und Rückverlegung nach KH A. Aber in KH A wird nach Prüfung der Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, dass unser KH A für die weitere Behandlung nicht geeignet ist, daher keine Aufnahme sondern Entlassung nach Hause (alles in der Notaufnahme!). Für KH A ist die Abrechnung relativ klar: Verlegungsfall und Schluss. Aber wie verhält es sich für KH B, eine stationäre Aufnahme bei Rückverlegung erfolgte nicht, daher in meinen Augen auch keine Rückverlegung.
Wie sehen Sie die abredhnungstechnische Seite dieser \"Rückverlegung\"?
Einen angenehmen Tag wünscht di-stei