Mindestvoraussetzungen ambulantes Schlaflabor ?

  • Guten Morgen liebe Gemeinde,

    ich bin auf der Suche nach den Mindestkriterien/Voraussetzungen für das Errichten eines Schlaflabors in einer Klinik, welches dann ambulant Fälle abrechnet.

    Meine Fragen:

    Gibt es eine Mindestfallzahl die erreicht werden muss, damit man überhaupt ein Schlaflabor einrichten kann?

    Gibt es \"Mindestbeatmungzeiten\"?

    Welche Fallzahl benötigt man, damit sich ein Schlaflabor \"rechnet\"?

    usw. usw.

    Bin für jede Antwort, jeden Tip, jeden Link dankbar !!!!

    :sterne: [glow=#FF0000,3]MC Sven[/glow]

  • Guten Moregn,
    wollen Sie die Fälle selber abrechnen? Oder in Kooperation mit einem niedergelassenen Vertragsarzt?
    Wenn Sie sie selber abrechnen wollen - auf welcher Basis?
    Ermächtigung? dann stehen die Zulassungsbedingungen im Bescheid.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Ebenfalls einen guten Morgen,

    relevant sind auf jeden Fall die BUB-Richtlinien und die QS-Vereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (anbei).

    Für die ambulante Abrechnung benötigen Sie eine KV-Zulassung bzw. -Ermächtigung.

    MfG
    Dr. Jürgen Linz

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Hallo zusammen,

    ist eine \"ambulante\" Schlaflabordiagnostik (bei der der Pat. eine oder mehrer Nächte in der Einrichtung verbringt und intensiv apparativ und personell überwacht wird) nicht eigentlich nur ein Deckmäntelchen für die Kostenträger zum Kostendumping?

    Viele Grüße
    RT

  • Hallo Mitstreiter/-innen,

    die Selbstverwaltungsparteien können sich ja scheinbar aus (beiderseits) bestehenden \"guten\" Gründen nicht einigen die Schlaflabordiagnostik und -einstellung entweder als teilstationäre DRG zu deklarieren (und zu kalkulieren) bzw. diese in den Katalog ambulanter Operationen/stationsersetzender Eingriffe aufzunehmen.

    Die Kostenträger leben andererseits \"ganz gut\" mit dem Dilemma existierender stationärer Schlaflabore mit DRG E63Z einerseits und den BUB-Richtlinien bzw. ambulanter Erbringungs- und EBM-Abrechnungsmöglichkeit andererseits.

    Zahlungsverweigerung, Sozialgerichtsverfahren und \"unmoralische Angebote\" eingeschlossen.

    Auch hier gilt wie so oft: Wenn die Vergütung für stationäre und ambulante Leistungserbringung identisch wäre, würde sich die ganze Diskussion ganz schnell erledigt haben. Es geht also nicht um Inhalte (Qualität?) , sondern nur ums liebe Geld.

    Anbei weitere relevante Empfehlungen, Leitlinien/Richtlinien, ... zum Thema!

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Hier nun alle relevante Empfehlungen, Leitlinien/Richtlinien, ... zum Thema in \"gezippter\" Form .

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Hallo Herr Dr. Linz,

    spät gesehen aber trotzdem gerne genommen.
    Danke für die abgespeicherten Informationen die Sie dem Forum zur Verfügung gestellt haben.
    Wir haben zwar kein\"ambulantes\" sondern ein stationäres Schlaflabor(bis jetzt) aber kannja noch werden.

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Sehr geehrte Frau Ptaschinski,

    auch wir betreiben ein Schlaflabor im Krankenhaus und rechnen nach DRG E63Z ab. Allerdings gibt es natürlich einige Kostenträger, die hier eine ambulante Abrechnung fordern, wohl wissend, dass ohne Ermächtigung der KV keine Abrechnung möglich ist.

    Wir befinden uns daher aktuell erneut in der sozialgerichtlichen Klärung gegen einen Kostenträger.

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)